BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 118/10 Verk374ndet am: 12. Januar 2011 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erstrebt von der Beklagten die Zahlung einer ab-schlagsfreien Betriebsrente. Die Beklagte hat die Aufgabe, den Ange-stellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Al-ters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversor-gungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Sys-temwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtver- 1 - 3 - sorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell be-ruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Der am 2. Dezember 1948 geborene Kl344ger war bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 gew344hrte die Bun-desversicherungsanstalt f374r Angestellte (BfA) dem Kl344ger ab dem 1. Ok-tober 2004, zun344chst befristet bis zum 31. Dezember 2006, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor gem344337 247 77 Abs. 2 SGB VI um 0,108 von 1,000 auf 0,892 Punkte herabgesetzt. Gem344337 Bescheid vom 16. November 2006 erhielt der Kl344ger diese Rente als unbefristete Erwerbsminderungs-rente l344ngstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit dem 1. Januar 2009 erh344lt der Kl344ger eine Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen. Nach dem Inhalt des Bescheides vom 5. November 2008 wurde auch hier der Zugangsfaktor auf 0,892 vermindert, andererseits aber wurde dieser f374r jeden Kalendermonat, f374r den die fr374here Rente in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 nicht mehr in Anspruch genommen wurde, um 0,003 Punkte erh366ht, so dass sich ins-gesamt ein Zugangsfaktor von 1,0 ergab. Da die Altersrente f374r schwer-behinderte Menschen h366her ist als die bisherige Rente wegen Erwerbs-minderung, erh344lt der Kl344ger die Altersrente. 2 Von der Beklagten erhielt der Kl344ger seit dem 1. Oktober 2004 ei-ne Betriebsrente, bei der nach 247 35 Abs. 3 VBLS Abschl344ge wegen vor-zeitiger Inanspruchnahme in H366he von 10,80 v.H. ber374cksichtigt wurden. Nach Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2008 berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Kl344gers am 4. Dezember 2008 auf 361,74 200 monatlich. Auch bei dieser neu berechneten Betriebsrente minderte die Beklagte die Versorgungs- 3 - 4 - punkte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,80 v.H. auf 10,63 Versorgungspunkte. Die VBLS enth344lt f374r die Berechnung folgende Regelungen: 4 "247 33 Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbs-minderung besteht. 205 247 35 205 (3) Die Betriebsrente mindert sich f374r jeden Monat, f374r den der Zugangsfaktor nach 247 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, h366chstens jedoch um 10,8 Prozent. 247 40 (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/ einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungs-fall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des fr374heren Versicherungsfalls zus344tzliche Versorgungs-punkte zu ber374cksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebs-rente um den Betrag erh366ht, der sich als Betriebsrente auf-grund der neu zu ber374cksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; f374r diese zus344tzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach 247 35 Abs. 3 gesondert festgestellt. 205" Der Kl344ger h344lt die unver344nderte K374rzung seiner Betriebsrente um den Abschlag in H366he von 10,80 v.H. nach 247 35 Abs. 3 VBLS seit dem 1. Januar 2009 f374r unzul344ssig, da er in der gesetzlichen Rentenversiche-rung seit diesem Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschlag erhalte. Seine auf Zahlung einer abschlagsfreien Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nebst Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Dage-gen wendet er sich mit seiner Revision. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Beklagte sei auch ab dem 1. Januar 2009 berechtigt gewesen, von der Betriebsrente des Kl344-gers gem344337 247 35 Abs. 3 VBLS i.V.m. 247 77 SGB VI einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vorzunehmen. Hiernach k366nne der Zu-gangsfaktor f374r Entgeltpunkte bei Renten wegen verminderter Erwerbs-f344higkeit, die vorzeitig in Anspruch genommen w374rden, um 0,003 Punkte niedriger als 1,0 f374r jeden Monat festgesetzt werden. Diese so ermittel-ten Abschl344ge beanspruchten Geltung f374r die gesamte Dauer des unun-terbrochenen Rentenbezugs. Da die Erwerbsminderungsrente des Kl344-gers durch die gesetzliche Rentenversicherung um 0,108 Punkte herab-gesetzt worden sei, mindere sich entsprechend auch die von der Beklag-ten zu zahlende Betriebsrente um insgesamt 10,8%. Der Umstand, dass der Kl344ger bei der Altersrente keinen Abzug wegen vorzeitiger Inan-spruchnahme hinnehmen m374sse, sei demgegen374ber unerheblich. 247 35 Abs. 3 VBLS enthalte keine Regelung, dass f374r die Zahlung jeweils die h366chste Rente anzusetzen sei. Ma337gebend sei allein, dass f374r die ge-setzliche Rente des Kl344gers wegen voller Erwerbsminderung der Zu-gangsfaktor auch weiterhin herabzusetzen sei. Auch aus 247 40 Abs. 2 Halbs. 2 VBLS ergebe sich, dass die Minderung dauerhaft sein solle. 7 Eine andere Auslegung des 247 35 Abs. 3 VBLS sei auch nicht aus Gr374nden h366herrangigen Rechts geboten. Die Gerichte seien befugt, die Satzung der Beklagten unter Ber374cksichtigung der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien jedenfalls auf einen Versto337 gegen Grundrechte zu 8 - 6 - pr374fen. Eine Verletzung von Art. 14 GG liege nicht vor, weil der Kl344ger keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistungsh366he oder -art habe und die K374rzung auf 10,8% begrenzt sei. Grunds344tze der Verh344ltnism344337igkeit und des Vertrauensschutzes seien ebenfalls nicht verletzt. Die abwei-chende Handhabung gegen374ber der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige sich daraus, dass bei der versicherungsmathematischen Kal-kulation der Altersfaktoren die H344ufigkeit vorzeitiger Renteninanspruch- nahmen und das Eingreifen von Rentenabschl344gen mitentscheidende Berechnungsfaktoren seien. Wenn eine Rente fr374her in Anspruch ge-nommen werde, k366nne die Beklagte nur einen k374rzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 9 1. 247 35 Abs. 3 VBLS bestimmt, dass die Betriebsrente sich f374r je-den Monat, f374r den der Zugangsfaktor nach 247 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3%, h366chstens jedoch um insgesamt 10,8% mindert. Mit dieser satzungsrechtlichen Regelung hat die Beklagte wortgleich die Bestim-mung in 247 7 Abs. 3 ATV 374bernommen. 10 a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemei-ne Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsver-tr344ge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versiche-rungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsbe-rechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (Se-natsurteile vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 13; vom 24. M344rz 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 15; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 11 - 7 - 55/05, VersR 2006, 1248 Rn. 8). F374r die Auslegung der Satzungsbe-stimmungen kommt es auf das Verst344ndnis und Interesse des durch-schnittlichen Versicherten an (Senatsurteile vom 29. September 2010 und vom 24. M344rz 2010, jeweils aaO; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Rn. 13; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02, VersR 2003, 895 unter II 1 a). b) Nach diesem Ma337stab ist zun344chst vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte kann diesem entnehmen, dass seine Be-triebsrente f374r jeden Monat der Herabsetzung des Zugangsfaktors nach 247 77 SGB VI um 0,3%, h366chstens jedoch um 10,8%, herabgesetzt wird. Zum weiteren Verst344ndnis wird der Versicherte daher 247 77 SGB VI in den Blick zu nehmen haben. Dieser regelt den so genannten Zugangsfaktor, der ein Berechnungselement der pers366nlichen Entgeltpunkte ist. Danach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Ren-tenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als pers366nliche Ent-geltpunkte zu ber374cksichtigen sind (247 77 Abs. 1 SGB VI). 