ECLI:DE:BGH:2019:290119UVIZR117.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/18 Verkündet am: 29. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 630e Wahrscheinlichkeitsang aben im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung vor einer ärztlichen Behandlung haben sich grundsätzlich nicht an den in Beipac k- zetteln für Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen des Medical Di c- tionary for Regulatory Activities zu orientieren. Dies gilt auch, wenn die Wah r- scheinlichkeitsangaben in einem (schriftlichen) Aufklärungsbogen enthalten sind. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 117/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 2 9 . Januar 201 9 durch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende , de n Ric h- ter Offenloch , d ie Richter in Dr. Roloff , die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de s 8 . Zivi lsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 20 . Februar 201 8 wird , soweit die Klage auf Behandlungsfehler gestützt wird, als unzulässig verwo r- fen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die K osten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger. V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angebl i- cher Behandlungs - und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Einbri n- gung einer Knieprothese. Der Kläger, der an einer medialen Gonarthrose (Arthrose des Knieg e- lenks) rechts litt, wurde am 24. November 2011 im von der Beklagten betrieb e- nen Krankenhaus endoprothetisch versorgt. Vor der Operation war er unter 1 2 - 3 - Verwendung eines Aufklärungsbogens mündlich aufgeklärt worden. In dem Aufklärungsbogen wird unter an derem ausgeführt: " Können Komplikationen auftreten? Trotz größter Sorgfalt kann es während oder nach dem Eingriff zu Komplikationen kommen, die u.U. eine sofortige [...] i m Laufe der Zeit gelegentlich Lockerung oder ex t- rem selten Bruch der Prothese; ein Austausch der Am 7. November 2013, also knapp zwei Jahre nach der Operation , stellte sich der Kläger erneut in der Sprechstunde der Beklagten vor und berichtete über z unehmende Belastungsschmerzen des rechten Kniegelenks , die seit e t- wa sechs Monaten mit zunehmender Tendenz bestünden. Es stellt e sich he r- aus, dass sich die im November 2011 eingebrachte Prothese gelockert hatte. Sie wurde ausgebaut und schließlich durch ei n neue s Implantat ersetzt. Unter anderem m it den Behauptung en , im Rahmen der Operation vom 24. November 2011 falsch behandelt und vor der Operation unzutreffend au f- geklärt worden zu sein, macht der Kläger gegenüber der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höh geltend. Darüber hinaus verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Sch ä- den aus der angeblich fehlerhaften Behandlung vom November 2011 zu erse t- zen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversich erungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat es - im Tenor ohne Beschränkung - zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Sache habe im Hinblick auf die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, ob sich etwaige ve r- bale Risikobeschreibungen ("gelegentlich", "selten", "sehr selten" etc.) in Aufkl ä- rungsbögen an den Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulat o- ry A ctivities ( im Folgenden: MedDRA), die in Medikamentenbeipackzetteln Ve r- wendung fänden, zu orientieren hätten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter . E ntscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in MedR 2018, 486 veröffentlicht ist, hat Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld und mat e- riellen Schadensersatz verneint. Der Nachweis, d ass den für die Beklagte tät i- gen Ärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, sei dem Kläger nicht gelu n- gen. Auch s ei die Einwilligung des Klägers in den Eingriff nicht in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Aufklärung unwirksam gewesen. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen Dr. Sch., den von diesem in Bezug g e- nommenen Eintragungen in de n beim Aufklärun gsgespräch verwendeten Au f- klärungsbogen und den zu den Ausführungen des Zeugen nicht im Widerspruch stehenden Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung sei der (Berufungs - )Senat insbesondere auch davon überzeugt, dass Dr. Sch. den Kl ä- ger über das Risiko aufgeklärt habe, dass es zu einer Lockerung der Prothese kommen könne, die einen Austausch der Prothese erforderlich mache. 