BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 119/02Verkündet am: 30. Oktober 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 535a)Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraft-fahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Lea-singvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein ge-sonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Lea-singvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich verein-barte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.b)Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung desLeasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwa-gen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den inZahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 -OLG Frankfurt am MainLG Gießen - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2002 wirdauf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit "Leasing-Bestellung" vom 13. November 1998 bestellte der Klägerbei der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, einen PersonenkraftwagenCamaro Z 28 Coupé zu einem "Gesamtleasingpreis" von 66.675 DM. Gemäßden Eintragungen im Bestellformular sollten die Mietdauer 36 Monate und dieMonatsmiete 555 DM betragen. Daneben hatte der Kläger bei Übernahme desFahrzeugs eine einmalige Mietsonderzahlung von 23.990 DM zu leisten. Fernerwar der Kläger auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, das Fahrzeug nachBeendigung der Vertragsdauer zum kalkulierten Restwert von 22.705 DM zukaufen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer). Weiter heißt es in dem Be- - 3 -stellformular unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Indi-vidualabreden)" handschriftlich, daß "ein Altfahrzeug Pontiac Firebird ... zumPreise von 23.990 DM in Zahlung" genommen wird. Die Beklagte nahm die Be-stellung des Klägers vom 13. November 1998 noch am gleichen Tag an. BeiAuslieferung des Leasingwagens am 20. Januar 1999 übergab der Kläger derBeklagten zugleich sein Altfahrzeug. Dabei unterschrieb er einen formularmäßi-gen "Ankaufschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug", in dem neben der Be-zeichnung "Pontiac Firebird" nur der Preis von 23.990 DM eingetragen ist. LautSachverständigengutachten vom 13. November 1998 betrug der Händlerein-kaufswert zu diesem Zeitpunkt 21.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).An dem Leasingfahrzeug traten von Anfang an starke Laufgeräuscheauf, die auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruhten. Nach länge-rem Schriftwechsel bot die Beklagte dem Kläger die Rückabwicklung des Lea-singvertrages an. Daraufhin übergab ihr der Kläger am 16. Dezember 1999 dasLeasingfahrzeug. Die Rücknahme seines Altfahrzeugs lehnte der Kläger ab.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstat-tung der in dem Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung, der von ihmgezahlten Leasingraten sowie näher bezeichneter Kosten abzüglich einer Nut-zungsentschädigung für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anspruchgenommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der KlägerAusgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich Rückgabe seines Alt-fahrzeugs verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf-hin hat der Kläger sein Altfahrzeug bei der Beklagten abgeholt und für9.500 DM verkauft. Diesen Betrag hat er im Berufungsverfahren von seiner imübrigen wegen weiterer Kosten erhöhten Klageforderung abgesetzt. Demge-mäß hat der Kläger von der Beklagten zuletzt noch Zahlung von insgesamt15.883,93 DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat der Klage le- - 4 -diglich in Höhe von 729,87 nrn! #"$n&%richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er den abgewie-senen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-esse, im wesentlichen ausgeführt:Nachdem die Parteien übereinstimmend die Rückabwicklung des Lea-singvertrages vereinbart hätten, seien die beiderseitigen Vertragsleistungennach Bereicherungsrecht auszugleichen. In die Saldierung sei die Mietsonder-zahlung von 23.990 DM nicht einzubeziehen. Seien Hersteller oder Lieferantdes Leasingfahrzeugs und Leasinggeber identisch und leiste der Leasingneh-mer die Mietsonderzahlung in der Form, daß er sein gebrauchtes Fahrzeug inZahlung gebe, stelle sich die Interessenlage der Vertragsparteien nicht andersdar als bei der Wandelung eines Kaufvertrages. Dabei sei die an ErfüllungsStatt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren und nicht der auf den Kauf-preis angerechnete Geldbetrag. Der Kläger habe sein Altfahrzeug in Erfüllungdes Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen gesonder-ten Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Leasingvertrag sei eindeutigfestgehalten, daß der Pontiac für 23.990 DM in Zahlung genommen werde.Schon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs liege es nahe,daß der Ankaufschein vom 20. Januar 1999 keine selbständigen kaufvertragli-chen Rechte habe begründen sollen, sondern daß dem Kläger im Rahmen ei- - 5 -nes einheitlichen Rechtsverhältnisses eine Ersetzungsbefugnis eingeräumtworden sei. Das vorliegende Händlerleasing werde wesentlich vom Absatzinter-esse des Leasinggebers als Händler bestimmt, was mit der Situation des Neu-wagenverkaufs vergleichbar sei. Gegen den Abschluß eines gesonderten Kauf-vertrages spreche auch, daß der Ankaufschein das Fahrzeug nur grob bezeich-ne und im übrigen nicht ausgefüllt sei. Das gebe ihm das Gepräge einer bloßenÜbergabebescheinigung. Diese Lösung könne zwar für den Leasingnehmernachteilig sein, wenn er bei der Rückabwicklung des