BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 117 /11 v om 21. Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer s owie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision de s Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vo r. Das Berufung s- gericht hat die Revision " im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung " z u- g e lassen und dies damit begründet, dass abweichende obergerichtliche En t- scheidungen zur stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit ei nem Nachmieter bestünden. Die vom Berufungsgericht a n- gestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz vorgesehenen Zula s- sungsgründe. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . Die Frage, ob und unter welchen Ums tänden mit dem A b- schluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist, hängt von den Umstä n- den des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrac h- tung. 1 2 - 3 - Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) gefordert. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze . Hierfür besteht nur dann ein Bedürf nis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer ric h- tung s weisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, weil die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses seit langem geklärt sind und vorliegend nur die - dem Tatrichter obliegende - Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die Umstände des Einzelfalls in Frage steht. Eine Entscheidung des Revisionsgericht s ist schließlich a uch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Dass die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis ko n- kludent aufgehoben wird, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine u n- terschiedliche Bewertung erfahren hat (vgl. etwa LG Gießen , WuM 1997, 370 f. , einerseits und LG Saarbrücken , WuM 1997, 37 f.) , beruht letztlich auf der ta t- richterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO, S. 292 f.) sind hierbei nicht aufgestellt worden . Hinzu kommt, dass die vom Berufungsgericht beschriebenen unterschiedlichen ta t- richterlichen Bewertungsmaßstäbe vorliegend nicht zu abweichenden Erge b- nissen führen. Das Berufungsgericht h at rechtsfehlerfrei einen Vollzug des ne u- en Mietvertrags bejaht , so dass selbst den vom Landgericht Gießen aufgestel l- ten strenge re n Anforderungen genügt wäre, wonach eine konkludente Aufh e- bung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschlus s eines 3 4 - 4 - Mietvertrags mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzune h- men sei. 3. Der Rechtsstreit ist auch in der Sache richtig entschieden worden. Die auf die Umstände des Streitfalls gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis mit A b- schluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und dem Nachmieter durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterl i- cher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erk ennen. Entgegen der Auffa s- sung der Revision ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen die gesetzl i- chen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterlaufen. Vielmehr hat es die Begleitumstände, insbesondere die beiderseitigen Interessen der Parteien , a n- gemes sen berücksichtigt. 4. Der beabsichtigte Beschluss nach § 552a ZPO hat zur Folge, dass die Anschlussrevision des Klägers gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme der Revision. 5 6 - 5 - 5 . Es besteht Gelegenheit zu r Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 15. 07.2010 - 92 C 11210/08 (28) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2011 - 3 S 71/10 - 7
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