BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 118/07 Verk374ndet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 196 a) 247 196 BGB ist auch auf gesetzliche Anspr374che anwendbar. Dazu geh366ren An-spr374che aus der R374ckabwicklung von (nichtigen) Vertr344gen. b) Gesetzliche Anspr374che k366nnen im Sinne von 247 196 BGB in einem Gegenseitig-keitsverh344ltnis zueinander stehen. Das gilt insbesondere f374r die beiderseitigen Anspr374che aus der R374ckabwicklung eines (nichtigen) Vertrags. c) Ein Anspruch auf die Gegenleistung unterliegt der Verj344hrungsfrist des 247 196 BGB auch dann, wenn die Leistung nicht erbracht wird. BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 5. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und ihr damaliger Lebensgef344hrte schlossen am 7. Oktober 1998 eine als "Verbindliche Reservierungsvereinbarung" bezeichnete privat-schriftliche Vereinbarung. Darin sagten die Beklagten der Kl344gerin und ihrem damaligen Lebensgef344hrten gegen Zahlung einer Reservierungspauschale von 30.000 DM eine verbindliche unwiderrufliche Reservierung f374r die noch zu ver-messende Teilfl344che eines n344her bezeichneten Grundst374cks zu einem n344her bestimmten Preis zu. Die Reservierungspauschale sollte mit der Unterzeich-nung der Vereinbarung f344llig sein, auf den Grundst374ckskaufpreis verrechnet werden und "Bestandteil des Grundst374ckspreises" sein; die "restliche Kauf-summe" sollte sp344testens zehn Tage nach Abschluss des notariellen Kaufver-trags f344llig werden. Die Reservierung sollte einem Vorkaufsrecht gleichgestellt 1 - 3 - sein. Die Kl344gerin und ihr Lebensgef344hrte zahlten sogleich die 30.000 DM. Zu dem Erwerb des Grundst374cks kam es nicht. Im Sommer 2004 stellte die Kl344gerin fest, dass die Beklagten das reser-vierte Grundst374ck ohne Wissen der Kl344gerin (oder ihres fr374heren Lebensgef344hr-ten) teilweise anderweitig verkauft hatten. Sie verlangt aus eigenem und abge-tretenem Recht ihres Lebensgef344hrten R374ckzahlung der Reservierungspau-schale. Die Beklagten berufen sich auf Verj344hrung. 2 Das Landgericht hat der am 11. Februar 2005 eingegangenen Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur R374ck-zahlung der Reservierungspauschale hat das Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen (ZGS 2007, 272). Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zu-gelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie weiterhin eine Abweisung der Klage erreichen m366chten. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r begr374ndet. Die 374berwiegenden Gr374nde spr344chen zwar daf374r, dass die Reservierungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie nach 247 313 BGB a. F. notariell habe beurkundet werden m374ssen. Das k366nne aber offen bleiben. Sei die Vereinbarung wirksam, folge der An-spruch aus verschuldeter Unm366glichkeit gem344337 247247 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 3 BGB a. F. i. V. m. 247247 812, 818 BGB. Die Beklagten h344tten nicht darge-legt, dass sie nach deren Verkauf noch in der Lage seien, der Kl344gerin und ih-rem Lebensgef344hrten die reservierte Teilfl344che zu verschaffen. Dieser Anspruch 4 - 4 - sei erst 2004 entstanden, seine Verj344hrung durch die Klage rechtzeitig ge-hemmt worden. Sei der Vertrag aber formnichtig, folge der Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung. Er sei dann zwar mit der Zahlung der Reservie-rungspauschale entstanden, aber ebenfalls nicht verj344hrt. Der Anspruch unter-liege n344mlich nicht der regelm344337igen Verj344hrung nach 247247 195, 199 BGB, son-dern der Sonderverj344hrung nach 247 196 BGB, weil es sich bei diesem um einen Anspruch auf die Gegenleistung f374r die 334bertragung des Rechts an einem Grundst374ck handele. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. Die Klage ist begr374ndet. 5 1. Ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der Reservierungspauschale stehen der Kl344gerin und ihrem fr374heren Lebensgef344hrten allerdings nicht zu, weil die Reservierungsvereinbarung nicht, wie geboten, notariell beurkundet worden und deshalb nach 247 125 Satz 1 BGB nichtig ist. 6 a) Nach dem hier gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren 247 313 Satz 1 BGB a. F. (jetzt: 247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) bedarf ein Vertrag der notariellen Beurkundung, wenn er die Verpflichtung einer Vertragspartei enth344lt, das Eigentum an einem Grundst374ck zu 374bertragen oder zu erwerben. Eine sol-che Verpflichtung muss nicht darauf gerichtet sein, das Grundeigentum sogleich zu ver344u337ern oder zu erwerben (Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 311b Rdn. 11). Auch eine bedingte Verpflichtung gen374gt (Senat, BGHZ 57, 394, 396; OLG Celle NJW 1977, 52; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., 247 311b Rdn. 13). Beurkundungspflichtig ist deshalb auch ein Vorvertrag, wenn er eine Partei bereits verpflichtet (Senat, BGHZ 82, 398, 403; 97, 147, 153 f.; PWW/Medicus, BGB, 2. Aufl., 247 311b Rdn. 4). Das gleiche gilt f374r einen Vertrag, 7 - 5 - mit dem ein Vorkaufsrecht einger344umt werden soll (Senat, Urt. v. 17. Mai 1967, V ZR 96/64, DNotZ 1968, 93; BGH, Urt. v. 7. November 1990, XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206; RGZ 72, 385, 392 f.; 110, 327, 333; 148, 105, 108; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., 247 311b Rdn. 42). Die Verpflichtung muss auch nicht unmittelbar auf die Ver344u337erung oder den Erwerb von Grundeigentum gerichtet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn der Vertrag Regelungen enth344lt, welche an die Nichtver344u337erung oder den Nichterwerb des Grundeigentums wesentliche wirtschaftliche Nachteile kn374pfen, die mittelbar zur Ver344u337erung oder zum Erwerb des Grundeigentums zwingen (BGHZ 76, 43, 47; BGH, Urt. v. 1. Juli 1970, IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; Urt. v. 19. September 1989, XI ZR 10/89, NJW 1990, 390, 391; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 311b Rdn.13; PWW/Medicus, aaO, 247 311b Rdn. 5). b) Ob die Reservierungsvereinbarung eine unmittelbare oder mittelbare Ver344u337erungs- oder Erwerbsverpflichtung enth344lt, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Die dazu erforderliche Auslegung der Vereinbarung kann der Senat nachholen, da das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen ge-troffen hat und zus344tzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Sie ergibt, wozu auch das Berufungsgericht neigt, dass die Vereinbarung sowohl eine Ver344u337e-rungspflicht der Beklagten als auch eine Erwerbspflicht der Erwerber enth344lt, die sie nach 247 313 BGB a. F. beurkundungspflichtig machen. 8 c) In der Reservierungsvereinbarung haben sich die Beklagten zwar nicht unmittelbar dazu verpflichtet, den Erwerbern das Eigentum an der reservierten Teilfl344che zu 374bertragen. Der Revisionserwiderung ist auch zuzugeben, dass die Verpflichtung, ein Grundst374ck keinem anderen als dem Versprechensemp-f344nger zu ver344u337ern, nicht nach 247 313 Satz 1 BGB a. F. (oder 247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) beurkundungspflichtig ist (Senat, BGHZ 31, 13, 19; BGHZ 103, 235, 238; Senat, Urt. v. 20. M344rz 1963, V ZR 89/62, NJW 1963, 1602, 1603; 9 - 6 - Erman/Grziwotz, aaO, 247 311b Rdn. 8). Dabei sind die Parteien aber nicht ste-hen geblieben. Sie haben die Reservierung nicht befristet und die reservierte Teilfl344che sowie Umfang und F344lligkeit des Kaufpreises festgelegt. Die ange-strebte "verbindliche Reservierung" lie337 sich auch nur erreichen, wenn die Be-klagten auf Verlangen der Kl344gerin zur Ver344u337erung der Teilfl344che verpflichtet waren. Diesen Gestaltungswillen haben sie sinnf344llig damit beschrieben, dass die Reservierung die "Wirkungen eines Vorkaufsrechts" haben sollte. Auch wenn sie hiermit nicht die Einr344umung eines Vorkaufsrechts im technischen Sinne angestrebt haben sollten, wie die Revisionserwiderung meint, so haben sie doch eine, wenn auch durch das Kaufverlangen der Erwerber bedingte, Verpflichtung der Beklagten zur Ver344u337erung der reservierten Teilfl344che ver-einbart. d) Ob die Vereinbarung auch deshalb der Beurkundung bedurfte, weil sie die Kl344gerin wirtschaftlich zum sp344teren Erwerb zwang und deshalb eine mittel-bare Erwerbsverpflichtung enthielt, bedarf keiner Entscheidung. 