BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 118 /1 3 Verkündet am: 14. November 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht St ö- rer und daher gege nüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet. - 2 - WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungs - eigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigent ü- mern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. BGH, Urteil v om 14. November 2014 - V ZR 118/13 - LG Stuttgart AG Reutlingen - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h , Dr. Brückner und Weinland un d den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landg e- richts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Kläger z u- rückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil der 19. Ziv ilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Miteigentümer eines nach dem Wohnungseigentum s- g esetz geteilten Grundstücks, auf dem eine Mehrhausanlage erri chtet wur de . Die Eigentumswohnung Nr. 13 der Kläger und die Wohnung Nr. 14 der Bekla g- ten befinden sich in dem selben Gebäude, wobei sich das Sondereigentum der Beklagten auf einen im zweiten Dachg eschoss gelegenen Abstellraum e r- streckt . Ihr Wohnungseigentum erwarben die Parteien aufgrund notarieller Kaufverträge, die unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung mit dem mittlerweile insolventen Bauträger geschlossen w o rden waren . Der Kaufve r- trag der Kläger wurde am 7. Februar 2005, der jenige der Beklagten a m 12. November 2004 geschlossen . Die Wohnungsgrundbücher wurden am 7. Dezember 2004 angelegt , die Gebäude von dem Bauträger in den Jahren 2005 und 2006 errichtet. 1 2 - 4 - Die von den Beklagten genutzten Räume entsprechen in ihrer rä uml i- chen Ausdehnung und Erric htung zwar de m mit dem Bauträger geschlossenen Kaufvertrag, weichen aber von der Teilungserklärung i n V erbindung mit den in Bezug genommen en Aufteilungsplänen ab . Insbesondere wurden entgegen d iesen Plänen eine für das Treppenhaus vorgesehene Freifläche un d eine Au f- zugstür in die Wohnung der Beklagten integriert sowie im verbliebenen Tre p- . Der Zugang zu m Dachgeschossraum wurde nicht über die vorgesehene Auszugstreppe hergestellt , sondern an and e- rer Stelle über eine Spindelt reppe. Darüber hinaus wurde dieser Raum mit in de n Plänen nicht vorgesehenen Fenstern sowie mit Heizkörpern und Heißwa s- serzuleitungen versehen. Die Kläger verlangen die Herstellung eines der Teilungserklärung en t- sprechenden Zustands sowie die Unterlassu ng der behauptete n Nutzung des Dachgeschossraums als Wohnraum. Das Amtsgericht hat der Klage im W e- sen t lichen stattgegeben ; es die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage auch im Übrigen ab gewiesen worden; die gegen die teilweise Klageabweisung gericht e- te Anschlussberufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelass e- nen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantr a- gen die Zurückweisung des Rechts mittels. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s scheidet ein gegen die Bekla g- ten gerichteter Rückbauanspruch gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG aus, we il die Wohnungseigentumsanlage von vor n herein abweichend vo n de m Aufteilungsplan errichtet w o rd en sei . § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erfasse nur bauliche Veränderungen ; d ie erstmalige plangerechte Herstellung falle nicht dar unter. Das gelte unabhängig davon, ob Planabweichungen vom teilenden Bauträger ausgingen oder auf Wünsch en des von der Abweichung Begünsti g- ten beruhten. Auch ein Anspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG sei nicht gegeben . Zwar habe bereits zur Zeit der Bauausführung eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft b estanden. Da die erste Eigentumswo h- nung am 10. September 2005 bezogen worden und von einem Besitzübergang an einen durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Ersterwerber ausz u- gehen sei, fänden ab diesem Zeitpunkt die §§ 10 bis 29 WEG entsprechende Anwendung. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten selbst keine baulichen Veränderungen vorgenommen hätten, sondern der Bauträger die planwidrige Ausführung zu verantworten habe. Auch seien die Parteien bei der Bauausführung noch nicht Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümerg e- meinsc haft gewesen, weil sämtliche Miteigentümer des von den Parteien b e- wohnten Hauses erst Mitte 2006 und damit nach dem ganz überwiegenden A b- schluss der Baumaßnahmen in den Besitz des Sonder - und Gemeinschaftse i- gentums gelangt seien . Ungeachtet dessen stehe de n geltend gemachten B e- seitigungsansprüchen jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben entg e- gen. A uch die auf Unterlassung einer Nutzung des Dachgeschossraumes zu Wohnzwecken gerichtete Klage sei unbegründet. Auf der Grundlage der von 4 5 - 6 - dem Amtsgericht im Wege der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellu n- gen sei eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht erwiesen . I I. D ie Re vision ist unbegründet . 