BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 119/03Verkündet am: 25. Februar 2004P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. bZum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge-schlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, derzugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver-kaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten,übersendet.BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 -OLG Frankfurt a.M.LG Darmstadt - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats inDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom21. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin mit Sitz in Deutschland und der in Frankreich ansässige Be-klagte sind Viehhändler und standen seit vielen Jahren in ständiger Geschäfts-beziehung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines restlichen Kauf-preises von 35.530 DM (= 18.166,20 nr! "#!$#$%vom 8. November 1996. Der schriftliche Kaufvertrag vom 8. November 1996,der "sogleich als Rechnung" gelten soll und der nur von der Klägerin unter-schrieben ist, enthält den Hinweis, daß die Lieferung "zu den umseitig aufge-führten Verkaufsbedingungen" erfolge; in diesen ist als "Erfüllungsort und Ge-richtsstand ... für beide Teile G. " bestimmt. - 3 -Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Beru-fungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie-sen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klä-gerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin vom 25. Februar 2004 hat sich derzu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäßgeladene Beklagte nicht vertreten lassen.Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, gemäß Art. 2Abs. 1 des hier noch anwendbaren EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitzim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staats-angehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Danach wärendie deutschen Gerichte für die gegen den in Frankreich ansässigen Beklagtengerichtete Klage international nicht zuständig.Aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe sich keine internationale Zuständigkeitdes angerufenen Gerichts, da der Ort, an dem die kaufvertragliche Zahlungs-verpflichtung zu erfüllen sei, der in Frankreich gelegene Sitz des Beklagten sei,nachdem die Klägerin die Auslieferung des gekauften Viehs an den Beklagtenübernommen habe und der Kaufpreis nach Übergabe der "Ware" zu leisten ge-wesen sei; dies begründe die Zahlungspflicht am Ort der Übergabe, dem Sitzdes Beklagten (Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG). - 4 -Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch nicht durcheine Vereinbarung der Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ begründet worden.Daß man bei Vertragsschluß keinen Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 Abs. 1Satz 2 lit. a EuGVÜ ausdrücklich vereinbart habe, sei zwischen den Parteiennicht umstritten. Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angeru-fenen Gerichts sei auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründetworden, die in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspreche, die zwi-schen den Parteien entstanden seien, geschlossen worden wäre (Art. 17 Abs. 1Satz 2 lit. b EuGVÜ). Die zwischen den Parteien geltenden Gepflogenheitenseien in erster Linie durch den stets mündlichen, per Handschlag bekräftigtenVertragsschluß geprägt gewesen. Der bloße Aufdruck auf der Rückseite vonRechnungen bzw. Lieferscheinen habe als solcher zur Einbeziehung einer inAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungnicht ausgereicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ setze wie in lit. a auch in lit. beine tatsächliche Willenseinigung voraus, erlaube in lit. b lediglich eine Locke-rung der Form dann, wenn das den zwischen den Parteien geltenden Gepflo-genheiten entspreche. Auch in diesem Rahmen bleibe der Wille beider Seitenunverzichtbar, eine Gerichtsstandsvereinbarung, sei es auch durch Einbezie-hung dahingehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu treffen; unver-zichtbar bleibe auch die Erklärung dieses Willens. Daß man aber auch nur eineinziges Mal vereinbart habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-gerin mit ihrer Regelung zum Erfüllungsort - zum Gerichtsstand - sollten gelten,sei nicht ersichtlich geworden.Eine die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts be-gründende Gerichtsstandsvereinbarung sei schließlich auch nicht kraft Han-delsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) geschlossen worden. - 5 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, so daßdie Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Dabei war über die Revision trotzSäumnis des Revisionsbeklagten durch kontradiktorisches Urteil zu entschei-den (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162 unter I;siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4).Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit derdeutschen Gerichte unter Zugrundelegung des Brüsseler Übereinkommensüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des 3. Beitritts-übereinkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. II 1994 S. 518), das autonom aus-zulegen ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einl. 45m.w.Nachw.), verneint. An einer revisionsrechtlichen Prüfung der internationa-len Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreform-gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht gehindert (BGH, Urteil vom28. November 2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 unter II 1 zum Abdruck inBGHZ 153, 82 ff. bestimmt).1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgerichtden besonderen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, weil imStreitfall die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung an dem in Frankreich gele-genen Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen war. Ebensowenig beanstandet dieRevision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien beiVertragsschluß keine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne desArt. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a EuGVÜ getroffen haben und eine solche sich auchnicht kraft Handelsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) ergibt. Rechts-fehler sind insoweit nicht ersichtlich. - 6 -2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Vereinbarung,durch welche die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenenGerichts begründet worden wäre, nicht in einer Form geschlossen worden,"welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstandensind" (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b EuGVÜ).a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alter-native voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichts-standsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll,daß eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich gegeben ist (vgl. EuGH, NJW1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs).Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Rechnungen oder Auf-tragsbestätigungen genügt daher nicht (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 17Rdnr. 23; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdnr. 36). EineEinigung ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbe-ziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht,daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Se-natsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 = NJW 1994,2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 1977, 495 zu § 17EuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978,BGBl. II 1983 S. 802; Schlosser aaO). Haben die Parteien ihre Geschäftsbezie-hungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt,verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nichtmehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte (EuGH aaO; Baum-bach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., AnerkVollstrAbk § 17 Rdnr. 9).b) Im Streitfall haben die Parteien zwar in der Vergangenheit in großemUmfang wechselseitig Viehkaufverträge geschlossen, wobei der Vertragsschluß - 7 -jeweils mündlich erfolgte und durch Handschlag bekräftigt wurde. Die Verkäufeder Klägerin wurden sodann von dieser durch Übersendung eines schriftlichenViehkaufvertrages, der zugleich als Rechnung gelten sollte, bestätigt, wobei aufdie auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen, die die Vereinba-rung des Gerichtsstands G. enthielten, Bezug genommen wurde. Daßaber die Parteien die Lieferbeziehungen aus den Viehverkäufen der Klägerinderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellen wollten und nach diesenabgewickelt haben, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Hierge-gen spricht im übrigen auch die Tatsache, daß die Klägerin die aufgrund desVertrages vom 8. November 1996 verkauften Tiere an den Beklagten nachFrankreich geliefert hat und nach den nicht angegriffenen Feststellungen desBerufungsgerichts dabei die Lieferverpflichtung der Klägerin - abweichend vonderen Verkaufsbedingungen - als Bringschuld vereinbart worden war. Demge-mäß war auch die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen(Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG), so daß sich eine besondere Zuständigkeit aus Art. 5Nr. 1 EuGVÜ zugunsten der Klägerin nicht ergibt. - 8 -Der Beklagte verstößt damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sichtrotz vielfacher vorangegangener Übersendung der Vertragsbestätigungen derKlägerin einschließlich deren Verkaufsbedingungen im vorliegenden Fall aufdas Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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