10 e) Die Reservierungsvereinbarung verst366337t gegen 247 313 Satz 1 BGB a.F. und ist deshalb nach 247 125 Satz 1 BGB nichtig. Anhaltspunkte daf374r, dass diese Folge f374r die Kl344gerin oder ihren fr374heren Lebensgef344hrten schlechthin uner-tr344glich w344re (zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331) und den Beklagten deshalb die Berufung auf die Un-wirksamkeit der Vereinbarung versagt sein k366nnte, hat die Kl344gerin nicht vorge-tragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 11 2. Die Beklagten sind der Kl344gerin aber aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gem344337 247 812 Abs. 1, 247 818 Abs. 1 und 2 BGB zur Herausgabe der Reser-vierungspauschale verpflichtet. 12 - 7 - a) Die Kl344gerin hat die Reservierungspauschale n344mlich ohne Rechts-grund gezahlt, weil die Reservierungsvereinbarung Grundlage der Zahlung war und die Vereinbarung unwirksam ist. Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass sie dabei gewusst hat, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, und ihr Anspruch deshalb an 247 814 BGB scheitern k366nnte, haben die Beklagten nicht vorgetra-gen. Die Kl344gerin mag aufgrund ihrer beruflichen T344tigkeit Erfahrung mit Reser-vierungsvereinbarungen und auch Kenntnis der Umst344nde gehabt haben, aus denen sich die Formnichtigkeit der vorliegenden Reservierungsvereinbarung ergibt. Ein Bereicherungsanspruch ist nach 247 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgl344ubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm m366glicherweise bekannten Umst344nde mithin im Rahmen einer Pa-rallelwertung in der Laiensph344re auch die richtigen Schl374sse gezogen hat (BGH, Urt. v. 7. Mai 1997, IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382; v. 20. Juli 2005, VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, 1466; BAG NZA 2005, 814, 816). Das hat die Kl344gerin bestritten. Die Revision verweist nicht auf Vortrag der Be-klagten, aus dem sich das Gegenteil ergibt. 13 b) Einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass sie diese teilweise f374r die Renovierung ihres Hauses verbraucht haben. Sie haben damit n344mlich die Aufwendung entsprechender eigener Mittel erspart und bleiben deshalb bereichert. Sie haben nach 247 818 Abs. 2 BGB hierf374r in entsprechendem Umfang Ersatz in Geld zu leisten. 14 c) Der Anspruch ist auch nicht verj344hrt. 15 aa) Seine Verj344hrung richtet sich gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem vom 1. Januar 2002 an geltenden Recht, weil er vor diesem Tag entstanden, aber noch nicht verj344hrt war. Er unterliegt nicht der regelm344337i-gen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB, sondern, wie das Berufungsgericht im 16 - 8 - Ergebnis zutreffend entschieden hat, der - bei Klageeinreichung noch nicht ab-gelaufenen - besonderen Verj344hrungsfrist von zehn Jahren nach 247 196 BGB. bb) Nach 247 196 BGB verj344hren in zehn Jahren Anspr374che auf 334ber-tragung des Eigentums an einem Grundst374ck sowie auf Begr374ndung, 334bertra-gung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst374ck oder auf 304nderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach 247 873 BGB zu erf374llende Anspr374-che, sowie Anspr374che auf die Gegenleistung. Auf einen Anspruch auf Heraus-gabe einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung, um den es hier geht, ist die-se Regelung deshalb nur anwendbar, wenn die r374ckabzuwickelnde Zahlung als Gegenleistung f374r einen Vertrag 374ber ein Recht an einem Grundst374ck zu quali-fizieren ist. 17 cc) Eine solche Einordnung des Anspruchs der Kl344gerin scheitert nicht daran, dass er der R374ckabwicklung einer gescheiterten Vereinbarung dient. 