5 6 - 5 - Entgegen der Annahme des Klägers seien die Risiken der Operation im Rahmen der Aufklärung nicht heruntergespielt word en . E in Herunterspielen von Risiken könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass in dem Aufkl ä- rungsbogen die Rede davon sei , es könne im Laufe der Zeit "gelegentlich" zu einer Lockerung kommen. Denn die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit für das A uftreten einer Lockerung nach der Implantation einer Knie - Prothese liege auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Bereich von bis zu 8,71 %. Dieses Risiko sei von dem natürlichen Wortsinn des Wortes "gel e- gentlich" ohne weiteres gedeckt. D ass dies nicht der Definition des Wortes "g e- legentlich" im MedDRA entspreche, wonach "gelegentlich" dahingehend zu ve r- stehen sei, dass es sich um Nebenwirkungen handle, die bei einem bis zu zehn von 1.000 Behandelten (0,1 - 1%) aufträten, sei unerheblich. Denn entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung müssten sich etwaige verbale Risikob e- schreibungen wie "gelegentlich", "selten" oder "sehr selten" in Aufklärungsb ö- gen nicht an den Häufigkeitsdefiniti o nen des MedDRA orientieren, die in Med i- kamentenbeipac kzetteln Verwendung fänden. B. Die Revision ist nur zum Teil zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils unbegründet. I. N icht statthaft und damit unzulässig ist die Revision , soweit sie den auf Behandlungsfehler gestützten Schadensersatzanspruch b etrifft . Das Ber u- fungsgericht hat die Revision insoweit nicht zugelassen ; d ie vom Kläger für di e- sen Fall vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (vgl. zur Vorgehen s- 7 8 9 - 6 - weise: BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, juris und BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, juris) . 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Z u- lassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G esamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig a n- fechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Okt o- ber 2017 - VI ZR 520/16, NJW 201 8, 402 Rn. 8, mwN). Werden in Arztha f- tungssachen - wie im Streitfall - sowohl Behandlungsfehler geltend gemacht als auch eine unrichtige oder unzureichende Eingriff saufklärung gerügt, so handelt es sich bei dem auf Behandlungsfehler gestützten Schadensersa tzanspruch einerseits und dem auf Aufklärungsfehler gestützten Schadensersatzanspruch andererseits um derart selbständige Teile des Streitstoffs . Zwar besteht zw i- schen beiden Ansprüchen eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Sch a- densersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm au f- grund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gel a- gerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschied liche Personen beteiligt sein können (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - VI ZR 396/12, GesR 2013, 50, mwN). D ie Zulassung der Revision kann mithin auf einen der beiden Teile beschränkt werden (Geiß/Greiner, Arzthaft pflichtrecht, 7. Aufl . , Rn. E 26; vgl . ferner Senatsbeschl ü ss e vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 27/17, juris; vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 5 und 20; Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW - RR 2007, 414 Rn. 7). 2. D em Berufungsurteil ist eine solche Bes chränkung der Revisionsz u- lassung auf die den Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsfehlern betre f- fende Zurückweisung der Berufung zu entnehmen . Zwar enthält die Entsche i- 10 11 - 7 - dungsformel des Berufungsurteils keinen entsprechenden Zusatz. Die B e- schränkung der R evisionszulassung kann sich aber auch aus den Entsche i- dungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszul e- gen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9, mwN). Das ist hier der Fall. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Ber u- fungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 54 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob sich etwaige ve r- bale Risikobeschreibungen wie etwa "gelegentlich", "selten" oder "sehr selten" in Aufklärungsbögen an den Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA zu orientieren haben, in Rechtsprechung und Literatur um stritten sei . Diese Frage betrifft a l- lein den auf Aufklärungsfehler gestützten Schadensersatzanspruch. I I . Die gegen die Abweisung der Klage unter dem Gesichtspunkt von Aufklärungsfehlern gerichtete Revision ist statthaft und auch sonst zulässig . Sie is t aber unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Würdigung des Berufungsgericht s , Dr. Sch. habe den Kläger vor der Operation vom 24. November 2011 ordnungsgemäß aufgeklärt, lässt keine Rechtsfehler erkennen. 