BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 118/07 Verk374ndet am: 4. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schrifts344tze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht werden konnten, f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Streitwert: 10.570 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezem-ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1. M344rz 2002 vereinbart. Damit wurde das fr374here 1 - 3 - - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten enth344lt 334bergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart-schaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. 2 Die Kl344gerin wurde am 31. Mai 1941 geboren und war nach T344tig-keiten im 366ffentlichen Dienst der DDR seit dem 1. Juli 1991 bei der Be-klagten zusatzversichert. Sie ist schwerbehindert. Die Beklagte erteilte ihr gem344337 247 79 Abs. 2 VBLS als einer rentennahen Versicherten eine Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 in H366he von 148,81 200, die sich als Mindestversorgungsrente nach 247247 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. ergab. Die Kl344gerin erh344lt seit dem 1. Mai 2003 neben einer gesetzlichen Rente in H366he von 1.276,17 200 eine Zusatzrente von der Beklagten, in die 374ber die Startgutschrift hinaus weitere, im neuen Betriebsrentensystem er-worbene Versorgungspunkte eingeflossen sind. 3 - 4 - 4 Die Kl344gerin h344lt die Umstellung des Versorgungssystems der Be-klagten nicht f374r zul344ssig. Sie meint, die Beklagte sei dabei von nicht in jeder Hinsicht zutreffenden Tatsachen ausgegangen und greife insbe-sondere hinsichtlich der Rentendynamik in ihren erdienten Besitzstand ein. Unter Versto337 gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG VersR 2000, 835) rechne die Beklagte die gesetzliche Rente zwar voll auf die nach ih-rem alten Satzungsrecht versprochene Zusatzversorgung an, ber374cksich-tige aber f374r die gesamtversorgungsf344hige Zeit nur die H344lfte der Vor-dienstzeiten (Halbanrechnungsgrundsatz). Zu beanstanden sei ferner, dass f374r die Berechnung der Rentenanwartschaft bei Schwerbehinderten, die wie die Kl344gerin am 31. Dezember 2001 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten, gem344337 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als Rentenbeginn nicht pauschal die Vollendung des 63. Lebensjahres ma337geblich sei, sondern das f374r sie individuell fr374hest m366gliche Eintrittsalter. Aus Gr374nden der Gleichbehandlung m374sse auch f374r Schwerbehinderte die Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt werden, wenn sie f374r den Versicherten g374nstiger sei. Die Kl344gerin werde dar374ber hinaus wegen ihres Alters dis-kriminiert, weil bei ihr die Pflichtversicherung erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen hat, also die Zeit, in der Umlagen vom Ar-beitgeber an die Beklagte gezahlt worden sind, k374rzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungs-falles, und der Nettoversorgungssatz deshalb gem344337 247 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. f374r jedes Jahr auf nur 1,957% statt wie sonst 2,294% abgesenkt wird. Die auf Erteilung einer h366heren Startgutschrift und die Zahlung ei-ner h366heren Rente gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Er-folg. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht h344lt sowohl den Systemwechsel vom bis-herigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als auch die hier zur Anwendung gelangte 334bergangsregelung f374r rentenna-he Versicherte (247 79 Abs. 2 VBLS) f374r rechtm344337ig. Zwar werde jedenfalls in die erdiente Aussicht der Versicherten auf k374nftige Rentenzuw344chse eingegriffen, diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Annahme tats344chlicher Umst344nde auf den der neuen Satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien von der Einsch344tzungspr344rogative und dem Beurteilungs- und Ermes-sensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Tarifpartner h344tten eine gemeinsame Expertengruppe beauftragt, "die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen"; offensichtliche und ergeb-nisrelevante Fehler seien nicht ersichtlich. Eine Verletzung rechtsstaatli-cher Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor. Bei ergebnisbezogener Betrachtung seien die f374r rentennahe Versicherte wie die Kl344gerin vorgenommenen Einschnitte in erdiente Besitzst344nde hinnehmbar und auch nicht treuwid-rig (247 242 BGB). 7 Insbesondere k366nne die Kl344gerin keine volle Ber374cksichtigung ih-rer Vordienstzeiten verlangen. Die neue Satzung der Beklagten halte nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Halban-rechnungsgrundsatz fest, sondern belasse Versicherten wie der Kl344gerin 8 - 6 - lediglich im Rahmen einer zeitlich begrenzten 334bergangsregelung zum Schutz ihres Besitzstandes die Vorteile der fr374heren Regelung. Soweit nach der 334bergangsvorschrift des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS f374r schwerbehinderte Menschen statt einer pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr auf den nach den konkreten Verh344ltnissen n344her liegenden Zeitpunkt des tats344chlichen Renteneintritts abzustellen sei, bestehe hierf374r ein sachlicher Grund. Denn anders als bei rentennahen Versicherten im Allgemeinen gebe es bei Schwerbehinderten konkrete Anhaltspunkte f374r den voraussichtlichen Rentenbeginn und damit f374r den Zeitpunkt, auf den es nach dem fr374heren Gesamtversorgungssystem an-kam. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich kein Anspruch auf eine andere Be-rechnung ableiten, wenn die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr im Einzelfall f374r den Versicherten g374nstiger ausfalle. 9 Auch f374r die Bestimmungen des 247 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. gebe es, selbst wenn man in dem etwa 15% geringeren Net-toversorgungssatz eine altersbezogene Ungleichbehandlung sehen wol-le, einen rechtfertigenden Sachgrund: Denn die betroffenen Versicherten h344tten nur verh344ltnism344337ig kurze Zeit im 366ffentlichen Dienst gearbeitet; f374r sie seien von den Arbeitgebern entsprechend geringere Beitr344ge an die Beklagte geleistet worden. Dabei trage die Beklagte f374r diesen Per-sonenkreis ein erh366htes Risiko im Hinblick auf die ohne Beitragszuschlag mitversicherten, im Alter h344ufigeren Risiken Erwerbsunf344higkeit und Schwerbehinderung. Die Versorgungszusage habe daher, wenn der ge-nannte Personenkreis nicht generell von der Zusatzversorgung ausge-nommen worden sei, jedenfalls wie geschehen beschr344nkt werden k366n-nen. 10 - 7 - 11 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 1. Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirk-sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) best344tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den ren-tennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Auf die Ausf374hrungen in diesen Entscheidungen wird verwiesen. Insbesonde-re kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzte Rechtsposition nicht in Betracht. F374r den Systemwechsel bestand aus-reichender Anlass; die Einsch344tzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein-sch344tzungspr344rogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision dar374ber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tat-s344chlich sind, ob sie h344tten eingesetzt werden k366nnen und m374ssen so-wie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziel-len Entwicklung von unrichtigen oder unvollst344ndigen Zahlen ausgegan-gen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angeh366riger der Gewerk-schaft, auf den sich die Kl344gerin als Zeugen beziehen will, der Neurege-lung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen f374r unzu-treffend h344lt und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Ta-rifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre gef374hrt worden. 2. Es ist hinzunehmen, dass gem344337 247 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS f374r die Berechnung der Anwartschaften der 31. Dezember 2001 als Stichtag 13 - 8 - ma337gebend ist und es deshalb f374r die Ermittlung des gesamtversor-gungsf344higen Entgelts auf die letzten Jahre vor diesem Stichtag und nicht - wie nach 247 43 VBLS a.F. - auf die entsprechenden Jahre vor Ein-tritt des Versicherungsfalls ankommt (BGHZ 178, 101 Tz. 46 ff.). Dar374ber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass f374r die Startgutschriften der ren-tennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin nur zur H344lfte auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit angerechnet werden (aaO Tz. 54 ff.). Damit bleibt den Versicherten der vor der Systemumstellung erworbene Besitzstand erhalten. Ein sch374tzenswertes Vertrauen auf eine Vollan-rechnung der Vordienstzeit ist zu keiner Zeit begr374ndet worden. Die 334bergangsregelungen sind f374r Versicherte, die - wie die Kl344ge-rin - bei Systemumstellung schwerbehindert waren, durch 247 79 Abs. 2 S344tze 4 und 5 VBLS insofern abgewandelt worden, als es bei der vorzu-nehmenden Hochrechnung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahres, sondern im Regelfall auf das f374r den jeweiligen Versi-cherten fr374hest m366gliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinderte Menschen ankommt. Bei der Kl344gerin war der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen schon vor dem 31. Dezember 2001 m366glich, so dass keine Hochrechnung 374ber diesen Zeitpunkt hinaus vorgenommen worden ist. 14 Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 3. Dezember 2008 (IV ZR 251/06 Tz. 26 und IV ZR 319/06 Tz. 34, beide bei juris abrufbar), auf die f374r die Einzelheiten verwiesen wird, die Wirksamkeit der Sonder-regelung f374r schwerbehinderte Versicherte in 247 79 Abs. 2 S344tze 4 und 5 VBLS best344tigt. Ihre sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass die bei ei-ner pauschalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den tats344chlichen Verh344ltnissen des Einzelfalles hier minimiert werden. 15 - 9 - Zudem wird vermieden, dass der Versicherte infolge der Vorverlegung des Hochrechnungszeitpunkts den Schutz einer Mindestgesamtversor-gung nach bisherigem Recht verliert, der der Kl344gerin hier zugute kommt. Der Auffassung der Revision, ein Versicherter habe Anspruch auf die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr, wenn sie f374r ihn g374nstiger sei als die Sonderregelung nach 247 79 Abs. 2 S344tze 4 und 5 VBLS, fehlt jede rechtliche Grundlage; sie ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 60). 4. Was den geringeren Nettoversorgungssatz angeht, den die Be-klagte bei der Ermittlung der Startgutschrift gem344337 247 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. angewandt hat, hat der Senat Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, zur374ckgewiesen. Die Leis-tungspflicht der Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschr344nkt wer-den, dass bei Versicherten, die - wie die Kl344gerin - zu Beginn der Pflicht-versicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und nicht die volle Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles einer beitragspflichtigen T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst nachgegangen sind, der Beklagten nur f374r eine verh344ltnism344337ig kurze Zeit Beitr344ge f374r ein durch das Alter der Versicherten erh366htes Ri-siko zuflie337en; die nach dem sonst 374blichen Nettoversorgungssatz be-rechnete Rente w374rde zu einer unverh344ltnism344337igen Belastung der Be-klagten f374hren. Diese versicherungsmathematisch erheblichen Gesichts-punkte rechtfertigen die angegriffene Regelung auch vor den Anforde-rungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des europ344i-schen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 EG/119 EGV; allgemeine Grunds344tze des Gemeinschaftsrechts, vgl. 16 - 10 - EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.). 5. Ein Versto337 gegen rechtsstaatliche Grunds344tze des Vertrauens-schutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des all-gemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich schlie337lich nicht daraus, dass in F344llen wie dem vorliegenden mehrere, die H366he der Rente mindernde Gesichtspunkte zusammentreffen (wie die Anrechnung der Vordienstzeiten nur zur H344lfte und der geringere Nettoversorgungs-satz). 17 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 59/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 16/06 -
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