ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 1/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , den Richter Prof. Dr . Jurgeleit und die Richterinnen Sacher , Bor ris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Re vision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurü ck z u- weisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezem ber 2018. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Wirtschaftsprüfer wegen der Erste l- lung von in Anlageprospekten veröffentlic hten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F . B . K . (im Folgenden: F . B . ) a uf Za h- lung von Schadenser satz in Höhe des Anlagebetrags ( 30.000 ) nebst entga n- genem Gewinn in Anspruch. Der Kläger zeichne te am 21. November 2008 eine Orderschuldve r- schreibung der F . B . den Anlagebetrag an 1 2 - 3 - die Gesellschaft. Der die Anlage betreffende Emissionsprospekt (Stand : 26. Juni 2008) enthielt für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 Bestä tigungsvermerke des Beklagten , nach denen die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Kapita l- flussrechnungen der Gesellschaft zu keinen Einwendungen geführt habe. Im April 2014 wurde das lnsolvenzverfahren über das Vermögen der F . B . eröffnet. Das La ndgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil das Verfahren als Musterverfahren für eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klag e- verfahren gegen den Beklagten geführt we rde "und die Sache deshalb für den Oberlandesgerichtsbezirk Dresden grundsätzliche Bedeutung" habe. I I. Das Berufungsgericht hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt: Der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche aus einem Vertra g mit Schutzwirkung zugunsten Dritter , weil er nicht in den Schutzbereich des Prü f- v ertrags einbezogen sei . Zwar könne der Beklagte als eine Person, die über eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde verfüge, bei Abgabe gutachterlicher Stellun g- nahmen in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwi r- kung zugunsten Dritter haften. Auch habe der Bestätigungsvermerk eines A b- schlussprüfers, mit dem kundgetan werde, dass der Jahresabschluss den g e- setzlichen Vorschriften entspreche und un ter Beachtung der Grundsätze or d- nungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspreche n- 3 4 5 6 7 - 4 - des Bild der Vermögens - , Finanz - und Ertragslage d es Unternehmens vermittle, den Zweck, das Vertrauen von Dritten zu erwecken und Grundlage für Investit i- onsentscheidungen zu werden. Dies könne der Abschlussprüfer bei Übernahme des Prüfauftra gs auch erkennen . Jedoch reiche dies für eine Vertragshaftung gegenüber Dritten nicht aus. Den Bestätigungsvermerken komme zwar aufgrund verschiedener Publizität s- vor schriften wie zum Beispiel § 325 Abs. 1 HGB die Bedeutung zu, Dritten für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ung e- ac h tet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion habe der Gesetzgeber aber die Verantwort lichkeit des Abschlussprüfers für eine Pr ü- fung nach § 323 Abs. 1 S atz 3 HGB auf Ansprüche der Gesellschaft b e- schränkt; Gläubigern und Aktionären gegenüber hafte er nach dieser Besti m- mung nicht. Das gelte sowohl bei nach den §§ 316, 317 HGB vorgenommenen Pf lichtprüfungen als auch bei nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB durchgeführten freiwilligen Jahresa b schlussprüfungen. Daran gemess en scheide eine Einbeziehung des Kläger s in den Schut z- bereich des Prüfvertrags aus. Aus den im Emissionsprospekt veröffen tlichten Bestätigungsvermerken für die Jahresabschlüsse und Kapitalflussrechnung en 2006 und 2007 ergebe sich, dass es sich bei den im Auftrag der F . B . durc h- geführten Prüfungen um Jahre sabschlussprüfungen nach § 317 HGB bezi e- hungsweise Kapitalflussrechn ungen auf der Grundlage von § 7 des Wertp a- pier prospekt gesetzes (WpPG) handele. Bei diesen beschränke sich die Haftung des Wirtschaftsprüfer s nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Auftraggeberin und auf die mit ihr verbundenen Unterne h- men . D ass dem Beklagten möglicherweise bewusst gewesen sei, dass seine Testate im Prospekt veröffent licht würden, erlaube nicht den Schluss, dass die Prüfvertragsparteien die Anleger konkludent in den Schutzbereich des Prüfve r- trags einbezogen hätten. Denn die Veröffentlichung sei gesetzlich vorgeschri e- 8 9 - 5 - ben. Da es bereits an einer Einbeziehung de s Kläger s in den Schutzbereich der Prüfverträge mangele, komme es für einen möglichen Ersatzanspruch aus e i- nem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht darau f a n, ob der B e- klagte, wie von dem Kläger behauptet, falsch testiert und damit eine Vert rag s- pflicht verletzt habe . III. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil eine Vielzahl vergleichbarer Recht s streite gegen den Beklagten geführt werde und die Sache deshalb für den Bezirk des Obe r- landesgerichts Dresden grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ein Zula s- sungsgrund nicht dargetan. a) Grunds ätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allge meinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den ( vgl. BGH, Beschluss v om 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 3, ZIP 2016, 266; Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZR 113/10 Rn. 2, NJW 2011, 3086 ). Die Frage, unter we l- chen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer gegenüber den Anlegern aus einer 10 11 12 - 6 - Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, Rn. 16, 21 f., NJW 2014, 2345; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12 ff., NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f., BGHZ 191, 310; Beschluss vom 11. November 2008 III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 3 0. Oktober 2008 III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezembe r 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 19; Urteil vom 2. April 1998 III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9 ). b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht selbst aus, das au s- drücklich darauf hinweist, dass es seine Entscheidung nach dem von der höchst - und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wirtschaftsprüferhaftung aufgestellten Grundsätze getroffen habe. Dass und gegebenenfalls welche Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen, lässt sich weder der Zulassungsentscheidung noch den weiteren Entsche i- dungsgründen entnehmen. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverha ltskomplex betreffe n- den Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tats ächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 5, ZIP 2016, 266). 2. Die Revision hat auch keine A ussicht auf Erfolg. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. 13 14 15 - 7 - aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Streitfall angeno m- men, dass der Bekla gte als Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbun denen Unternehmen haftet. Dies gilt auch, wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit einem Börsengang oder - wie hier - der Ausgabe öffentlich notierter Wertpapi e- re in einen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Apri l 2014 - III ZR 156/13 Rn. 16, NJW 2014, 2345; Beschluss vom 11. Novem ber 2008 - III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30 . Oktober 2008 III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezem ber 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 12 f. ; Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9). bb) Eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Prüfvertrags kommt e ntgegen der Auffa s- sung der Revision nicht in Betracht, weil der Beklagte neben der Erstellung des Jahresabschlusses auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn - und Verlus t- rechn ung den Jahresabschluss. Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die g e- setzlichen Vertreter einer kapitalmarktorie ntierten Kapitalgesellschaft (§ 264d HGB), die nicht zu der Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflic h- tet ist, den Jahresabschluss um eine Kapi talflussrechnung und um einen Eige n- kapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlus t- rechnung eine Einheit bilden (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9). Diese Systematik ist unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in A n- 16 17 18 - 8 - spruch nimmt oder sich in anderer Weise an das Anlegerpublikum wendet. Die Prüfung der Kapitalflussrechnung ist rechtlich die Prüfung (eines Teils) des Ja h- resabschlusses. § 323 Abs . 1 Satz 3 HGB gilt folglich auch für Testate bezü g- lich der Prüfung von Kapitalflussrechnungen. Es kommt insoweit nicht auf die Anzahl der Aufträge an, sondern allein auf den Gegenstand des jeweiligen Pr ü- fungsvertrags. Ist Gegenstand des Vertrags die Jahre sabschlussprüfung oder eines Teils davon, gilt auch das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Es ist daher unbeachtlich, ob die F . B . den Beklagten - was nicht festgestellt ist - durch mehrere gesonderte Verträge beauftragt hat. b ) Die Ausführungen des Berufungsgericht s zur Prospekthaftung im e n- geren und weiteren Sinn sind von der Revision nicht angegriffen worden. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Hinweis: Das Revisions verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 23. Januar 2019 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 502/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 U 1796/16 - 19
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