18 (1) Ob die Vorschrift auch R374ckabwicklungsanspr374che erfasst, ist aller-dings umstritten. Nach herrschender Ansicht erfasst 247 196 BGB nicht nur ver-tragliche Anspr374che, die nach 247 873 BGB zu erf374llen sind, sondern auch ge-setzliche und diese auch dann, wenn es sich um Sekund344ranspr374che handelt (Erman/Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 196 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 196 Rdn. 5; PWW/Kesseler, aaO, 247 196 Rdn. 3; M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 196 Rdn. 5; Staudinger/Peters, BGB [2003], 247 196 Rdn. 9). Teilweise wird demgegen374ber die Ansicht vertreten, Anspr374che auf R374ckabwicklung von Ver-tr344gen seien hiervon auszunehmen, weil die Schwierigkeiten beim Vollzug sol-cher Anspr374che, die Anlass f374r die Regelung gegeben h344tten, hier nicht be-st374nden (LG Rottweil, NJW-RR 2007, 452, 453; AnwK/Mansel/St374rner, aaO, 247 196 Rdn. 29; Bamberger/Roth/Henrich, 247 196 Rdn. 3). Tr344fe das zu, w344re nicht nur die R374ckabwicklung der Verf374gung 374ber das Grundst374ck aus dem 19 - 9 - Anwendungsbereich des 247 196 BGB ausgenommen, sondern auch die R374ck-abwicklung der geleisteten Zahlung. Diese k366nnte dann n344mlich keine Gegen-leistung sein. (2) Dem folgt der Senat nicht. Die Vorschrift stellt allein auf den Inhalt, nicht aber auf den Grund des Anspruchs ab. Sie geht damit auch nicht 374ber das angestrebte Ziel hinaus. Mit der Sonderverj344hrung f374r die beschriebenen An-spr374che hat der Gesetzgeber nach den Materialien den Besonderheiten dieser Anspr374che Rechnung tragen wollen. Diese Besonderheiten hat der Gesetzge-ber nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/6040 S. 105) vor allem darin gesehen, dass die Erf374llung von Anspr374chen 374ber Rechte an Grundst374cken nicht allein von dem Schuldner, sondern von der Mitwirkung staatlicher Stellen abh344ngt. Verf374gungen 374ber ein Grundst374ck oder ein Recht an einem Grundst374ck setzten deren Eintragung in das Grundbuch voraus. Die-se k366nne sich verz366gern, auch wenn der Schuldner alles seinerseits Erforderli-che veranlasst habe. Es k366nne eine Teilungsvermessung erforderlich, aber nicht schnell zu erreichen sein. Die Erteilung der steuerlichen Unbedenklich-keitsbescheinigung k366nne sich in die L344nge ziehen. Nicht zuletzt brauche das Grundbuchamt selbst Zeit zur Pr374fung. Darin unterscheiden sich R374ckabwick-lungsanspr374che nicht substantiell von Erf374llungsanspr374chen. Zwar mag sich das Verz366gerungspotential bei Vermessung und steuerlicher Pr374fung verrin-gern, etwa weil das zu teilende Grundst374ck bereits geteilt und bei der R374ckab-wicklung eines Vertrags Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen ist. Es k366nnen sich aber neue Verz366gerungsgefahren etwa daraus ergeben, dass das zur374ckzu374b-ertragende Grundst374ck mit anderen Grundst374cken verschmolzen worden und erneut zu teilen oder dass es lastenfrei zu machen ist. Vor allem aber 344ndert sich nichts daran, dass auch die R374ckabwicklung eines Grundst374cksgesch344fts im Grundbuch zu vollziehen ist und sich der Grundbuchvollzug verz366gern kann. Das entzieht einer teleologischen Reduktion der Vorschrift den Boden. 20 - 10 - dd) Die Anwendung des 247 196 BGB auf einen Bereichungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass bei einem solchen Anspruch ein Gegenseitig-keitsverh344ltnis nicht besteht. Zur Beschreibung eines "Anspruchs auf die Ge-genleistung" wird zwar teilweise auf den dem Vertragsrecht entlehnten Begriff des Synallagma Bezug genommen (Bamberger/Roth/Henrich, aaO, 247 196 Rdn. 11; Erman/Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 196 Rdn. 5; PWW/Kesseler, aaO, 247 196 Rdn. 6; im Ansatz auch M374nchKomm-BGB/Grothe, aaO, 247 196 Rdn. 7). Die Wechselbez374glichkeit der Anspr374che, die damit angesprochen wird, ist aber nicht auf vertragliche Anspr374che begrenzt. Sie kann auch bei gesetzlichen Anspr374chen vorliegen. Deshalb ist etwa anerkannt, dass 247 196 BGB auch auf die R374ckabwicklungsanspr374che aus einem nichtigen Grundst374ckskaufvertrag anwendbar ist (Staudinger/Peters, aaO, 247 196 Rdn. 11; im Ergebnis auch M374nchKomm-BGB/Grothe aaO). 