BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 119/02 vom16. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-richsen sowie die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Kläge-rin vom 22. August 2002 gegen den Senatsbeschluß vom5. August 2002 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurtei-lung.Gründe: Soweit seitens der Klägerin gerügt wird, es werde nicht deutlich, auf wel-che Ausführungen des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts sich dieBemerkung des Senats im angegriffenen Beschluß bezieht, so wird ergänzenddarauf hingewiesen, daß es sich dabei um die Ausführungen im Schreiben vonRechtsanwalt Dr. Osterloh vom 10. Juni 2002 handelt, welches die Klägerinselbst als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2002 vorgelegt hat und in demausführlich dazu Stellung genommen wird, warum die Revision wegen Nicht - 3 -einhaltung der Revisionsfrist unzulässig ist. Soweit die Klägerin meint, etwaigeVersäumnisse ihrer Prozeßbevollmächtigten seien ihr insoweit nicht zuzurech-nen, wird auf § 85 Abs. 2 ZPO verwiesen.Dr. MüllerWellnerDiederichsenPaugeStöhr
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