Vertrages einen in demAnrechnungspreis versteckten Händlerrabatt verliere oder wenn das an Erfül-lungs Statt hingegebene Altfahrzeug wie hier bis zur Rückgabe einen nicht un-erheblichen Wertverlust erleide. Das sei jedoch eine Folge der gesetzlichenRegelung der Wandelung, bei der dem Käufer ein Schadensausgleich nichteingeräumt werde. Ohne Berücksichtigung der Mietsonderzahlung stehe demKläger wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner sonstigenKosten abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich ein Berei-cherungsanspruch in Höhe von 1.427,50 DM bzw. 729,87 '(II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Zah-lungsanspruch lediglich in Höhe von 729,87 )*+),1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Parteiendie Rückabwicklung des Leasingvertrages vom 13. November 1998 vereinbarthaben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Re-vision nicht angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rückabwicklung,wie das Berufungsgericht meint, nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat. Im - 6 -Schrifttum ist streitig, ob im Falle einer rückwirkenden Vertragsaufhebung diebeiderseitigen Leistungen nach §§ 812 ff. BGB (MünchKomm/Schlüter, BGB,4. Aufl., § 397 Rdnr. 18; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 397Rdnr. 3, jew. m.w.Nachw.) oder vorrangig entsprechend §§ 346 ff. BGB(Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rdnr. 7; MünchKomm/Thode, aaO.,§ 305, Rdnr. 46, jew. m.w.Nachw.) zurückzugewähren sind. Für die hier maß-gebliche Frage, ob der Kläger Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oderlediglich Rückgabe seines Altfahrzeugs verlangen kann, ergibt sich daraus keinUnterschied (vgl. näher dazu unter II 2 b).2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt dem Kläger keinen Ausgleich in Geld für die im Leasingvertrag vereinbarteMietsonderzahlung von 23.990 DM gewährt hat.a) Das Berufungsgericht hat die in dem Bestellformular getroffene Ver-einbarung der Parteien, daß das Altfahrzeug des Klägers von der Beklagten inZahlung genommen wird, unter Hinweis auf die gleiche Interessenlage wie beimFahrzeugkauf dahin ausgelegt, daß damit nicht neben dem Leasingvertrag ein- durch dessen Aufhebung unberührter - gesonderter Kaufvertrag über das Alt-fahrzeug geschlossen, sondern dem Kläger im Rahmen eines einheitlichenLeasingvertrages eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der Mietsonderzahlungeingeräumt worden ist. Zugleich hat es den vom Kläger bei Übergabe seinesAltfahrzeugs unterschriebenen "Ankaufschein" wegen des zeitlichen und inhalt-lichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und wegen der unvollständi-gen Ausfüllung als bloße Übergabebescheinigung ausgelegt.aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugshandelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete -Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Recht- - 7 -sprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf dieVerletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln,Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffenddavon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei demLeasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteilvom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick aufdas Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Inter-essenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf. Bei diesem ist das Interesse desKraftfahrzeughändlers erkennbar auf die Veräußerung gegen Geld und nichtauf den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gerichtet. Er läßt sich auf die In-zahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäftabschließen zu können. Dies bedeutet nicht, daß sich die Vertragsparteien aufeine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil inder Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfalldie vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Esliegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kauf-vertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen dasRecht, an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllungseinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefug-nis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Se-natsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115). Der Umstand,daß die Parteien hier anstelle eines Kaufvertrages einen Leasingvertrag überden Neuwagen geschlossen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung derVereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Der durch das Ab-satzinteresse der Beklagten begründete Zusammenhang mit der Inzahlung- - 8 -nahme des Altfahrzeugs ist bei dem hier geschlossenen Leasingvertrag nichtanders als bei einem Kaufvertrag über das Neufahrzeug.Unbegründet ist auch die Rüge, der Annahme eines einheitlichen Lea-singvertrages mit Ersetzungsbefugnis des Klägers stehe entgegen, daß es inder Leasing-Bestellung nicht Mietsonder"leistung", sondern Mietson-der"zahlung" heiße, nach dem Leasingvertrag mithin die Zahlung von Geld undnicht die Überlassung des Altfahrzeugs geschuldet sei. Die Revision verkennt,daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägersdessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nichtbeseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).bb) Der von der Revision angeführte Umstand, daß in den vorgedrucktenWendungen des von dem Kläger unterzeichneten Ankaufscheins mehrfach dasWort "Kauf" gebraucht wird, ist unerheblich. Keiner Entscheidung bedarf, ob essich trotz des formularmäßigen Inhalts des Ankaufscheins, der nur Angaben zuder typmäßigen