21 ee) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 22 (1) Die gescheiterte Reservierungsvereinbarung enthielt die Verpflich-tung zur 334bertragung des Eigentums an der reservierten Teilfl344che. Die Beklag-ten haben sich darin zwar nicht unmittelbar zur 334bertragung des Eigentums an der Teilfl344che verpflichtet. Es mag auch zweifelhaft sein, ob sie der Kl344gerin ein Vorkaufsrecht einger344umt haben. Sie haben ihr aber jedenfalls ein Erwerbs-recht einger344umt. Das wiederum setzt, wie oben dargelegt, eine durch das An-kaufverlangen der Kl344gerin und den Abschluss des Kaufvertrags bedingte Ver-pflichtung der Beklagten zur Ver344u337erung der Teilfl344che voraus. Eine solche bedingte Verpflichtung reicht, wie bei 247 313 Satz 1 a. F. BGB (= 247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) auch bei 247 196 BGB aus. 23 (2) Unerheblich ist auch, dass es nicht zu der beabsichtigten Rechts344n-derung an der Teilfl344che, sondern lediglich zur Zahlung der Reservierungspau- 24 - 11 - schale gekommen ist. Die Vorschrift sieht eine solche Einschr344nkung nicht vor und begn374gt sich damit, dass der Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverh344ltnis zu einem Anspruch auf, soweit hier von Bedeutung, 334bertragung des Eigen-tums an einem Grundst374ck steht. Dem entspricht es, dass die Verj344hrungsfrist f374r den 334bertragungsanspruch nicht davon abh344ngt, dass es eine Gegenleis-tung gibt (Erman/Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 196 Rdn. 6). Nur dieses Verst344ndnis entspricht dem Zweck der Einbeziehung von Anspr374chen auf die Gegenleistung in die Vorschrift. Bei diesem Anspruch ergeben sich zwar die Schwierigkeiten nicht, die den Gesetzgeber zur Einf374hrung der Sonderverj344hrung veranlasst haben. Ohne die Einbeziehung der Anspr374che auf die Gegenleistung in die Vorschrift h344tten sich jedoch unterschiedliche Verj344hrungsfristen regelm344337ig wechselbez374glicher Anspr374che ergeben, was wiederum das Synallagma gest366rt h344tte. Das wollte der Gesetzgeber mit der Einbeziehung auch dieser Anspr374che vermeiden (Beschlussempfehlung der Aussch374sse in BT-Drucks. 14/7052 S. 179). Dann aber kann es nur darauf ankommen, ob die Anspr374che in einem Gegenseitigkeitsverh344ltnis stehen. (3) Ein solches Gegenseitigkeitsverh344ltnis liegt hier vor. 25 a) Aus dem Inhalt des Anspruchs selbst l344sst es sich allerdings nicht ab-leiten, weil dieser als Bereicherungsanspruch f374r sich genommen nicht aussa-gekr344ftig ist. Ein Gegenseitigkeitsverh344ltnis kann sich aber auch aus dem An-lass und dem Zusammenhang ergeben, in dem die rechtsgrundlose Leistung erbracht wurde. Dazu geh366rt bei der bereicherungsrechtlichen R374ckabwicklung der (gescheiterte) Vertrag, aufgrund dessen die darin vorgesehenen Leistungen erbracht wurden, die r374ckabgewickelt werden sollen. Anders lie337e sich, wie von dem Gesetzgeber angestrebt, nicht erreichen, dass die Anspr374che beider Par-teien einer gleich langen Verj344hrungsfrist unterliegen. Denn der Anspruch auf R374ckabwicklung der Verf374gung unterl344ge einer Verj344hrungsfrist von zehn Jah- 26 - 12 - ren, der Anspruch auf R374ckabwicklung der Zahlung dagegen, anders als der Zahlungsanspruch aus dem vorgesehenen Vertrag bei dessen Wirksamkeit, der regelm344337igen Verj344hrungsfrist von drei Jahren. F374r einen solchen Unterschied gibt es nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers f374r eine "verj344hrungs-rechtliche Waffengleichheit" keinen Grund. b) Nach der Reservierungsvereinbarung sollte die Reservierungspau-schale nicht nur f374r das blo337e Stillhalten der Beklagten gezahlt werden. Dage-gen spricht schon ihre H366he; die Pauschale macht etwa ein Drittel des vorge-sehenen Kaufpreises aus. Sie war vielmehr f374r das Erwerbsrecht und damit gerade auch f374r die vorgesehene bedingte Verpflichtung der Beklagten gezahlt worden, der Kl344gerin auf Verlangen das Eigentum an der reservierten Teilfl344che zu 374bertragen. Nur so ist es zu erkl344ren, dass die Pauschale auf den nach Ver-tragsschluss zu zahlenden Kaufpreis angerechnet werden sollte. Sie war damit als Gegenleistung f374r die 334bertragung des Eigentums gedacht. Daran 344ndert das Scheitern der Vereinbarung nichts. Das Gegenseitigkeitsverh344ltnis setzt sich vielmehr bei ihrer R374ckabwicklung fort. 27 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 28 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 11.08.2006 - 10 O 55/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 7 U 126/06 -
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