BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 118/06 Verk374ndet am: 8. Januar 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Aa, C; ZPO 247 286 G Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikul344rer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Sch344digung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Ent-z374ndungsreaktion verursacht ist. BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen Dr. B. Ersatz materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes; fer-ner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz k374nftig entste-hender Sch344den verpflichtet sind. 1 Der Kl344ger, damals Berufsfu337ballspieler, hatte zun344chst am 5. Juli 1983 von Prof. Dr. K. wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk eine Mischung verschiedener Medikamente intraartikul344r injiziert erhalten. Die Therapie sollte vom Mannschaftsarzt des Vereins des Kl344gers fortgesetzt werden. Wegen des- 2 - 3 - sen Urlaubsabwesenheit suchte der Kl344ger am 8. Juli 1983 den Rechtsvorg344n-ger der Beklagten auf, der die von Prof. Dr. K. empfohlenen Medikamente in das linke Kniegelenk injizierte. Im zeitlichen Anschluss bekam der Kl344ger Schmerzen, wegen derer er ab 11. Juli 1983 station344r im T.-Krankenhaus be-handelt wurde. Am 12. Juli 1983 wurde dort das linke Knie operiert. Der Kl344ger konnte wegen seiner Kniebeschwerden l344ngere Zeit den Beruf als Fu337ballspie-ler nicht aus374ben. Er macht geltend, der Rechtsvorg344nger der Beklagten habe bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kl344ger nicht auf das erh366hte Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen D. sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorg344nger der Beklagten bei der Injektion gegen grundlegende hygienische Selbstverst344ndlichkeiten ver-sto337en habe. Das sei zwar als grober Behandlungsfehler zu werten. Der Kl344ger habe aber nicht bewiesen, dass dieser grobe Behandlungsfehler urs344chlich f374r seine Beschwerden geworden sei. Eine Umkehr der Beweislast f374r den Kausal-zusammenhang zu Lasten der Beklagten setze voraus, dass der grobe Fehler geeignet sei, die Beschwerden des Kl344gers herbeizuf374hren. Das aber lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen. Das Krankheitsbild spreche zwar 4 - 4 - in klinischer Hinsicht mehr f374r eine bakterielle Infektion als f374r einen Reizerguss nach einer hyperergisch-allergischen Entz374ndungsreaktion. Bei den Untersu-chungen der Ergussfl374ssigkeit h344tten jedoch die typischen Erreger f374r eine durch Hygienem344ngel verursachte Infektion nicht nachgewiesen werden k366n-nen. Auch sei nach dem orthop344dischen Gutachten R. mit Wahrscheinlichkeit von einer hyperergisch-allergischen Entz374ndungsreaktion des Kniegelenks auszugehen, die allerdings erst zwei bis drei Tage nach dem Eingriff aufgetre-ten sei. Der Kl344ger habe damit den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass eine Infektion und nicht eine unabh344ngig von Hygienem344ngeln aufgetrete-ne allergische Reaktion vorgelegen habe. Auch Aufkl344rungsvers344umnisse fielen dem Rechtsvorg344nger der Beklag-ten nicht zur Last. Eine Aufkl344rung 374ber die Risiken der verwendeten Medika-mente in der Mischinjektion sei nicht geboten gewesen. Ein besonderes aufkl344-rungspflichtiges Risiko habe nicht bestanden. Der Kl344ger habe selbst vorgetra-gen, die verabreichten Medikamente seien nicht dazu geeignet gewesen, einen Kniegelenkserguss herbeizuf374hren. 5 II. Das h344lt den Angriffen der Revision nicht stand, die sich ausschlie337lich gegen die Verneinung einer Haftung aus Behandlungsfehler richten. 6 1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen D. in rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegan-gen, dass der Rechtsvorg344nger der Beklagten am 8. Juli 1983 bei Injektion des Medikamenten-"Cocktails" in das linke Kniegelenk gegen grundlegende hygie-nische Selbstverst344ndlichkeiten versto337en hat. Dies hat es - sachverst344ndig 7 - 5 - beraten - als groben Behandlungsfehler gewertet. Das wird von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffen und ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Kl344gers verneint hat. a) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt zwar ohne Rechtsfehler davon aus, dass nach einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Gesundheitsschaden der tats344chlich eingetretenen Art herbeizuf374hren, zu Gunsten des Patienten von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Be-handlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden auszugehen ist (st.Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 53; 172, 1, 10 f.). 9 b) Rechtsirrig meint das Berufungsgericht jedoch, angesichts wider-spr374chlicher medizinischer Stellungnahmen und der verbleibenden Ungewiss-heit, ob eine infekti366se oder eine hyperergisch-allergische Entz374ndungsreaktion des linken Kniegelenks vorgelegen habe, habe es dem Kl344ger oblegen, den Beweis einer Infektion zu f374hren. Das trifft nicht zu, verkennt die in der Recht-sprechung zur Beweislastverteilung nach groben Behandlungsfehlern aufge-stellten Grunds344tze und zieht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorlie-gen eines groben Behandlungsfehlers. 10 Wie der erkennende Senat mehrfach (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 48, 54; Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, 229) dar-gelegt hat, f374hrt ein grober Behandlungsfehler - wie ihn das Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls zu Recht bejaht hat - regelm344337ig zur Um-kehr der Beweislast f374r den urs344chlichen Zusammenhang zwischen dem Ge-sundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den 11 - 6 - eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich ma-chen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54 m.w.N.). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haf-tungsbegr374ndende Ursachenzusammenhang 344u337erst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen l344sst, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstst344ndige Komponente f374r den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Wei-se wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgekl344rt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 55). Diese Grunds344tze verkennt das Berufungsgericht, wenn es davon ausgeht, der Kl344ger habe (nach grob fehlerhafter Behandlung) beweisen m374ssen, dass es sich um eine Infektion und nicht um eine hyperer-gisch-allergische Reaktion gehandelt habe. Wie oben dargelegt, reicht es f374r die Haftung der Behandlungsseite nach einem groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursa-chung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - VersR 1986, 366, 367). Das Berufungsgericht geht von der generellen Eignung einer intraartikul344ren Injektion zur Herbeif374hrung einer Entz374ndungsreaktion aus, wenn die Injektion unter Au337erachtlassung grundle-gender Hygieneregeln erfolgt. Es h344lt jedoch eine allergische Reaktion f374r wahrscheinlicher und will deshalb keine Beweislastumkehr anwenden, weil die Verletzung der Hygieneregeln auf eine allergische Reaktion keinen Einfluss ha-be. Indessen schlie337t dieser Gesichtspunkt eine generelle Eignung des Hygie-nefehlers f374r den Gesundheitsschaden nicht aus. Vielmehr w344re der Beweis, dass eine allergische Reaktion vorgelegen hat, Sache des grob fehlerhaft be-handelnden Arztes. Eine Beweislastumkehr erfordert n344mlich nicht, dass der 12 - 7 - Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dem eingetrete-nen Erfolg gef374hrt hat, sondern lediglich dessen generelle Eignung f374r den kon-kreten Gesundheitsschaden (vgl. Senat, BGHZ 85, 212, 216 f.; Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81). Die Unsicherheit, ob der Schaden tats344chlich durch den groben Fehler oder durch eine andere Ursache bedingt ist, soll in einem sol-chen Fall die fehlerhaft behandelnde Seite aufkl344ren. Insoweit hat das Beru-fungsgericht die Reichweite der Beweislastumkehr nach einem groben Behand-lungsfehler ersichtlich verkannt. Die erforderlichen Voraussetzungen f374r eine Ausnahme von dieser Be-weislastumkehr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, insbesondere hat es nicht festgestellt, dass eine Verursachung der Beschwerden durch die Hygie-nem344ngel 344u337erst unwahrscheinlich sei, zumal auch das Gutachten R., auf das sich das Berufungsurteil st374tzt, eine allergische Reaktion nur f374r wahrscheinlich, nicht aber eine bakterielle Infektion f374r 344u337erst unwahrscheinlich h344lt. Der Sachverst344ndige D. hat mehr Befunde gesehen, die f374r eine Infektion sprechen, als Befunde, die f374r eine hyperergisch-allergische Reaktion sprechen. Der feh-lenden Nachweisbarkeit von Infektionserregern im Punktat hat der Sachver-st344ndige dagegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. 13 c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung muss der Kl344ger auch nicht etwa eine Infektion beweisen; es gen374gt vielmehr, dass er den ihm ent-standenen (Prim344r-)Schaden und die generelle Eignung des groben Fehlers zur Verursachung dieses Schadens nachweist (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54; Ur-teile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Diesen Beweis hat der Kl344ger gef374hrt. 14 - 8 - Prim344rschaden ist im Streitfall der behauptete Gelenkschaden in seiner konkreten Auspr344gung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), also der Kniegelenkserguss mit schmerzhafter Be-wegungseinschr344nkung und der erh366hten Temperatur. In einem solchen Fall muss die grob fehlerhaft vorgehende Behandlungsseite beweisen, dass die Sch344digung nicht durch den groben Behandlungsfehler - hier also nicht durch Verletzung der Hygieneregeln - hervorgerufen worden ist, so dass es zu ihren Lasten geht, wenn sie nicht eine allergische Reaktion als Schadensursache beweisen kann. 15 3. Die Frage einer Haftung des Beklagten wegen eines Aufkl344rungsfeh-lers ist nicht Streitstoff der Revision geworden. Ausf374hrungen dazu fehlen in der Revisionsbegr374ndung. Wie eine Berufungsbegr374ndung (dazu vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - VersR 2007, 414) muss auch die Be-gr374ndung einer uneingeschr344nkt zugelassenen Revision klarstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gr374nden der Rechtsmittelf374hrer das Berufungsurteil angreift (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - aaO). Im Streitfall hat sich die Revisionsbegr374ndung nicht auf die Frage der Haftung we-gen eines Aufkl344rungsfehlers erstreckt, sondern auf die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers beschr344nkt. Damit hat sie Erfolg, weil das angefochtene Urteil aus den dargelegten Gr374nden aufzuheben ist (247 562 Abs. 1 ZPO). 16 - 9 - Die Voraussetzungen f374r eine Sachentscheidung des Senats (247 563 Abs. 3 ZPO), liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht wird die erforderli-chen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und weiterer Beweisaufnahme - zu treffen haben (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.06.1987 - 1 O 229/85 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 7 U 107/05 -
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