Bezeichnung des Altfahrzeugs und dem Preis enthält, ebenfallsum eine Individualerklärung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisions-rechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. vorstehend unter aa)). Unabhängigdavon teilt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Wegen des zeitli-chen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und aufgrundder Gegebenheit, daß der Ankaufschein lediglich teilweise ausgefüllt und dar-über hinaus allein von dem Kläger unterschrieben ist, ist das Schriftstück nichtals gesonderter Kaufvertrag der Parteien, sondern lediglich als Übergabebe-scheinigung des Klägers für die Beklagte auszulegen.b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der von denParteien vereinbarten Rückabwicklung des Leasingvertrages in Bezug auf das - 9 -von der Beklagten in Zahlung genommene Altfahrzeug des Klägers nichts an-deres gilt als bei der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mitInzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer eines Kraft-fahrzeuges, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen an Er-füllungs Statt in Zahlung gegeben hat, im Falle der Wandelung des Vertragesnicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den inZahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Maßgebend dafür sindzunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käuferim Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein "verrechnungsfähiges Gutha-ben", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, fer-ner die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungs-verhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungenund damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist. Schließlich istes nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käu-fer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen ver-steckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm er-wachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahr-zeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).Wie bereits oben (unter II 2 a aa) ausgeführt, ist der Zweck der Inzah-lungnahme eines Altfahrzeugs bei dem Leasingvertrag der Parteien kein ande-rer als beim Kauf eines Neuwagens. Die vereinbarte Rückabwicklung des Lea-singvertrages ist - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder entsprechend § 346Abs. 1 BGB (vgl. oben unter II 1) - ebenso wie die Wandelung eines Kaufver-trages auf die Rückgewähr der beiderseits tatsächlich erbrachten Leistungengerichtet. Schließlich ist auch die Interessenlage insofern gleich, als sowohl beider Wandelung als auch bei der vereinbarten Rückabwicklung weder der Erhalt - 10 -von Vorteilen des gewandelten bzw. aufgehobenen Vertrages noch ein An-spruch auf Ersatz aller Schäden gerechtfertigt ) Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Beru-fungsgericht habe verkannt, daß das hier gegebene Händlerleasing nicht nachKaufrecht, sondern als Operating-Leasing ausschließlich nach Mietrecht zu be-urteilen sei. Diese Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl.Zum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag der Parteien nicht umOperating-Leasing. Bei diesem erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisationseines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erstdurch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Lea-singgeber. Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine- im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurzefeste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit freikündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928unter II 1 b m.w.Nachw.). Das alles trifft auf den Leasingvertrag der Parteiennicht zu. Dieser ist unter Berücksichtigung der Mietsonderzahlung, der monatli-chen Miete und des Andienungsrechts der Beklagten schon bei einmaligerVermietung des Fahrzeugs auf die volle Amortisation des Anschaffungsauf-wandes der Beklagten gerichtet. Angesichts dessen, daß der Vertrag auf 36Monate fest geschlossen ist, kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnli-chen Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keineRede sein (vgl. Senatsurteil aaO). Danach handelt es sich bei dem Vertrag derParteien um Finanzierungsleasing.Zum anderen kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, obes sich bei dem Leasingvertrag um Operating-Leasing handelt, gar nicht an.Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auf die von den - 11 -Parteien vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags kein Kaufrecht, ins-besondere kein Wandelungsrecht, sondern Bereicherungsrecht angewandt.Das ist, wie bereits erwähnt, allenfalls insofern zweifelhaft, als im Schrifttumstreitig ist, ob die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle einer rückwirkendenAufhebung nach Bereicherungsrecht oder vorrangig in entsprechender Anwen-dung der Rücktrittsvorschriften zu erfolgen hat. Diese Frage bedarf hier jedoch,wie ebenfalls schon ausgeführt, keiner Entscheidung, weil sowohl nach § 812Abs. 1 Satz 1 BGB als auch nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistun-gen zurückzugewähren sind.3. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ohne die nach alledem nichtgerechtfertigte Berücksichtigung der Mietsonderzahlung wegen der von ihmgeleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreiti-gen Nutzungsentschädigung lediglich 1.427,50 DM bzw. 729,87 '-(",.r)hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keineBedenken.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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