BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 119/06 Verk374ndet am: 5. M344rz 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 16 Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunf344-higkeits-Zusatzversicherung (Angaben 374ber R374ckenbeschwerden). BGH, Urteil vom 5. M344rz 2008 - IV ZR 119/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei der Beklagten seit dem 16. Mai 2001 gehaltenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Dem Vertragschluss ging der vom Kl344ger unter-zeichnete schriftliche Antrag vom 30. April 2001 voraus, den der Versi-cherungsagent U. G. (im Berufungsurteil irrt374mlich als "Gr. " be-zeichnet) ausgef374llt hatte. Darin sind s344mtliche Fragen nach Untersu-chungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Be-schwerden oder St366rungen w344hrend der vorausgegangenen f374nf Jahre 1 - 3 - verneint. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Kl344ger infolge eines am 13. Februar 2001 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich die Wirbels344ule geprellt hatte, bis einschlie337lich 1. Mai 2001 arbeitsunf344-hig. Anl344sslich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt und eine R366ntgenuntersuchung durchgef374hrt und dabei degenerative Sch344digungen der Bandscheiben und der Wirbels344ule im Lendenwirbel-bereich dokumentiert worden. Beim Kl344ger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur ge-arbeitet und dabei schwere k366rperliche Arbeiten im Rohranlagenbau zu verrichten hatte, wurde im Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbels344ule derart mindert, dass er seine bisherige berufliche T344tigkeit nicht mehr aus374ben kann. Mit Schreiben vom 24. August 2004 zeigte er der Beklag-ten seine Berufsunf344higkeit an. Er begehrt die Zahlung der vereinbarten Rente von monatlich 511,24 200 seit dem 1. Dezember 2003. 2 Am 6. November 2004 erkl344rte die Beklagte den R374cktritt vom Versicherungsvertrag, dessen Annahmeerkl344rung sie zus344tzlich mit Schreiben vom 16. November 2004 wegen arglistiger T344uschung an-focht. Sie wirft dem Kl344ger vor, er habe bei Beantragung der Versiche-rung seine anl344sslich des Schlittenunfalls diagnostizierten Verschlei337er-scheinungen an der Lendenwirbels344ule verschwiegen, und h344lt sich des-halb f374r leistungsfrei. 3 4 Der Kl344ger behauptet, er habe dem Versicherungsagenten bei An-tragstellung seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben, insbe-sondere von alters- und berufsbedingten Verschlei337erscheinungen sei- - 4 - ner Wirbels344ule gesprochen, ferner den Schlittenunfall vom 13. Februar 2001 und die damit einhergehende Arbeitsunf344higkeit erw344hnt. Der Ver-sicherungsagent habe all dies zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Versicherungsantrag vermerkt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg, es f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte infolge ihres R374cktritts vom Versicherungsvertrag f374r leistungsfrei (247247 16 ff. VVG). Sie habe den ihr obliegenden Beweis daf374r erbracht, dass der Kl344ger dem Versiche-rungsagenten G. beim Ausf374llen des Antragsformulars seine durch die Beweisaufnahme belegte Fehlbildung der Lendenwirbels344ule und de-ren fr374hdegenerative Ver344nderung nicht offenbart habe. Insoweit sei die Angabe des Kl344gers, er habe von alters- und arbeitsbedingten Ver-schlei337erscheinungen und ferner davon gesprochen, dass er gelegent-lich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten R374ckenschmerzen leide, mit der Zeugenaussage des Versicherungsagenten vereinbar, wo-nach lediglich allgemein von der Sinnhaftigkeit einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung und insbesondere von Krankheiten infolge der vom Kl344ger ausge374bten schweren k366rperlichen Arbeit, nicht jedoch von kon- 7 - 5 - kreten Beeintr344chtigungen des Kl344gers die Rede gewesen sei. Das de-cke sich auch mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Kl344gers, es sei in ihrer Gegenwart nicht 374ber Verschlei337erscheinun-gen oder andere Beeintr344chtigungen der Wirbels344ule gesprochen wor-den. Die vom Kl344ger verschwiegenen Beeintr344chtigungen der Lenden-wirbels344ule seien gefahrerheblich gewesen, wie sich bereits aus der ent-sprechenden schriftlichen Frage im Antragsformular ergebe. Im 334brigen liege die Gefahrerheblichkeit in Anbetracht der zuletzt ausge374bten beruf-lichen T344tigkeit des Kl344gers auf der Hand. Der Kl344ger, dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewusst gewesen sei, dass bei ihm nicht lediglich eine Verschlei337erscheinung, sondern eine anlage- und krank-heitsbedingte Anomalie vorliege, habe den ihm nach 247 16 Abs. 3 VVG er366ffneten Entlastungsgegenbeweis nicht gef374hrt. Dazu reiche es nicht aus, dass er auf alters- und berufsbedingte Verschlei337erscheinungen hingewiesen habe, denn er habe nicht annehmen d374rfen, damit seiner Anzeigeobliegenheit zu gen374gen. Auch 247 21 VVG stehe der Leistungs-freiheit nicht entgegen, der Kl344ger habe nicht nur den Kausalit344tsgegen-beweis nicht erbracht, sondern es sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die verschwiegenen Vorsch344den der Lendenwirbel-s344ule die Entstehung des nunmehr diagnostizierten Wirbels344ulensyn-droms beg374nstigt h344tten. 8 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht gepr374ft hat, ob die Angaben des Kl344gers gegen-374ber dem Versicherungsagenten geeignet waren, die Nachfrageoblie- - 6 - genheit des Versicherers zur Gew344hrleistung einer ordnungsgem344337en Risikopr374fung auszul366sen. 