247 77 Abs. 2 SGB VI regelt sodann die Berechnung des Zugangsfaktors im Einzelnen, wobei Ausgangspunkt ein Zugangsfaktor von 1,0 bei Altersrenten ist, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es folgen weitere Vorschriften, die die Herabsetzung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zum Gegenstand haben. Nach 247 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsf344higkeit und bei Erziehungsrenten f374r jeden Kalendermonat, f374r den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in An-spruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 (247 77 SGB VI in der f374r den Kl344ger gem344337 247 264c SGB VI ma337gebenden Fassung). Beginnt 12 - 8 - eine Rente wegen verminderter Erwerbsf344higkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so ist die Vollendung des 60. Lebensjahres f374r die Be-stimmung des Zugangsfaktors ma337gebend (247 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. 247 264c SGB VI). Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeiti-gen Inanspruchnahme (247 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Weiter bestimmt 247 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass f374r diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von pers366nlichen Entgeltpunkten einer fr374heren Rente waren, der fr374here Zugangsfaktor ma337gebend bleibt. Das Gesetz bringt damit auch f374r den Versicherten ersichtlich zum Ausdruck, dass der Zugangs-faktor und somit auch die nach 247 77 Abs. 2 und 3 SGB VI zu ermittelnden Abschl344ge oder Zuschl344ge f374r die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs ma337geblich sein sollen (BSG, FamRZ 2009, 329, 330). Auch dem Wortlaut des 247 35 Abs. 3 VBLS l344sst sich nicht entneh-men, dass eine zul344ssige Minderung des Zugangsfaktors nachtr344glich wieder wegfallen kann. Daran hat sich hier auch nichts durch die dem Kl344ger seit dem 1. Januar 2009 von der gesetzlichen Rentenversiche-rung gew344hrte Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen ge344ndert. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Novem-ber 2008 ergibt sich, dass f374r die Berechnung der Altersrente zun344chst die Entgeltpunkte der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung mit 0,892 als Zugangsfaktor zugrunde gelegt wurden. Dies beruhte auf der zuvor erfolgten Minderung des Zugangsfaktors nach 247 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Lediglich f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011, in dem diese fr374here Rente wegen Erwerbsminde-rung nicht mehr in Anspruch genommen wird, erh366he sich der Zugangs-faktor gem344337 247 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI um 0,108 Punkte, so dass sich insgesamt f374r die Altersrente ein Zugangsfaktor von 1,00 ergebe 13 - 9 - (Anlage 6 S. 1 zum Bescheid vom 5. November 2008). Neben dieser Al-tersrente stand dem Kl344ger aber auch weiterhin die Rente wegen Er-werbsminderung zu, bei der wegen ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme eine Herabsetzung des Zugangsfaktors auf 0,892 Punkte verblieb. Diese dem Grunde nach fortbestehende Rente wegen Erwerbsminderung ge-langte nur deshalb nicht mehr zur Auszahlung, weil nach 247 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die h366chste Rente geleistet wird, wenn f374r denselben Zeitraum Anspr374che auf mehrere Renten aus eigener Versicherung be-stehen. Die h366here Rente beim Kl344ger ist die Altersrente f374r schwerbe-hinderte Menschen (S. 2 des Rentenbescheids vom 5. November 2008). Eine dem 247 89 Abs. 1 SGB VI vergleichbare Regelung enth344lt 247 35 Abs. 3 VBLS nicht. Hiernach ist allein der Zeitraum ma337geblich, in dem der Zugangsfaktor nach 247 77 SGB VI herabgesetzt ist. Eine Differenzie-rung zwischen den verschiedenen Rentenarten der gesetzlichen Renten-versicherung ist der Betriebsrente nach der VBL-Satzung fremd. Gem344337 247 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall vielmehr am Ersten des Mo-nats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung be-steht. Dies war hier der Zeitpunkt, als der Kl344ger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung erhielt. Diese Rente wegen Erwerbsminderung mit ih-rem herabgesetzten Zugangsfaktor bestand auch 374ber die Zeit des 1. Januar 2009 hinaus fort. Lediglich infolge des Umstandes, dass die ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eingreifende Altersrente h366her ausfiel, wurde die Rente wegen Erwerbsminderung gem344337 247 89 Abs. 1 SGB VI nicht mehr ausgezahlt. Am Fortbestehen der einmal gegebenen Vorausset-zungen f374r die Minderung nach 247 35 Abs. 3 VBLS 344ndert das nichts. 