BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 118/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. April 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Selbst bei Annahme einer Dokumentationspflicht hinsichtlich des verwendeten Medizinprodukts hat das Berufungsgericht sich von der Verwendung eines Implantats aus Reintitan 374berzeugt (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 226 VI ZR 122/82 226 VersR 1984, 354). Die Beweisw374rdigung h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter einger344umten Beurteilungsermessens und ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.082,73 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 407/00 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 U 131/03 -
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