BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 119/05 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz Entsch. v. 27.04.05 - 1 U 904/04 - LG Mainz Entsch. v. 30.06.04 - 5 O 2/04 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Vorgr374ndungsgesellschaft festgestellt und ist daher zutreffend von einer Haftung des Beklagten analog 247128 HGB ausgegangen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.074,68 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 O 2/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 U 904/04 -
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