BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 118/02 vom 25. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 ZPO §§ 543, 544 GG Art. 103 Abs. 1 a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der B e - schwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu m a - chenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht. b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches G e - hör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darl e - gungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt). BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den V i - zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurckg e - wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert fr das Beschwerdeverfahren beträgt 50.788 . Grnde: I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurckgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten fr 1.000 DM g e - kaufte Grundstck sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Ve r - mutung fr seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt". - 3 - Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsb e schwerde des Beklagten, der die Klger entgegentreten. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nmlich der Revisionsantrge, die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), bersteigt 20.000 . Dies ergibt sich, ohne daû es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daû die Ve r - pflichtung, die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erkl - ren, gegenstndlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nu n - mehr 50.788 , beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer (§§ 2, 3, erster Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstcks aus, das Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.). Den Verkehrswert des Grundstcks bemiût der Senat fr das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluû an die mit gutachterlicher Hilfe g e - troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand, daû der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebudesanierung einen Restwert des Grundstcks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, b e - hauptet, ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten Revision bekmpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Recht s - verteidigung, der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsg e - richts voraussichtlich Gegenstand der Rgen in der Revision, deren Zulassung - 4 - die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Z u - lassungsgrund daraus herzuleiten, daû das Gutachten unvollstndig und ein Antrag auf weiteren Sachverstndigenbeweis bergangen worden ist. Dies hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Scht z - grundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch fr die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenber § 3 zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftm a - chung des Wertes begngt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des Gesetzes ber die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) ausdrcklich vorgesehe n (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte im Hinblick auf den Umstand, daû das Berufungsgericht die Beschwer von Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer en t - sprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung we i - terhin davon aus, daû Glaubhaftmachung genge (BGH, Beschl. v. 9. Mrz 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887, gend. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthlt sich einer Bestimmung, auf welche Weise (bei unbezifferten Antrgen) "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revis i - onsrecht indessen insoweit zu den Grundstzen des Jahres 1950 zurckkehrt, als sich die Zulssigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdeg e - genstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543 Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleicht erung der Wertermittlung abzusehen. Aus dem Umstand, daû der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafr herzuleiten, - 5 - er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umstnden langwierigen Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klrung der Frage fhren wrden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die zur Darlegung eines Zulassungsgrundes gefhrten Angriffe auf das Beweise r - gebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2). Die Klger haben sich zu der Frage nicht geuûert, mithin der Glaubhaftigkeit der Beschwer nichts entg e gengesetzt. III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan (§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1. Die in Au ssicht genommene Sachrge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ei n - heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus sonstigen Grnden nicht erfo r derlich. a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtspr e - chung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600) abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzve r - stoû im Austauschverhltnis bestehe eine Vermutung fr eine verwerfliche G e - - 6 - sinnung des Begnstigten in dem Sinne, daû diesen, wie in den Fllen des § 292 ZPO, die Beweislast fr seine Redlichkeit trfe. In den Entscheidung s - grnden des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daû der Beklagte die aus dem Miûverhltnis zwischen Kaufpreis und Grundstckswert folgende Vermutung nicht widerlegt habe. Die des nheren in Bezug genommene En t - scheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daû sich das Berufungsg e - richt nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten lieû. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwgungen dazu, daû die Vermutung fr die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkrftet sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweise r - leichternden tatschlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der B e - weiswrdigung zu bercksichtigen ist. b) Die gergten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa u n - zureichende Wrdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. Mrz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der ve r - werflichen Gesinnung, begrnden ein ffentliches Interesse an einer Revisio n - sentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgrnde. Sie lassen einen ber den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoû nicht erkennen (vgl. S e natsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, fr BGHZ bestimmt). 2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begrnd et die Beschwerde nicht. a) Die Rge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei berga n - gen worden, auf die sich die Beschwerde sttzt, kann zwar, wenn mit ihr z u - gleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches Gehr (Art. 103 Abs. 1 - 7 - GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche Beweisantrge zu bercksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaû sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daû nach den Darlegungen des Beschwerdefhrers der Verstoû gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen Tage, V ZR 75/02, zur Verffentl. best.). In diesem Falle geht das Individuali n - teresse des Beschwerdefhrers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem eine sonst erffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen htte ( BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem ffentlichen Interesse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch a b - stellt, einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, prsumtiv erfolgreiche Ve r - fassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bu n - de s regierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f). Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht, denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoû liegt nicht vor. Das Berufungsu r - teil befaût sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaû des Schwammbefalls, der fr die Aufzehrung des Grundstckswertes maûgeblich sei, ergnzenden Sachverstndigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu, daû der im selbstndigen Beweisverfahren herangezogene Sachverstndige sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daû die Verkehrswertermit t - lung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaû hierzu hatte die Bekundung eines anderen Sachverstndigen ber seiner Ansicht nach erfo r - derliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gu t - achter, jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener - 8 - Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstel l - baren Maûe"), die Schlsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem Schweigen der Entscheidungsgrnde tritt unter diesen Umstnden nicht klar und offenkundig ein Grundrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG g e - bietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrcklich zu bescheiden ( BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217). b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Grnden nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
Full & Egal Universal Law Academy