ECLI:DE:BGH:2015:221215UVIZR118.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 118/14 Verkündet am: 22. Dezember 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2 6. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Rich terin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision de r Klägerin wird das Teil - und Grundurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Fe b- ruar 2014 aufgehoben, soweit über die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die weitergehende Revision de r Klägerin wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3 richtet, als unzulässig verwo r- fen. Die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Rev ision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aberke n- nung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmängel ric h- tet. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 4 geric htete R e- vision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hiervon ausg e- nommen sind die in allen drei Instanzen entsta ndenen außerg e- richtlichen Kosten des Beklagten zu 4, die d i e Klägerin zu 46 % und der Kläger zu 54 % zu tragen ha ben . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D i e Klägerin nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Beklagten zu 3 und 4 auf Schaden sersatz im Zusammenhang mit ihrer B e- teiligung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch. Die im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglic h- keiten an. Ihre Komplementärin ist die Beklagte zu 2. Treuhandkommanditistin ist d ie Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäft s- führer der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Bekla g- ten zu 1. D i e Klägerin schloss am 28 . Novem ber 2001 durch Unterzeichnung e i- nes als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichneten Vertragsform u- lars mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag. Danach sollte die Beklagte zu 1 mittelbar die Beteiligung de r Klägerin an der V. KG bewirken, indem sie im eigenen Namen, aber für Rechnung de r Klägerin eine Komm anditbeteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. D i e Klägerin ve r- pflic h tete sich, eine Einlage in Höhe von 12.600 f- schlag von 5 %) zu erbringen. D ie Beteiligungs summe war in 120 monatlichen Raten von j e 100 5 Bei der Zeichnung durch d i e Klägerin lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. Danach war der Unternehmensgegenstand der Gesel l- schaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußeru ng von o ffenen Immobil i- enfonds - , Unternehmensbeteiligungsfonds - und sonstigen Fondsanteilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als direkte I n- vestition jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt E II 2 des Pr ospektes wurde der Vertriebs - Rahmen - Vertrag der V. KG mit dem Ve r- triebsunternehmen C. GmbH dargestellt. Zur Stornohaftung ist u.a. ausgeführt: 1 2 3 - 4 - "Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsq uote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzeh n- ten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlung s- provision für den Vertrag mit Ratenzahlung anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertragli ch vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Mon a- te) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigst en Rate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen B e- trag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlung s- dauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuza h- len." Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten die V. KG und die C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 u.a. wie folgt ab: "Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermitt elter Treugeber bei einer Kombin a- tion von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Rate nzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Mona tsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen." D i e Klägerin verlangt unter Berufung auf mehrere Prospektmängel die Rückabw icklung der Beteil igung an der V. KG und entgangenen Gewinn. Sie begehrt die Zahlung von 1.777,30 ung, dass die 4 5 6 7 8 9 - 5 - Beklagten als Gesamt schuldner verpflichtet sind, d i e Klägerin von ihre r sich aus der Beteiligung an der V. KG ergebenden Kommanditistenhaftung freizustellen, beides Zug um Zug gegen Übertragung ihre r Rechte aus de r Beteiligung an der V. KG . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bu n- desverfassungsgericht - die Berufung de r Klägerin zurückgewiesen, soweit die Klage gege n die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d i e Klägerin ihre Klageanträge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat a ngenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt, Ansprüche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien nicht gegebe n. De r Klägerin stä nden gegen die Beklagten zu 3 und 4 auch keine Sch a- densersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emi s- sionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine mögliche Erlaubnispflicht des Ge schäftsmodells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesau f- sichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung durch d i e Klägerin habe die Regelu ng des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, dass damit die 10 11 - 6 - sogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Ausl e- gung entspreche mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die A n- nahme, dass die zuständi ge Aufsichtsbehörde das Gesetz unzutreffend anwe n- den würde, sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend gewesen. Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Veran t- wortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Bekla g- ten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der EDV der S taatsanwaltschaft als einer der Vorstände der Gesellschaften, die den Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche nicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf den Beklagten zu 3 nicht stattgefunden. Dass sich die E rmittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden. D er E missionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen , als darin die geänderte Stornohaftungsregelung nicht wiedergegeben worden sei. Nach der zwischen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. GmbH getroffenen Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die an die C. GmbH vo r- schüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in g e- ringerem Umfang an die V. KG zurückgez ahlt werden sollen, als dies aus dem Prospekt ersichtlich gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264a StGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Dabei könne offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Prospekt der V. KG in d en Ve r- kehr gebracht worden sei. Wenn er vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei, sei die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB vollendet und beendet gewesen, weil der Pros pekt bereits vor Abschluss der N ach trags v ereinbarung einem größeren Personenkreis zur 12 13 - 7 - Kenntnis gelangt sei. Für den Straftatbestand des § 264a StGB komme es nicht auf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktual i- sieren, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßg ebliche Sach verhalt we sentlich ändere. Sei der Prospekt dagegen erst nach Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung in den Verkehr gebracht worden, sei zwar die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB nicht beendet, weil der Prospekt b e- reits bei erstmaliger Verbreitung fehlerhaft gewesen sei. Der subjektive Tatb e- stand des § 264a StGB sei aber nicht erfüllt. Das Wissen des Beklagten zu 3 über die falsche Darstellung der Stornohaftungsregelung im Prospekt begründe nicht den erforderlichen Vorsatz. Dieser könne nur dann bejaht werden, wenn der Beklagte zu 3 auch erkannt hätte, dass die Stornohaftungsregelung für den durchschnittlichen Anleger bei der Zeichnung der Beteiligung von Bedeutung gewesen sei. Es sei aber weder naheliegend noch bew iesen, dass sich der B e- klagte zu 3 der Erheblichkeit der Stornohaft ungs änderung für die Anlageen t- scheidung bewusst gewesen sei. Der Differenzbetrag, um den sich die Investit i- onssumme unter Berücksichtigung der Nachtragsvereinbarung verringert habe, habe un Stornohaftungsregelung en habe damit lediglich ca. 1 % der prospektierten Investitionssumme von 995,55 Mio. Das Wissen des Beklagten zu 3 um die Erheblichkeit folge auch nicht aus seiner angeblichen Ke nntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 %. Insoweit handele es sich um eine willkürliche Behauptung de r Klägerin ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen sei. Dem Beklagten zu 4 fehle bereits deshalb der erforderliche Vorsatz, weil er die Nachtrag sve r- einbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt hab e . Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 St GB, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe. 14 15 - 8 - Hinsichtlich des Beklagten zu 4 folge dies bereits d araus, dass er die Nac h- tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3 habe die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichti g- keit des Prospekts zwar gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er auch erkan nt habe, dass d i e Klägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Stornoha f- tungsregelung von der Beteiligung abgesehen hätte. Die im Zivilre cht entwicke l- te Fiktion des auf klä r ungsrichtigen Verhaltens von Anleger n sei auf die Prüfung von Straftatbeständen nicht übe rtragbar. Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sc heitere ebenfalls daran, dass d i e Klägerin das vorsätzliche Handeln der Beklagten zu 3 und 4 nicht habe beweisen können. B. Diese Erwägung en halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. I. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der A n- sprüche der Klägerin wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionspro s- pekts der V. KG vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geä n- derten und vom prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richtet. Im Ü b- rigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgeri cht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob de r Kläger in Schadensersatzansprüche zustehen, weil der Prospekt der V. KG vom 5. Jan u- ar 2001 in Bezug auf die durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 16 17 18 - 9 - 2001 geänderte Stornohaftu ngsregelung nicht aktualisiert, sondern unverändert weiterverwendet worden ist. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort hinsichtlich der "Berufungsanträge zu 1 und 2" zugelassene Revision im vorgenannte n Sinne einschränkt. Eine entsprechende Beschrä n- kung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor - und damit auch die darin getroffenen Entscheidungen zur Zulassung d er Revision - im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 19 mwN). Wird die Zulassung w e- gen einer Rechtsfrage ausgesprochen, die lediglich für die Entscheidung über einen eindeu tig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs erheblich sein kann, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 19 mwN; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, ZIP 2014, 1620 Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2015 - II ZR 110/14, juris Rn. 6; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). So verhält es sich hier. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob den Prospektve r- antwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktua lisierung seines Prospektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Rechtsfrage ist a ber nur für die von der Kläger in geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der (weiteren) Verwe ndung des Emissionsprospekts der V. KG vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt 19 20 - 10 - abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht die sac h- lich davon zu trennenden Ansprüche de r Kläger in aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfang an anha f- tender Unrichtigkeiten (unterlassener Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsan waltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener Hinweis auf eine etwaige Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach §§ 32, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren Bundesaufsichtsamts für K reditwesen). Der Vorwurf des unterblieb e- nen Hinweises auf die nachträgliche Änderung der prospektierten Stornoha f- tungsregelung kann eindeutig von den übrigen angeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbstän dig beurteilt werden. Dementsprechend hätte d i e Kläger in ihr e Revision selbst auf den A n- spruch wegen unrichtiger Angaben über die Stornohaftungsregelung in dem Emissionsprospekt der V. KG beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/ 13, VersR 2014, 1095 Rn. 20). Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfung s- kompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 201 4 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 17). II. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 3 ric h- tet , hat sie in der Sache Erfolg. 21 22 - 11 - 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass Schadensersatzan sprüche de r Klägerin aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt sind und de r Klägerin gegen d en Beklagten zu 3 ma n- gels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Ansprüche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen zustehen. Diese Annahme des Ber u- fung sgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, de r Klägerin ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen de n Beklagten z u 3 zu. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufung s- gericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzg e- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. Senatsurteil vom 24 . Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 24 mwN ). b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß de s B e- klagten zu 3 gegen dieses auch den Schutz de r Klägerin als Kapitalanleger in bezweckende Gesetz nicht verneint werden. aa) G emäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Z u- sammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von A n- teilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übe rsichten über den Verm ö- gensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erh ö- hung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf 23 24 25 26 27 - 12 - Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. bb) Für das Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Festste l- lungen d avon auszugehen, dass de r Beklagte zu 3 als Täter eines Kapitalanl a- gebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komm t . Der Kapitala n- lagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen fal sche Angaben macht, sofern nach stra f- rechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit g e- rechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2 014, 1095 Rn. 27; BT - Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN). cc) Nach den getroffenen Feststellungen fällt der Emissionspr ospekt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt b e- zieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen an der V. KG und steht damit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unterne hmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Tre u- händers steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 28; OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U 2052/07, juris Rn. 33; BT - Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 46 ff., 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 46, 50 ff.; si ehe auch BVerfG, NJW 2008, 1726). 28 29 - 13 - dd) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 St GB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gege n- rüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Pro s- pekt insofern fehlerhaft, als die darin wiedergegebene Regelung über die Sto r- nohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtrag s- vereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden ist. Die Revisionserwiderung räumt ausdrücklich ein, dass der der V. KG gegen die C. GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provis ionsrüc k- zahlungsanspruch durch die Nachtragsvereinbarung abweichend vom Prospe k- tinhalt reduziert worden ist. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in di e- sem Zusammenhang geltend, daraus resultierende Mehraufwendungen gingen im Ergebnis ausschließlich z u Lasten der Beklagten zu 2, da es sich um im Rahmen der Geschäftsführung anfallende Kosten handle, die gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin trage. Die Revisionse r- widerung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Umstand die Unrichtigke it des Pro s- pekts in Frage stellen könnte. Er ändert nichts daran, dass die C. GmbH au f- grund der Nachtragsvereinbarung die vorschüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurüc k- za h len musste, als die s im Prospekt ausgewiesen ist. Soweit die Revisionse r- widerung geltend macht, "das Behaltendürfen bereits ausbezahlter Provisionen" sei lediglich "geringfügig" geändert worden, betrifft dies die Frage der Erhe b- lichkeit des Prospektfehlers, zu der das Berufu ngsgericht keine Feststellungen getroffen hat und die deshalb zugunsten der Revision zu unterstellen ist. ee) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die (alternative) Annahme des Beru fungsgerichts, die mögliche Tathandlung des Beklagten zu 3 nach § 2 64a StGB sei , sofern der Prospekt bereits vor dem 15. Januar 2001 in den 30 31 - 14 - Verkehr gebracht worden sei, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtrag s- vereinbarung schon beendet gewesen, weil er dann bereits zuvor einem größ e- ren Persone nkreis zur Kenntnis gelang t sei, und wonach die Weiterverwendung des Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur tatb e- standsmäßigen Handlung gehöre. (1) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts g e- eignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem b e- stimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. S enatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; Fischer, StGB, 62 . Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 64 f.; 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollstä n- digen Werbemittel g egenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen ist deshalb eine so große Zahl potentieller Anl e- ger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. E r- fasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig u n- bestim mten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt aber auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E - Mail und dergleichen, wenn sie massenhaf t erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten G e- setzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 f.; Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten We rbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden 32 - 15 - "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller A n- leger zugänglich gemacht wurden (vgl. Senatsurteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 31 ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO , Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Juni 2014 ]; Münc h- KommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zwe i- ten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.). (2) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ersichtliche und von der Revision ausdrücklich in Bezug genommene Darstellung des Beklagten zu 3 nicht berücksichtigt , wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die im Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Storno haftungs regelung nicht akzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführ er der Vertrieb s- gesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, die se R egelung abzuändern, "sonst verkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftung s- regelung hätten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten". Es sei notwendig g e- wesen, dass der Fonds schnell platziert würde und dazu hätte es der Prospekte bedurft . Diese Darstellung hat s ich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht. In der letzten mündl i- chen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht auf das Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ausdrücklich hingewiese n; der B e- 33 - 16 - klagte zu 3 hat die Richtigkeit seiner im Termin vom 28. November 2012 g e- machten Angaben ausdrücklich bestätigt. Diesen Vortrag de r Klägerin hätte das Berufungsgericht bei seiner En t- scheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Denn w aren die P rospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nur den mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten diese eine Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaft ungsregelung abgelehnt, so wäre der Prospekt vom 5. Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anlegerpubl i- kum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, s o wäre die mö g liche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 3 4 f. ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 84; P erron in Schönke/Schröder, aaO Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, aaO § 264a Rn. 20). (3) Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung bereits ei nem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte, kann ein Verstoß des Beklagten zu 3 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. (a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unricht i- ge Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, au s- 34 35 36 - 17 - legt, verteilt oder sonst zugänglich macht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 41 a.E.; Joecks in Ache n- bach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafr echt, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO § 264a Rn. 82 mit Fn. 91; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO § 264a Rn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SK - StGB/Hoye r, § 264a Rn. 17 f. [Stand: Juni 2014 ]; aA OLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatb e- standes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu e i- nem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis pote n- tieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599; OLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264 a Rn. 18; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Pro s- pekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor. (b) Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vo m 28. November 2012, die sich d i e Klägerin zu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen haben, wonach die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsver treter die aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im au s- drücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veranlassung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter ve r- wendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren. 37 - 18 - ff) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der (alternative n ) Be gründung des Berufungsgerichts getragen , der Beklagte zu 3 habe nicht vorsätzlich g e- han delt, weil er sich der Erheblichkeit der Stornoh aft ungs änderung für die Anl a- geentscheidung nicht bewusst gewesen sei. (1) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung sfindung erhebliches Vorbringen de r Klägerin nicht berüc k- sichtigt hat . D iese hat te vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die im Prospekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung durch die Nachtragsvereinb a- rung den entsprechenden Regelungen in den Anlagemodellen der Gesellscha f- ten der G. Gruppe angeglichen worden sei, obwohl diese Anlagemodelle an der vergleichbaren Ausgestaltung der Stornoregelung en gescheitert seien. D ie Stornoquote habe dort 30 - 60 % betragen. Von diesen Umständen habe der Beklagte zu 3 Kenntnis gehabt . Die Änderung des im Prospekt ausgewiesenen Vertriebs - R ahmen - V ertrags sei ger ade zu dem Zweck erfolgt, dem Vertrieb im Hinblick auf die befürchtete hohe Stornoquote auch bei dem streitgegenständl i- chen Beteiligungsmodell die Provisionen zu sichern. Unter Hinweis auf das Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. Se p- tember 2001, a n der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, hatte d i e Klägerin weiter vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe gewusst, dass Stornierungen aller Voraussicht nach nicht nur im prospektierten Umfang, sondern " in erheblich s- tem Ausmaß " erfolgen und damit die zur In vestition zur Verfügung stehenden Mittel nach der Nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern würden; der Beklag t e zu 3 habe Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 % gehabt . Nachdem das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung auf d ie vermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens hingewiesen ha t- te, hatte d i e Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Januar 2014 ergänzt, dass die im Protokoll festgehaltene 38 39 40 - 19 - Stornoquote naturgemäß ni cht für noch zu konzipierende Produkte gelte; es werde aber deutlich, dass sich die Teilnehmer der Sitzung derartige r Storn o- qu o ten bewusst gewesen seien und damit auch für zukünftige Beteiligungen gerechnet hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Vortra g rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil d i e Klägerin ihr e Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hät te. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu b e- haupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorli e- gen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Gerat e- wohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsurteil e vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; vom 24. Jun i 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, j e- weils mwN; Hk - ZPO/Saenger, 6 . Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil e vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, aaO; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). Danac h durfte das Berufungsgericht den Vortrag de r Klägerin nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus 41 42 - 20 - dem Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. September 2001 , an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, Anhaltspunkt e für ihr Vorbringen. Darin heißt es in Punkt 6 "Neue Produkte KG ff ." unter Ziffer 13 "Konzeptionsgebühr" : die Personen, die verantwortlich für das Desaster sind, 1,5 % aus den ne uen Bereichen? ...Der Vertrieb differenziert deutlich zwischen "Vertrieb" und "G . ". Fraglich ist, ob der Vertrieb sich freizeichnen kann von allen alten Problemen. Die Vertriebsleistung hat 700 Mi o . DM gekostet, heute haben wir nahezu 53 % Stornoquote." ( 2 ) Das Berufungsgericht hat bei seiner W ürdigung rechtsfehlerhaft auch nicht berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 3 zwischen dem Fonds und dem Vertriebsunternehmen vereinbart gewesen sei, nach der im Prospekt ausgewiesenen Stornohaftun gsregelung abzurechnen, solange der alte Prospekt im Umlauf gewesen sei. Dies könnte - ebenso wie der bereits u n- ter ee) (2) erwähnte Umstand, dass der Beklagte zu 3 nach seinen Angaben die Rücknahme des unrichtig gewordenen Prospekts erwogen hatte - dafür spr e- chen, dass er der Regelung erhebliche Bedeutung beigemessen hat. 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist eine Haftung des Beklagten zu 3 nicht bereit s deshalb zu verneinen, weil e r im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war. En t- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Beklagte zu 3 den objektive n Tatbestand des § 264a StGB im Streitfall nicht allein durch Unterla s- sen verwirklicht haben. Es steht nicht fest, dass die Prospekte den Anlegern bereits vor ihrem Unrichtigwerden ausgehändigt worden und erst durch Zeita b- lauf fehlerhaft geworden sind. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 3 fehlerhafte 43 44 - 21 - Prospekte verwendet hat oder hat verwenden lassen, damit den Tatbestand des § 264a StGB durch positives Tun verwirklicht und eine - trotz der Beend i- gung seiner Tätigkeit als Geschäft sführer der Beklagten zu 2 fortwirkende - U r- sache für den Schaden de r Klägerin gesetzt hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt die Prospekte in den Verkehr gebracht worden sind. Entgegen der Auffassung der Revis ionserwid e- rung ist der Prospekt auch nicht erst durch das Inkrafttreten der Nachtragsve r- einbarung am 1. April 2001, sondern bereits durch ihren Abschluss am 15. J a- nuar 2001 fehlerhaft geworden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand mit dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung fest, dass von ihrem Inkrafttreten an eine andere Stornohaftungsregelung als im Prospekt wiederg e- geben gelten würde. Die neue und für die V. KG nachteilige Regelung erfasste dabei alle Stornierungen, die nach dem Ink rafttreten der Nachtragsvereinbarung erfolgten. III. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 4 ric h- tet, ist sie unbegründet . 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Ber u- fungsgericht Schadensersat zansprüche de r Klägerin gegen den Beklagten zu 4 aus Prospekthaftung im engeren Sinne und aus Verschulden bei Vertragsve r- handlungen verneint. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, de r Klägerin ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i . V . m §§ 263, 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 826 BGB gegen den B e- 45 46 47 - 22 - klagten zu 4 zu , weil letztere r mangels Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe i n di e- sem Zusammenhang unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin recht s- fe h lerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatb e- standliche Feststellung wendet, die auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist. Ausweislic h der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat d i e Klägerin Beweis für ihre bestrittene Behauptung , der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt, nicht angeboten. Diese tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist bi n- dend. Sie erbring t gemäß § 314 ZPO Beweis für das Vorbringen der Parteien am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339 mwN). Unter Vorbringen in diesem Sinne fäl lt auch die Bezeichnung der Beweismittel (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO; Stein/Jonas / Leipold , ZPO, 22. Aufl . , § 314 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 7 . Aufl . , § 314 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Beweiskraft der tatb e- standlichen Feststellungen nicht deshalb, weil d i e Klägerin schriftsätzlich vorg e- tragen und unter Beweis gestellt hatte, dass sämtlichen Beklagten die Nac h- tragsvereinbarung bekannt gewesen sei, und das Berufungsgericht im ang e- fochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach - u nd Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatb e- stand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42). Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst e r- 48 49 - 23 - geben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. Senatsurteil vom 24 . Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN). Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf - gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene - vorb e- reitende Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte B e- weis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden k ann (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 48 ; BGH, Urteile vom 8. November 2007 - I ZR 99/05, NJW - RR 2008, 1566 , 1567; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 12 0 Rn. 7; vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl . , § 314 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 314 Rn. 6). So verhält es sich im Streitfall. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen wird au ch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne ist nur das Protokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das Urteil ergangen ist (vgl. RGZ 15, 348, 353); durch den widersprechenden Inhalt eines frühe ren Sitzungsprotokolls wird die Beweiskraft des Tatbestands nicht entkräftet (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 49 ; Zöller/Vollkommer, aaO, § 314 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, aaO , Rn. 9; Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 314 Rn. 11). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein im Tatbestand aufgeführtes Vorbringen ausdrücklich e i- nem bestimmten Verhandlungstermin zugeordnet wird und diese Feststellung dem Protokoll über diese Sitzung widerspricht (vgl. Zöller/Vollkommer, a aO, 50 - 24 - § 314 Rn. 6). Eine derartige Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht geg e- ben. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende d i e Klägerin vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach wie vor an einem B e- weisantritt für die Behaup tung fehle, dem Beklagten zu 4 sei die Nachtragsve r- einbarung bekannt gewesen. D i e Klägerin hat auf diesen Hinweis nicht reagiert. Sie hat auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige U n- richtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Beru fungsurteil kann nur im Beric h- tigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, V ersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 19). I V . Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsger icht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des f ür Schadensersatzansprüche de r Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes des Beklagten zu 3 und den von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 1 9 . September 2014 erhobenen G e- genrügen - zu befassen. Es wird dabe i zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 51 - 25 - 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nich t für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. Senat s- urteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46 mwN ; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 50 ). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2278/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2014 - 3 U 147/08 -
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