14 - 10 - 15 c) Dieses Verst344ndnis erschlie337t sich dem Versicherten auch aus dem systematischen Zusammenhang von 247 35 Abs. 3 VBLS mit 247 40 Abs. 1 und 2 VBLS, der inhaltlich 247 11 Abs. 2 ATV entspricht. Hiernach ist die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versi-cherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des Versicherungsfalles zus344tzliche Versorgungspunkte zu ber374cksichtigen sind. Ein derartiger Fall lag hier beim Kl344ger vor, weil durch die Gew344h-rung der Altersrente ein neuer Versicherungsfall eingetreten war und der Kl344ger f374r November 2004 noch zus344tzliche Versorgungspunkte von 0,12 erworben hatte (Anlage 3 Bl. 1 des Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2008). Diese zus344tzlichen Versorgungspunkte f374hrten je-doch wegen bereits zuvor gew344hrter h366herer Versorgungspunkte als so-zialer Komponente nach 247 37 Abs. 2 VBLS insgesamt zu keiner h366heren Betriebsrente. Soweit eine Erh366hung in Betracht kommt, bemisst diese sich nach 247 40 Abs. 2 VBLS. Hiernach wird die bisherige Betriebsrente um den Be-trag erh366ht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu ber374cksichti-genden Versorgungspunkte ergibt. F374r diese zus344tzlichen Versorgungs-punkte wird der Abschlagsfaktor nach 247 35 Abs. 3 VBLS gesondert fest-gestellt. Aus dieser Bestimmung kann der Versicherte entnehmen, dass beim Eintritt eines neuen Versicherungsfalles lediglich f374r die neu hinzu erworbenen Versorgungspunkte der Abschlagsfaktor nach 247 35 Abs. 3 VBLS neu festgestellt wird, w344hrend es f374r die bereits zuvor erworbenen Versorgungspunkte bei der Berechnung der Minderung nach 247 35 Abs. 3 VBLS verbleibt (so auch Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversor-gung im 366ffentlichen Dienst, Erl. 4 zu 247 11 ATV (Stand 9/2006); Cle-mens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-Kommentar, Anm. 11.2.1 zu 247 11 ATV (Stand Mai 2005)). Hieran 344ndert auch die Regelung in 247 40 Abs. 3 16 - 11 - VBLS nichts, die lediglich den hier nicht einschl344gigen Sonderfall des 334bergangs von einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters betrifft. d) Dieses Verst344ndnis des 247 35 Abs. 3 VBLS entspricht auch sei-nem erkennbaren Sinn und Zweck. Durch die vorzeitige Inanspruchnah-me einer Rente kommt es zu einer zus344tzlichen finanziellen Belastung der Beklagten, weil sie einerseits f374r eine l344ngere Zeit Renten zu gew344h-ren hat und ihr andererseits f374r diesen Zeitraum keine Umlagen und Bei-tr344ge des Arbeitgebers mehr zuflie337en. Aus versicherungsmathemati-schen 334berlegungen ist daher die Einf374hrung einer Abschlagsregelung erfolgt, wobei die Tarifvertragsparteien sich ausdr374cklich an der Rege-lung in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert haben, ohne diese aber in allen Einzelheiten zu 374bernehmen (Kiefer/Langenbrinck, Erl. 5 zu 247 7 ATV (Stand 1/2004)). 17 2. 247 35 Abs. 3 VBLS h344lt mit dem durch diese Auslegung ermittel-ten Inhalt auch einer Rechtspr374fung stand. 