BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 118/13 vom 16. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, Offenloch und die Richter in Dr. Oehler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbesc hwerde, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 100.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1, einen niedergelassenen Gyn ä- k o logen, und dessen Gemeinschaftspraxis wegen unterlassener Aufklärung über die mit der Durchführu ng einer HPV - Impfung mit dem Impfstoff Gardasil verbundenen Risiken auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in A n- spruch. Die Impfungen erfolgten kurz nach dem 18. Geburtstag der Klägerin am 31. Januar 2007 (laut Dokumentation) , am 18. April 2007 und am 17. Dezember 1 - 3 - 2007. Die Klägerin behauptet, ein Aufklärungsgespräch über die Impfung sei nicht geführt worden. 14 Tage nach der letzten Impfung habe sie gesundheitl i- che Störungen in Gestalt von Schwindel, Kopfschmerz, Sehstörungen, Schweißausbrüchen, Muskelkrämpfen in den Armen und Beinen, permanenter Müdigkeit, Lähmungen in der Kopfhälfte (ein gefühltes Zusammenziehen der Kopfhälften), Lichtempfindlichkeit, Sehen von Blitzen und schwarzen Punkten, Bauchkrämpfen und Übelkeit erlitten. Diese Beschwerde n dauerten bis heute an und stellten dauerhafte Folgeschäden dar. Es liege ein Impfschaden vor, nämlich ein schwer er neurologischer Dauerschaden durch eine Schädigung des zentralen Nervensystems. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverst ändigengutachtens und nach Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2011 abgewiesen. Die hiergegen g e- richtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen we ndet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches G e- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidung serheblicher Weise verletzt, in dem es erheblichen Sachvortrag der Klägerin und das zugehörige Beweisangebot nicht berücksichtigt hat und zudem der Sa chverständige n nicht gemäß § 407 a Abs. 4 ZPO aufgegeben hat, die ihrem Gutachten zugrunde gelegten weiteren Gutachten des Neurologen Prof. Dr. G . und der Fachärztin für mediz i- 2 3 - 4 - nische Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Prof. Dr. Gä . , heraus zugeben, so dass die Klägerin sich dazu äußern konnte. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehö rs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i. V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher B e- weisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fi n- det (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 ff. mwN). So verhält es sich im Streitfall. Das Berufungsgericht ist auf der Grundl a- ge des Sachverständigengutachtens vom 25. Februar 2011 davon ausgega n- gen, dass es an einer kausal auf die Impfung zurückzu führenden Gesundheit s- beeinträchtigung fehle. Für diese Feststellung war auch maßgeblich, dass die Sachverständige aufgrund der Zeitabstände zwischen den dokumentierten ärz t- lichen Konsultationen bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs ang e- nommen hat, da ss bestimmte, von der Klägerin behauptete Gesundheitsbeei n- trächtigungen erst acht Monate nach der letzten Impfung aufgetreten seien. Die Klägerin hat jedoch unter Beweisantritt (Zeugnis K . und Dr. S . ) vorgetragen, dass ihre g esundheitlichen Beeinträchtigungen bereits 14 Tage nach der letzten Impfung zu beobachten gewesen seien und auch noch fortdauerten. Diesem Beweisantritt ist das Gericht nicht nachgegangen. Er war erheblich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass di e Bewei s- 4 5 - 5 - aufnahme Feststellungen ergeben hätte, die zu anderen sachverständigen Schlussfolgerungen führen könnten. 2. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert auch, dass einer g e- richtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gele gt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (BVerfGE 55, 95 ff.; BVerfGE 84, 188 ff.; BVerfG, NVwZ 2009, 580 f.). Wenn der vom Gericht ernannte Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens nicht offen legt, kann nicht nur das Gericht seiner Pflicht aus § 286 ZPO, Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würd i- gen, nicht nachkommen, sondern verletzt die Verwertung dieses Gutachtens auch das Recht der Partei auf rechtliches Gehör (BG H , Urteil vom 12. November 1991 - KZR 18/90, BGHZ 116, 47, 58), da es einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich kommt, wenn der Partei nicht die Gelegenheit gegeben wird, sich mit allen Grundlagen des Gu t- achtens kritisch aus einanderzusetzen. Im Hinblick darauf konnte das Ber u- fungsgericht nicht davon absehen, die beiden zusätzlichen Gutachten und in s- besondere die dort beschriebenen Untersuchungsergebnisse der neurolog i- schen Untersuchungen der Klägerin von der Sachverständigen anzufordern, um sie auch den Parteien zugänglich zu machen, zumal die Klägerin diese Unterl a- gen nachgefragt und wegen ihres Fehlens der Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen widersprochen hat. Auch diese Gehörsverletzung ist entscheidungserhebli ch. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen e r- ne u ten Würdigung des Gutachtens unter Berücksichtigung der zugrunde gele g- ten weiteren Gutachten und der Stellungnahmen der Parteien zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. 6 7 - 6 - III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, der Gerichtssachverständigen gemäß § 407a Abs. 4 ZPO aufzugeben, die weiteren Gutachten herauszugeben , und gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO die genannten Gutachter oder ande re Sachverständige für diese Fachbereiche zu Sachverständigen zu ernennen. Es wird auch zu beachten haben, dass sich die Klägerin auf das Gutachten des Prof. Dr. Ke . vom 29. Juni 2010 aus dem Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landesamt für Soziales, G e- sundheit und Verbraucherschutz des Saarlands (Az.: A 6 4/09 IfSG) gestützt hat , mit dem sich weder das G ericht noch die Sachverständige bisher ausein - andergesetzt haben. Die in diesem Gutachten dargestellten mündlichen Ang a- ben der Klägerin anl ässlich ihrer Vorstellung bei Prof. Dr. Ke . können dem Gericht auch erste Anhaltspunkt e bei einer Anhörung der Klägerin und Ver - 8 - 7 - nehmung der in der Klageschrift benannten Zeugen für die behaupteten g e- sundheitlichen Störungen nach der letzten Impfung geben. Galke Wellner Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 3 1 .08.2011 - 16 O 46/10 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.03.2013 - 1 U 368/11 - 110 - -
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