1. Entgegen der Auffassung der Revision kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung des Klägers vor der Operation vom 24. November 2011 deshalb 12 13 14 - 8 - fehlerhaft gewesen wäre, weil das Ris iko einer Lockerung des Implantats von Seiten der Beklagten verharmlost worden wäre. Insbesondere begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, verbale Risikobeschreibungen in ärztliche Eingriffe betreffende Aufklärungsbögen hätten sich nicht an den Häufigke itsd e- finitionen des MedDRA zu orientieren, keinen durchgreifenden rechtlichen B e- denken. a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden S e- nats, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäß ig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus ( vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15, NJW - RR 2017, 533 Rn. 8; vom 30. Se p- tember 2014 - VI ZR 443/13, NJW 2015, 74 Rn. 6; vom 7. N ovember 2006 - VI ZR 206/05, BGHZ 169, 364 Rn. 7; vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04, BGHZ 166, 336 Rn. 6; jetzt § 630d BGB). Dabei müssen die in Betracht ko m- menden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. E s genügt vie l- mehr, den Patienten "im Gro ßen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15, aaO, Rn. 10; vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09 , NJW 2010, 3230 Rn. 11; vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04, BGHZ 166, 336 Rn. 13; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, NJW 1992, 2351, 2353 , juris Rn. 19 ; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 106, 108 , juris Rn. 18, 22 ). D a- bei ist es nicht erforderlich, dem Patienten genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsris i- kos mitzuteilen . E rweckt der aufklärende Arzt beim Pat ienten aber durch die unzutreffende Darstellung der Risikohöhe eine falsche Vor stellung über das Ausmaß der mit der Behandlung verbundenen Ge fahr und verharmlost dadurch 15 - 9 - ein verhältnismäßig häufig auftretendes Operationsrisiko, so kommt er seiner Aufklärun gspflicht nicht in ausreichendem Maße nach (Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, NJW 1992, 2351, 2352 , juris Rn. 19 ) . b) Nach diesen Grundsätzen wäre der Kläger im Streitfall dann nicht or d- nungsgemäß über das Risiko der Lockerung des Implanta ts aufgeklärt worden und die von ihm erteilte Einwilligung in die Operation vom 24. November 2011 deshalb unwirksam , wenn die Angabe, es komme "gelegentlich" zu Lockeru n- gen der Prothese , das nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts in Höhe von 8,71 % bestehende Lockerungsrisiko verharmlost hätte. Dies hat d as Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. aa) In Rechtsprechung (OLG Nürnberg, VersR 2016, 195 , 197, juris Rn. 42 ; LG Bonn, NJW 2015, 3461 , 3462 , juris Rn. 23 ; vgl. ferne r OLG Nür n- berg, Urteil vom 7. Oktober 2011 - 5 U 410/11, juris Rn. 26 ; OLG Bamberg, U r- teil vom 20. Juli 2015 - 4 U 16/14, juris Rn. 36 ) und Literatur ( etwa BeckOK BGB/Förster, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 823 Rn. 844; Slizyk, Imm - DAT, Ko m- mentierung, 15. Auflag e 2019, Rn. 360; BeckOGKBGB/Spindler, 1.7.2018, BGB § 823 Rn. 816.1 ; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2016, BGB § 630e Rn. 9 ) wird teilweise allerdings die Auffassung vertreten, Wahrscheinlichkeitsangaben in Aufklärungsbögen hätten sich an den für Beipackzettel fü r Medikamente g e- bräu ch lichen Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA zu orientieren, die unter "g e- legentlich" eine Wahrscheinlichkeit von nur 0,1 bis 1 % fassen. Dies wird - wenn überhaupt - mit der Erwägung begründet, weil weitaus häufiger Medikamente verordne t und eingenommen als Operationen durchgeführt würden und die in den Beipackzetteln verwendeten Häufigkeitsdefinitionen daher weithin bekannt seien, müsse angenommen werden, dass Häufigkeitsangaben, die in Aufkl ä- rungsbögen über ärztliche Behandlungen verwe ndet würden, mangels gege n- te i liger Hinweise ebenso verstanden würden, wie sie in den Medikamentenbe i- 16 17 - 10 - packzetteln ausdrücklich definiert seien. Es sei nicht ersichtlich, was einen Pat i- enten zu der Annahme veranlassen solle, die in standardisierten Aufklärung s- bögen verwendeten Häufigkeitsangaben seien völlig anders zu verstehen als solche in Beipackzetteln für Arzneimittel (OLG Nürnberg, VersR 2016, 195 , 197, juris Rn. 42). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht (ebenso etwa Bergmann/Wever, MedR 201 6, 37; dies., Das Krankenhaus 2016, 138, 140; Gödicke, MedR 2018, 489 f.; BeckOK BGB/Katzenmeier, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 630e Rn. 14; Kunze, GesR 2015, 534, 535 ; Martis/Winkhart, Arztha f- tungsrecht, 5. Auflage 2018, Rz. A 992 f.; Rehborn/Gescher in: Erman , BGB, 15. Auflage 2017, § 630e BGB, Rn. 8 ; vgl. ferner OLG Frankfurt a . M . , Urteil vom 15. September 2015 - 8 U 115/12, juris Rn. 94 ; LG Hamburg, Urteil vom 1. April 2016 - 303 O 34/14, juris Rn. 44 ; zweifelnd auch Str ü cker - Pitz, GuP 2015, 157, 159 ). bb ) Ausgangspunkt der Überlegungen müssen dabei Sinn und Zweck der Pflicht des Arztes zur (Ein griffs - ) Aufklärung sein. D ie Aufklärungspflicht soll das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sichern, indem gewährleistet wird, dass der Patient eine zutreffende Vorstellung davon hat, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Behandlung zustimmt ( vgl. nur Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02, NJW 2003, 2012, 2014, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage, § 630e Rn. 1 , Spickh off/Greiner, 3. Aufl . , §§ 823 ff. BGB Rn. 201; Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl . , Rn. 379 ) . Dementsprechend muss die Aufklärung für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) sein, wobei es auf di e individuelle Verständnismöglichkeit des Patienten ankommt (Senatsu r- teil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15, NJW - RR 2017, 533 Rn. 10). Best e- hen keine Besonderheiten, kann auf den allgemeinen Sprachgebrauch im ko n- kreten Kontext abgestellt werden . 18 - 11 - cc) D anach umfasste der von Dr. Sch. im Streitfall verwendete Begriff "gelegentlich" eine Komplikationsrate von 8,71 % . (1) Wird das Wort "gelegentlich" - wie hier - nicht im Sinne von "bei pa s- senden Umständen" (vgl. zu dieser Bedeutung: Duden, Das Bedeutung swörte r- buch, 4. Auflage, "gelegentlich" unter a) gebraucht , so hat es nach allgemeinem Sprachverständnis , was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. S e- natsurteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17, NJW 2018, 1671 Rn. 32 ff.) , die Bedeutung von "ni cht regelmäßig" (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl . , "gelegentlich" unter b); synonym werden etwa die Begriffe "ab und an " , "ab und zu", "dann und wann", "das ein oder andere Mal", "des Öfteren", "hier und da", "hin und wieder", "manchmal", "mi tunter", "öfter", "stellenweise", "str e- ckenweise", "vereinzelt" oder "von Zeit zu Zeit" verwendet (Duden, Das Syn o- nymwörterbuch, 5. Aufl . , " 1 gelegentlich" unter b). "Gelegentlich" bezeichnet mi t- hin in dieser Wortbedeutung eine gewisse Häufigkeit, die größe r als "selten", aber kleiner als "häufig" ist. Eine konkrete (mathematische) Häufigkeitszahl ist dem Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch - jedenfalls außerhalb besonderer Kontexte - nicht zugeordnet. Der erkennende Senat teilt vor diesem Hintergrund die Auffassung des Berufungsgerichts , dass sich eine statistische Häufigkeit im - wie hier - einstelligen Prozentbereich nach allgemeinem Sprachgebrauch o h- ne weiteres unter den Begriff "gelegentlich" fassen lässt. (2) Für die Aufklärung von Patienten vor är ztlichen Eingriffen gelten i n- soweit keine Besonderheiten. Anhaltspunkte dafür , dass der Begriff "gelegen t- lich" auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs in diesem Kontext anders als sons t verwendet und verstanden wird, vermag der Senat nicht zu erk ennen. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergeben sich solche Anhaltspunkte insbesondere nicht aus dem MedDRA . Dabei handelt es sich um eine Sammlung standardisierter medizinischer Begriffe, die von dem 19 20 21 - 12 - International Council for Harmonisa tion of Technical Requirements for Pha r- maceutical s for Human Use (ICH) entwickelt wurde, um den internationalen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung von Med i- zinprodukten zu erleichtern. In dieser Sammlung werden unter anderem die H äufigkeiten unerwünschter Arzneimittelwirkungen definiert (vgl. , zuletzt abgerufen am 14. Januar 2019) . Danach gilt eine Häufigkeit von 8,71 % nicht als "gelegentlich" , sondern als "häufig" ; als "gelegentlich" gelten Häufigkeiten von 0,1 % bis 1 %. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die se - vom sonstigen allg e- meinen Sprachgebrauch abweichenden - Definitionen für die im Streitfall rel e- vante, die Eingriffsaufklärung betreffende Kommunikation zwischen Arzt und Patient allgemein durchgesetzt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Laie mit den Definitionen des MedDRA regelmäßig ( nur ) über Packungsbeilagen für Medikamente in Berü h- rung kommt, in denen die Begrifflich keiten des MedDRA auf der Grun dlage e i- ner entsprechenden Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Med i- zinprodukte (vgl. zum für den Streitfall relevanten Zeitpunkt: Bekanntmachung von Empfehlungen zur Gestaltung von Packungsbeilagen nach § 11 des Ar z- neimittelgesetzes [ AMG ] f ür Humanarzneimittel [ gemäß § 77 Abs. 1 AMG ] und zu den Anforderungen von § 22 Abs. 7 Satz 2 AMG [ Überprüfung der Verstän d- lichkeit von Packungsbeilagen ] vom 30. November 2006, BAnz 2006, S. 7332) hinsichtlich der Häufigkeit von Nebenwirkungen Verwendung fi nden. Allerdings zeigen die Ergebnisse der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Studie zum "Verständnis von Nebenwirkungen i m Beipackzettel" von Ziegler, Hadlak, Mehlbeer und König (Deutsches Ärzteblatt 2013, 669), d ass die Häufigkeitsd e- finitionen des MedDRA nicht einmal in diesem Kontext Eingang in den allg e- meinen Sprachgebrauch gefunden haben . Denn d anach verstehen selbst Pharmazeuten und Ärzte i m Kontext eines Arzt - Patienten - Gesprächs über die 22 - 13 - Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen eines Medikaments u nter dem Begriff "gelegentlich" im Mittel eine Wahrscheinlichkeit von 10 % . Entspricht aber sogar das kontextbezogene Sprachverständnis von Fachleuten nicht den Definitionen der MedDRA, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass das kontextbez ogene Sprachverständnis von Laien insoweit vom sonstigen a llg e- meinen Sprachverständnis abw eicht. Dies gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt , dass es im Streitfall nicht um die von der dargestellten Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erfasste Häufigkeit von Nebenwirkungen eines Medikaments geht , sondern darum, wie häufig sich das spezifische Risiko eines operativen Eingriffs verwirklicht. (3) Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass der Begriff "gelegen t- lich" i n der konkreten Aufklärungssituation anders als üblich zu verstehen war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es entgegen der Annahme der Revision ohne Belang, dass der Begriff "gelegentlich" im Streitfall nicht nur mündlich ver wendet wurde, sondern er auch in dem beim Aufklärungsgespräch von Dr. Sch. verwendeten Aufklärungsbogen enthalten war. Die Bedeutung des B e- griffes ist davon unabhängig, ob er (auch) schriftlich oder (nur) mündlich ve r- wendet wird. 2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg geg en die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei über den möglichen Zeitpunkt einer Lockerung der Prothese ordnungsgemäß aufgeklärt worden . a) Zunächst vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habe den vom Kläger geltend gemachten Aufklärungsfehler grundlegend mis s- verstanden. So habe sich das Berufungsgericht mit der Frage befasst , ob der Kläger überhaupt darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Lockerung der Pr o- these auftreten könne. Der Kläger habe aber darauf ab gestellt, über den Zei t- 23 24 25 - 14 - rahmen, innerhalb dessen mit einer Lockerung zu rechnen sei, im Unklaren g e- lassen worden zu sein . Der von der Revision damit geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Beruf ungsgericht mit der ordnungsgemäßen Aufklärung über den zeitlichen Horizont einer möglichen Lockerung ausdrücklich befasst. Es ist davon ausgegangen , Dr. Sch. habe dem Kläger mitgeteilt, es gebe eine sogenannte Früh - sowie eine sogenannte Spä t- lockerung, de r zeitliche Rah men sei insoweit nicht absehbar, eine Prothese ha l- te in der Regel mehrere Jahre und es habe im Krankenhaus der Beklagten P a- tienten gegeben, " die zehn Jahre und mehr ohne Probleme mit einer solchen Prothese herumgelaufen seien " . b) Entgege n dem weiteren Einwand der Revision beruht die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, schließlich auch nicht deshalb auf einem Rechtsfehler, weil der Kläger auf der Grundlage der ihm erteilten Aufklärung hätte an ne hmen dürfen, jedenfalls zehn Jahre mit der Prothese leben zu können . Einen entsprechenden Aussagegehalt hat das Berufungsgericht den Angaben des Dr. Sch. im Aufklärungsgespräch 26 27 - 15 - rechtsfehlerfrei nicht entnommen. Die vom Berufungsgericht festgestellten , o ben genannten Angaben des Dr. Sch . lassen für das von der Revision ang e- nommene Verständnis keinen Raum. von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2016 - 2 - 4 O 346/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.02.2018 - 8 U 78/16 -
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