18 a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Sat-zungsbestimmungen der Beklagten grunds344tzlich der richterlichen In-haltskontrolle nach den 247247 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB (Senatsurtei-le vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 109 f.; vom 29. Septem-ber 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 23; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a). Gleichwohl kommt hier nur eine beschr344nk-te 334berpr374fbarkeit in Betracht, da die 247247 35 Abs. 3 sowie 40 Abs. 1 und 2 VBLS auf den inhaltsgleichen Regelungen in 247247 7 Abs. 3 und 11 Abs. 2 19 - 12 - ATV beruhen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung ma337-geblicher Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genie337t der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grunds344tzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32). Insoweit wirkt der Schutz der Ta-rifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien f374r ihre ma337geblichen Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ges-taltungsspielr344ume er366ffnet. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckm344337igste, vern374nftigste oder gerech-teste L366sung zu w344hlen (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO). Allerdings d374rfen auch Satzungs344nderungen, die auf einer solchen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen versto337en. Da die Beklagte als Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Satz 1 VBLS) eine 366ffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Sat-zungsbestimmungen nach st344ndiger Rechtsprechung neben der Pr374fung, ob die Rechtsvorschriften der Europ344ischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Versto337 gegen das Grundgesetz vorliegt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 33). Insbesondere ist zu pr374fen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grunds344tze des Ver-trauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (Senatsurteil vom 14. No-vember 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 53 ff.), Art. 3 Abs. 1 GG (Senat aaO Rn. 58 ff.) oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sind. 20 - 13 - 21 b) Nach diesen Kriterien ist die Regelung in 247 35 Abs. 3 VBLS nicht zu beanstanden. aa) Zun344chst liegt kein Versto337 gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG vor. In eine bestehende Versorgungsrente des Kl344gers wurde nicht eingegriffen, da dieser von Anfang an nur die gek374rzte Be-triebsrente durch die Beklagte erhalten hat. Ob eine zuvor bestehende Rentenanwartschaft der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG f344llt, kann offen bleiben (ver-neinend Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 51 f.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; offen gelassen von BVerfGE 98, 365, 401). Jedenfalls liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, weil 247 35 Abs. 3 VBLS eine zul344ssige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Anspr374che schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41). Hier rechtfertigt sich die Minderung der Betriebsrente infolge der Herabsetzung des Zugangs-faktors nach 247 77 SGB VI daraus, dass die Beklagte wegen der vorzeiti-gen Inanspruchnahme der Rente wegen Erwerbsminderung f374r eine l344n-gere Zeit Leistungen erbringen muss, als das bei der Gew344hrung von Al-tersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall ist. Diesen erh366h-ten Aufwendungen der Beklagten stehen entsprechend geringere Umla-gen gegen374ber. Die zus344tzliche finanzielle Belastung der Beklagten durch die regelm344337ig l344ngere Rentendauer soll daher durch den Ab-schlagsfaktor neutralisiert werden (vgl. BSG, FamRZ 2009, 329, 330 zu 247 77 Abs. 2 SGB VI; ferner Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-sorgung im 366ffentlichen Dienst Erl. 5 zu 247 7 ATV (Stand 1/2004)). Die Regelung dient mithin der Sicherung der Leistungsf344higkeit des Zusatz- 22 - 14 - versorgungstr344gers f374r die Zukunft. Einer Bedrohung der Existenzsiche-rung der Versicherten im Alter wird dadurch begegnet, dass der Ab-schlag unabh344ngig von dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte eine Ren-te wegen Erwerbsminderung erhalten hat, auf 10,8% begrenzt wird. bb) 247 35 Abs. 3 VBLS verst366337t ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daran fehlt es hier, da die Absenkung des Zugangsfaktors nach 247 77 Abs. 2 SGB VI mit der Folge der Minderung der Betriebsrente nach 247 35 Abs. 3 VBLS gerade nicht an eine Behinderung des