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss der Versiche-rer beim k374nftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollst344ndige oder unklare Angaben macht (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1992 - IV ZR 271/91 - VersR 1993, 871 unter 3 b m.w.N.; vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2 c). Denn die dem Versicherer obliegende ordnungs-gem344337e Risikopr374fung, die die Schaffung klarer Verh344ltnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gew344hrleisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf (BGHZ 117, 385, 388; Senatsurteil vom 11. No-vember 1992 aaO), kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen. 10 F374llt - wie hier - ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umst344nde als bekannt zurechnen lassen (BGHZ 102, 194 ff.; Senatsurteile vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a; vom 11. November 1992 aaO unter 2). F374hren die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollst344ndig gen374gt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht f374r die nach Sachlage gebotene R374ckfrage sorgt. 11 12 Unterl344sst der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten Grunds344tzen obliegende R374ckfrage und sieht er insoweit von einer ord-nungsgem344337en Risikopr374fung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu - 7 - und Glauben verwehrt, gest374tzt auf die Unvollst344ndigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zur374ck-zutreten (Senatsurteil vom 11. November 1992 aaO unter 3 b und st344n-dig). 2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht ausschlie337en, dass die Angaben des Kl344gers ge-gen374ber dem Versicherungsagenten G. geeignet waren, die Nachfra-geobliegenheit des Versicherers auszul366sen, und die Beklagte ihr R374ck-trittsrecht dadurch verwirkt hat, dass die gebotene Nachfrage unterblie-ben ist. 13 a) Hat es - wie hier - der Versicherungsagent 374bernommen, das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers auszuf374llen, so kann der Versicherer den Nachweis f374r die falsche Beantwortung der im Formular enthaltenen Fragen nicht allein durch den vom Versicherungs-nehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn letzterer substantiiert behauptet, den Agenten m374ndlich zutreffend unterrichtet zu haben. Viel-mehr muss, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niederge-legten Fragen dem Versicherungsnehmer tats344chlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 1 m.w.N.). 14 b) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen des als Zeugen geh366rten Versicherungsagenten G. zwar ausgeschlossen, dass der Kl344ger ihm gegen374ber anlagebedingte und degenerative Sch344-den an der Lendenwirbels344ule erw344hnt hat. Im 334brigen hat der Tatrichter 15 - 8 - jedoch die Angaben des Kl344gers und seiner Ehefrau als mit den Bekun-dungen des Zeugen 374bereinstimmend angesehen, soweit es darum geht, dass der Kl344ger alters- und arbeitsbedingte Verschlei337erscheinungen erw344hnt habe. Zu den weiteren Behauptungen des Kl344gers, er habe dem Zeugen schon vor der Antragstellung offenbart, dass er am 13. Februar 2001 bei einem Schlittenunfall eine Kontusion (Prellung) der Wirbels344ule erlitten habe, es infolge des Unfalls zu R374ckenbeschwerden gekommen und er deshalb bis zum 1. Mai 2001 krankgeschrieben, der Schlittenun-fall im 374brigen Anlass f374r ihn gewesen sei, den Abschluss einer Berufs-unf344higkeits-Zusatzversicherung zu erw344gen, verh344lt sich die Beweis-w374rdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kl344ger habe den Agenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten R374ckenschmerzen leide. Diese Be-hauptungen sind mithin der Revisionspr374fung zugrunde zu legen. c) Danach hatte der Kl344ger dem Versicherungsagenten ausrei-chende Hinweise darauf gegeben, dass bei ihm m366glicherweise R374cken-beschwerden vorlagen, die f374r die Risikopr374fung bedeutsam und durch die schriftlichen Antworten im Fragebogen nicht ansatzweise beschrie-ben waren, sondern der n344heren 334berpr374fung bedurften. 16 Der Senat hat bereits fr374her hervorgehoben, dass gerade beim Abschluss einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung R374ckenschmer-zen des Antragstellers ein Anzeichen f374r eine gefahrerhebliche Erkran-kung bilden k366nnen, weshalb sich ohne Aufkl344rung der Ursachen eine ordnungsgem344337e Risikopr374fung insoweit nicht durchf374hren l344sst (Se-natsurteil vom 2. November 1994 aaO). 17 - 9 - Hier hatte der Kl344ger hinreichende Hinweise auf ein R374ckenleiden gegeben, indem er nicht nur von R374ckenbeschwerden im Zusammen-hang mit dem Schlittenunfall, sondern auch von berufsbedingten R374-ckenschmerzen gesprochen hatte. Auch die mehrw366chige Krankschrei-bung infolge des Schlittenunfalls musste dem Agenten vor Augen f374hren, dass insoweit Nachfragebedarf bestand. 18 Es tritt hinzu, dass der Kl344ger unwiderlegt behauptet hat, er habe dem Agenten offenbart, dass der Schlittenunfall f374r ihn Anlass gewesen sei, den Abschluss einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung ins Au-ge zu fassen. Bei dieser Sachlage lag f374r den Versicherer die Annahme nicht fern, dass der Kl344ger m366glicherweise gerade in der Sorge an ihn herantrat, bereits ernsthafte Sch344den erlitten zu haben. Auch dies war Anlass, die Folgen des Schlittenunfalls weiter zu hinterfragen. 19 - 10 - 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig. Feststellungen dazu, dass der Kl344ger arglistig gehandelt h344tte, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen (vgl. dazu, dass die Verletzung der Nachfrageobliegenheit bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers der Aus374bung des R374cktrittsrechts und der Arg-listanfechtung nicht entgegensteht: Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04 - VersR 2007, 1256). 20 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 58/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2006 - 12 U 238/05 -
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