1. Der Sache nach zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Zulässi g- keit der Klage. Insbesondere sind die Kl äger jedenfalls solange befugt, die auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Ansprüche alleine geltend zu machen, wie die Gemeinschaft die Rechtsausübung woran es hier fehlt nicht durch Verei n- barung oder Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WE G an sich gezogen hat ( vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 6 ; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 22 Rn. 293 f., § 43 Rn . 7 6 mwN). 2. I m Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass den Klägern die mit de r Klage geltend gemachten Ansprüche nicht z u- stehen. a) Das gilt zunächst für die in Rede stehenden Beseitigungsansprüche. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hi n- sichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseige n- tums nicht Störer und daher gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet. a a) Soweit planwidrige Baumaß nahmen vor dem Entstehen einer we r- denden Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu und zu den Voraussetzungen vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5 ff. ) durchgefü hrt worden sein sollten, folgt dies schon daraus, dass es an d er von § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Eigentumsbeeinträchtigung fehlt. 6 7 8 9 10 - 7 - Zu d em genannten Zeitpunkt stand es dem teilenden Bauträger als Alleineige n- tümer frei, mit der Sache auch bei der Bauausführung nach Belieben zu verfa h- ren (§ 903 BGB) . Nach der Teilu ng (§ 8 WEG) ändert e sich hieran bis zum En t- stehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft nichts . Die Recht s- lage ist nicht anders, als wenn ein Eigentümer ein ihm gehörendes Grundstück nach seinen Vorstellungen bebaut und dann Eigentum daran überträg t (BayObLG , NJW - RR 1987, 717, 718 ) . Der Erwerber hat auch nach der Eigentumsumschreibung keinen A n- spruch aus § 1004 BGB gegen den früheren Eigentümer auf Beseitigung von baulichen Maßnahmen, mögen diese für sein Eigentum auch von Nachteil sein und den vertraglichen Ansprüchen widersprechen ( vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366, 367 ; BayObLG, NJW - RR 1988, 587, 588 ) . Das Eigentum de s Erwerber s ist durch die bauliche n Maßnahme n nicht im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt, d er frühere Eigentümer schon deshalb nicht Störer ( vgl. OLG Hamm, B eschluss vom 21. Juni 1993 15 W 386/92, juris Rn. 22 u. NJW - RR 1998, 371, 372 ) . Umso weniger kann ein and e- rer Erwerber, der mit dem teilenden Eigentümer eine von den ursprünglichen Plänen abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart hat und damit nur eine mittelbare Ursache für die Ausübung der dem Bauträger nach § 903 BGB z u- stehenden sachenrechtlichen Befugnisse setzt, als Handlungss törer angesehen werden (vgl. BayObLG, NJW - RR 198 6 , 954, 955 ; OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 314 ). Auch eine Haftung d i es es Erwerbers als Zustandsstörer scheidet in sol chen Fällen aus ( Merl e in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 315) . b b ) S oweit die planwidrige Bauau sführung erst nach dem Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt oder fertiggestellt worden sein sollte , scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Beseit i- gung des planwidrigen Zustandes ebenfalls aus . Diese sind auch insowei t nicht als Störer zu qualifizieren . 11 12 - 8 - (1 ) Bei der Bestimmung der Störereigenschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB geht es um die Zurechnung von Ursachen, die in Eigentumsbeeinträchtigungen einmünden (vgl. nur MünchKomm - BGB/ Baldus , 6. Aufl., § 1004 Rn. 149; Sta u- d inger/ Gursky [2013 ] , § 1004 Rn. 92 ), und damit letztlich um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen. ( a ) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass für die Zurechnung nicht schon die Sachherrschaft über die störende Sache und di e damit einhergehende Möglichkeit genügt, die Störung zu beenden, um jemanden als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. So ist Zustands - störer nur derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird; die Beein trächtigung muss - wenigstens mitte l- bar - auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache z u- rückgehen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung festgestellt werden. Entscheidend ist , ob es nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles Sach gründe dafür gibt, d e r als Störer in Betracht k ommende n Person die Verantwortung für das Geschehen aufzuerl e- gen (zum Ganzen Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 V ZR 112/06, NJW 2007, 437 Rn. 11 ff. mw N; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 130/09, NJW - RR 2010, 807 Rn. 14). ( b ) Als mittelbarer Handlungsstörer kommt nur derjenige in Betracht, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Wi l- lensbetätigung ve rursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende St ö- rung zu verhindern (st d . Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 V ZR 131/13 , NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN ). Geht es wie hier um ein e von dem Zustand einer Sache ausgehende fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung , sind die Übergänge zum Zu standsstörer allerdings fließend ( zutreffend Merle in Bärmann , aaO, § 22 Rn. 328 ) und entziehen sich einer klaren Abgrenzung zum Handlungsstöre r jedenfalls dann, wenn der Handelnde später wie hier E i- g entümer der Sache geworden ist . Denn auch bei der Verursachung durch eine 13 14 15 - 9 - Handlung wie hier bei der (teilweise) planwidrigen Errichtung eines Bauwerks aufgrund bestimmter Wünsche des Erwerbers wird die Beeinträchtigung erst über den Zustand der Sache v ermittelt (MünchKomm - BGB/Baldus, aaO, § 1004 Rn. 153) . Das lässt es sachgerecht erscheinen, die Zurechnung und den damit einhergehenden Zuschnitt der Verantwortungsbereiche in derartigen Konstell a- tionen auch bei der Bestimmung des mittelbaren Handlungsstör ers von einer wertenden Betrachtung abhängig zu machen (vgl. auch LG München I, ZWE 2010, 411, 412; Merle in Bärmann, aaO , § 22 Rn. 314) . (2 ) Bei der danach gebotene n wertende n Betrachtung sind die Beklagten weder als mittelbare Handlungs - noch als Zus tandss törer anzusehen . Es fehlt an ausreichenden Sachgründen dafür, den Beklagten die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen . ( a ) Durch d en Abschluss des Kaufvertrags haben die Beklagten zwar e i- ne adäquate Ursache für die teilweise planwidrige Er richtung des Gebäudes gesetzt . Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Rechtsve r- kehrs reicht dies jedoch nicht aus, dem Käufer die Verantwortung für die pla n- widrige Bauausführung durch den teilenden Bauträger zuzuschreiben (vgl. auch LG Münch en I, ZWE 2010, 411, 412; Merl e in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 314 ). Vielmehr darf ein Käufer in aller Regel davon ausgehen, dass der Bauträger die Bauaus führung im Rahmen seiner (Eigentums - )Befugnisse bzw. so fern der Bau erst nach Entstehen einer (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fertiggestellt wird notfalls im Zuge einer Anpassung der Teilungserklärung und in Übereinstimmung mit den anderweit eingegangenen vertraglichen Verpflic h- tungen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 328/03, NZBau 200 5, 587 f.) durchführen wird. Wollte man das anders sehen, würde Käufern von noch zu errichtenden Eigentumswohnungen ein erhebliches Risiko auferlegt und damit der Kauf von Wohnungseigentum ohne Not erschwert. 16 17 - 10 - ( b ) Zudem erscheint es kaum überzeugend, d em Gestaltungswünsche äußernden zukünftigen Erwerber eine Mitverantwortung als Störer je nachdem aufzuerlegen, ob dem teilenden Bauträger die planwidrige Fertigstellung des Gebäude s noch vor Entstehen der (werdenden) Wohnungseigentümergemei n- schaft gelingt (dann keine Zurechnung) oder aber erst danach ( dann Zurec h- nung; so jedenfalls im Ergebnis BayObLG , NJW - RR 1987, 717 f. ; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 15 W 386/92, juris Rn. 23 ff. ). Auch hinsichtlich der Beseitigungsverpflichtung ergäben sich Abg renzungsschwierigkeiten; denn v erlangt werden könnte von dem Erwerber nach § 1004 BGB nur die Wiede r- herstellung des baulichen Zustandes , der vor der Störung, also im Zeitpunkt der - von Zufälligkeiten abhängigen - Entstehung der werdenden Wohnungseige n- tüme rgemeinschaft , bestand. ( c ) D er von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbere i- che harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des G e- meinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsg e- setzes nicht einem ein zelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW - RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW - RR 1998, 371 , 372 ; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn . 22 ; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN ). Schutzwürdige Bela n- ge der übrigen Wohnungseigentümer bleiben dabei gewahrt. ( aa ) Da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des G e- meinschaftseigentums zu verstehen ist (vgl. nur Me rle in Bärmann, aaO , § 21 Rn. 118 mwN ), kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitglieder n der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen , dass d as Gemeinschaftseigentum plangerecht herg e- stellt w ird ( vgl. Merle in Bärmann , aaO, § 22 Rn. 20 u. 22 mwN ; KG, NJW - RR 1991, 1421 f.) . Beschließen die Wohnungseigentümer die plangerechte Herric h- tung der Wohnanlage auf Kosten der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW - RR 18 19 20 - 11 - 1987, 717, 718; KG, NJW - RR 1991, 1421, 1422) mehrheitlich nach § 21 Abs. 3 WEG, sind die hiervon betroffenen Wohnungseigentümer ab diesem Zeitpunkt nach § 14 Nr. 4 WEG zur Duldung des Umbaus verpflichtet. § 22 WEG steht dem nicht entgegen , weil die erstmalige plangerechte Herrichtung keine baul i- che V eränderung im Sinne der genannten Norm dar stellt , und zwar im Grun d- satz auch dann, wenn ein Gebäude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird ( vgl. BayObLG, NJW - RR 1986, 954, 955; Hoge n- schurz in Jennißen, WEG, 4 . Aufl., § 22 Rn. 7 f . ; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 20 u. 22 ; jeweils mwN ) . ( bb ) Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entspr e- chenden Zustands wird allerdings durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist (vgl. BayObLG, ZMR 2004, 524, 525 mwN). So kann es etwa liegen, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordert oder Kosten verursacht , die auch unter Berücksichtigung der berechtigten B e- lange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wo h- nungseigentümer unverhältnismäßig sind . In einem solchen Fall sind d ie Wo h- nungseigentümer verpflichtet, Teilungs ve rtrag und Aufteilungsplan so zu ä n- dern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entspr e ch en (vgl. Senat, U r- teil vom 5. Dezember 2003 V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800 für einen sondereigentumslosen Miteigentumsanteil und Urteil vom 11. Mai 2012 V ZR 189/11, NJW - RR 2012, 1036 Rn. 11). Die Interessen de r hiervon nac h- teilig betroffenen Wohnungseigentümer werden dadurch gewahrt, dass sie j e- denfalls gravierende Abweichungen zu Lasten ihres Sondereigentums unter Umständen nur gegen eine Ausgleichszahlung h innehmen mü ss en (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, aaO). b) Die Unterlassungsklage hat das Berufungsgericht o hne Rechtsfehle r mit der Erwägung abgewiesen, auf der Grundlage der von dem Amtsgericht im 21 22 - 12 - Wege der Augenscheinseinnahme ge troffenen Feststellungen sei eine Nutzung des Dachgeschossraums zu Wohnzwecken nicht erwiesen. Entgegen der Au f- fassung der Kläger war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Auge n- scheinseinnahme zu wiederholen . Richtig ist zwar, dass insoweit im Prinz ip di e- selben Grundsätze gelten, die zur Unzulässigkeit der abweichenden Würdigung einer in erste r Instanz protokollierten Zeugenaussage durch das Berufungsg e- richt ohne eigene Beweiserhebung entwickelt w orden sind (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 VI ZR 235/8 3, NJW - RR 1986, 190, 191). Danach ist die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (st. Rspr.; vgl. BGH , Beschluss vom 14. Juli 2009 VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 5 mwN). Anders liegt es dagegen, wenn dem Berufungsgericht der objektive Beweiswert der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen nicht ausreicht, um die Beweisfrage zu bejahen; in diesem Fall ist eine Wiederholung der Beweisau fnahme entbehrlich (Senat, Urteil vom 19. Juli 2002 V ZR 240/0 1 , WM 2003, 154, 156 ; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2974). So verhält es sich der Sache nach auch hier. Das Berufungsgericht hat die von dem Amtsgericht im Weg e der A u- genscheinsnahme getroffenen Feststellungen als wahr unterstellt, sie aber nicht als ausreichend angesehen, um die N utzung de s zweiten Dachgeschosses zu Wohnzwecken als erwiesen anzusehen. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revisio n darüber hinaus rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang bestimmte Anlagen und Sachvortrag u.a. in einem P a- rallelverfahren nicht berücksichtigt, hat der Senat auch diese Rügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 23 - 13 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 27.06.2012 - 10 C 1806/11 WEG - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2013 - 19 S 27/12 - 24
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