Renten-empf344ngers ankn374pft. Vielmehr kommt es zu einer Herabsetzung des Zugangsfaktors bei allen Rentenarten, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird (vgl. BSG FamRZ 2009, 329, 331 f.). Nach 247 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 SGB VI kommt eine Herabsetzung des Zugangsfaktors in Betracht bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters, Renten wegen verminder-ter Erwerbsf344higkeit sowie Hinterbliebenenrenten. Durch die Herabset-zung des Zugangsfaktors sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedli-chen Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden (vgl. 247 63 Abs. 5 SGB VI). Es handelt sich um eine sachgerechte Regelung, die an die voraus-sichtlich l344ngere Bezugsdauer der vorzeitig in Anspruch genommenen Rente ankn374pft und einen Ausgleich zu Renten erwirken soll, die erst mit Eintritt der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Es steht auch nicht fest, dass Beg374nstigte einer Rente wegen verminderter Er-werbsf344higkeit generell eine deutlich niedrigere Lebenserwartung als sonstige Altersrentner h344tten mit der Folge, dass es faktisch 374berhaupt nicht zu unterschiedlich langen Rentenbezugszeiten kommt. 23 - 15 - 24 Aus diesem Grund liegt auch kein Versto337 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da f374r die unterschiedliche Be-handlung von Personen, die eine Rente erst mit Erreichen der Regelal-tersgrenze in Anspruch nehmen, sowie solchen, die bereits vorzeitig eine Rente beziehen, ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. 3. Ohne Erfolg macht die Revision schlie337lich geltend, 247 35 Abs. 3 VBLS finde bereits deshalb keine Anwendung, weil bei dem Kl344ger bei der erstmaligen Gew344hrung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die BfA sowie der Betriebsrente durch die Beklagte keine Herab-setzung des Zugangsfaktors habe erfolgen d374rfen. Entsprechend komme auch eine Fortgeltung der Herabsetzung des Zugangsfaktors f374r die hier geltend gemachte Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung des Kl344gers beruht auf einem Urteil des 4. Se-nats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209), in dem entschieden wurde, 247 77 SGB VI m374sse in verfassungskonformer Auslegung so verstanden werden, dass die Abschl344ge auf Erwerbsmin-derungsrenten erst ab Erreichen des 60. Lebensjahres angewendet wer-den d374rften, w344hrend die Renten f374r Bezugszeiten davor ungek374rzt zu leisten seien. Der nunmehr zust344ndige 5. Senat des Bundessozialge-richts hat mit vier Urteilen vom 14. August 2008 demgegen374ber ent-schieden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zu-gangsfaktors auch dann hinnehmen m374ssen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (BSG, FamRZ 2009, 329; 877; Soz-R 4-2600 247 77 Nr. 6, SGb 2008, 591). 25 Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits in einer Reihe von Verfahren angeschlossen (vgl. zuletzt Beschl374sse gem344337 247 552a ZPO vom 22. Juli 2009 in den Verfahren IV ZR 198/08, IV ZR 267/08 und IV 26 - 16 - ZR 55/09). Hieran ist auch weiterhin festzuhalten. Das Bundessozialge-richt hat in seinen neueren Entscheidungen zutreffend darauf abgestellt, dass nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von 247 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 SGB VI eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann in Betracht kommt, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, wobei lediglich f374r die Berechnung unterstellt wird, dass ein Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in der seinerzeit geltenden Fassung) nicht erfolgt war. - 17 - 27 Ein Ruhen des Verfahrens nach 247 251 ZPO bis zur Entscheidung 374ber eingelegte Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundes-sozialgerichts vom 14. August 2008 kommt nicht in Betracht, da die ge-setzlichen Voraussetzungen hierf374r nicht vorliegen. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 2 C 162/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2010 - 6 S 20/09 -
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