BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 119/03 vom3. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom20. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß es ausreicht, wenn dieMutter vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und beider Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehungabzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung desSenats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen einanderer Sachverhalt vor als bei dem von der Nichtzulassungsbeschwerdezitierten Urteil des OLG Köln, NJWE-VHR 1996, 152.Auch wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage,ob § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet,ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. § 1613 BGB bezieht sich aufUnterhaltsansprüche, nämlich den Kindesunterhalt, den Verwandtenunterhaltauch beim Trennungs- und Familienunterhalt, auf Ersatzansprüche gegen denUnterhaltspflichtigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ausungerechtfertigter Bereicherung sowie auf familienrechtlicheAusgleichsansprüche (vgl. Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1613Rdn. 14, 17; MünchKomm/Familienrecht-Born, 4. Aufl., § 1613 Rdn. 5 f.). DerAnspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keineUnterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373). Auf solcheSchadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegenBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oderwegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB findet § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht umUnterhaltsansprüche handelt (vgl. RGZ 164, 65, 69; Staudinger-Engler, aaO,Rdn. 20 und Staudinger/Viehweg, 13. Aufl. § 843 Rdn. 26, jeweils m.w.N.).Es besteht auch kein Anlaß, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob die zurVerwirkung von Unterhaltsansprüchen entwickelte Rechtsprechung auf denAnspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu übertragen ist. Da es sich bei demAnspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB nicht um einenUnterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt,gelten die für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze zurVerwirkung, die geklärt sind.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 109.545,73 MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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