ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR117.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 1 7 /17 vom 7 . November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Bro ckmöller und Dr. Bußmann am 7. November 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth - 1. Zivilkammer - vom 29 . M ärz 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Kläger in zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Okto ber 2018 (IV ZR 106/17, j u- ris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschi e- den, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versich e- rungsnehmer mit der Belehrung, dass e r "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das 1 2 - 3 - für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend i n- formiert wurde. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Re vis i- on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m . w . N . ). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger in steht ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil sie den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklärung im Mai 2016 war d ie Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrage s (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 22. Januar 2001, weil die Klägerin über ihr Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatt e (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.). Die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Rüc k- trittsrecht ist aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargele g- ten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, inhaltlich nicht zu bean standen. Auch in formaler Hinsicht hat d as Berufungsgericht die Belehrung ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Nach der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats musste die Belehrung über das Rüc k- trittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweck es inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel 3 4 5 6 7 - 4 - Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmer k- sam zu machen und das maßge bliche Wissen zu vermitteln (Senats b e- schluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 10 m . w . N . ) . An di e- sen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht orientiert. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsg e- mäße Belehrung und deren Bestätigung durch d ie Klägerin erg e b en , im Einzelnen dargelegt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine revisionsrechtlich b e- achtlichen Fehler erkennen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 11.01. 2017 - 104 C 863/16 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 29.03.2017 - 13 S 5/17 -
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