BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 119/06 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Kl344gerinnen gegen das Urteil des 21. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 werden zur374ckgewiesen. Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorge-nannte Urteil zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsmittels f374r ver-lustig erkl344rt. Die Anschlussrevisionen der Parteien sind wirkungslos. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344-gerin zu 1) 25 %, die Kl344gerin zu 2) 10 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 1) hat die Be-klagte 66 % und von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 2) 80 % zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Be-klagten haben die Kl344gerin zu 1) 20 % und die Kl344gerin zu 2) 8 % zu tragen. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 1.813.881,74 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 Die auf die Entscheidung 374ber die von den Kl344gerinnen erhobenen Aus-gleichsanspr374che (Klageantr344ge zu 1 und 4) beschr344nkt zugelassenen Revisio-nen der Kl344gerinnen sind - nachdem die Beklagte ihre Revision insoweit zu-r374ckgenommen hat - gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr vorliegen und die Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bieten. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7. November 2007 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die schrifts344tzlichen Stellungnahmen der Parteien zu diesem Hinweis rechtfertigen keine andere Beurteilung. 1. Die Revisionen der Parteien sind entgegen der Auffassung der Be-klagten nur insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Entscheidung des Beru-fungsgerichts 374ber den von den Kl344gerinnen geltend gemachten Ausgleichsan-spruch f374r das Neuwagen- und das Ersatzteilgesch344ft (Klageantr344ge zu 1 und 4) richten. Dies ergibt sich aus der vom Berufungsgericht f374r die Zulassung der Revision gegebenen Begr374ndung (BU 24). Auf eine, wie die Beklagte meint, nur beispielhafte Aufz344hlung der Zulassungsgr374nde deutet die 226 nur auf den Aus-gleichsanspruch bezogene 226 Begr374ndung nicht hin. Auch eine (unzul344ssige) Beschr344nkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage liegt nicht vor, weil der Ausgleichsanspruch (Klageantr344ge zu 1 und 4) einen von den mit den Kla-geantr344gen zu 2, 3, 5 und 6 geltend gemachten Anspr374chen auf R374cknahme von Fahrzeugen und Ersatzteilen unabh344ngigen und damit abtrennbaren Streit-gegenstand bildet. Der Annahme einer beschr344nkten Zulassung der Revision steht auch nicht entgegen, dass die unterschiedlichen Streitgegenst344nde auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; in rechtlicher Hinsicht besteht kein Zu-sammenhang zwischen der f374r den Augleichsanspruch ma337geblichen Frage 2 - 4 - der analogen Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB und der Frage einer (erg344nzenden) Vertragsauslegung, auf welche die Beklagte ihre Rechtsverteidi-gung gegen374ber dem R374cknahmeanspruch st374tzt. Da 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet (Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042), stellen sich in diesem Zusammenhang entge-gen der Auffassung der Beklagten auch keine Fragen eines etwaigen Vertre-tenm374ssens der Kl344gerinnen, die f374r die Beurteilung der Klageantr344ge zu 3 und 6 (R374cknahme von Ersatzteilen) von Bedeutung sein k366nnten. Soweit die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung zum R374ckkauf von Ersatzteilen nach den Klageantr344gen zu 3 und 6 bek344mpft, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung unzul344ssig und folglich als (unselbst344ndige) Anschlussrevi-sion zu behandeln. Diese verliert mit der Zur374ckweisung der Revisionen der Kl344gerinnen nach 247 552a ZPO durch den vorliegenden Beschluss gem344337 247 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. 3 2. Die (beschr344nkt zugelassenen) Revisionen der Kl344gerinnen hinsicht-lich des Ausgleichsanspruchs f374r das Ersatzteilgesch344ft haben, wie in dem Hin-weis ausgef374hrt, keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensr374ge aus 247 286 ZPO greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der T344tigkeit der Kl344ge-rinnen als Ersatzteilgro337h344ndler, auf welche diese ihren Ausgleichsanspruch im Wesentlichen st374tzen, besondere "werbliche Anstrengungen", wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich sind, als nicht dargelegt angesehen; die Aktivit344ten der Kl344gerinnen als Ersatzteilgro337h344ndler seien 374ber die Funktion einer Zwi-schenh344ndlerin und die Erf374llung der in den H344ndlervertr344gen enthaltenen all-gemeinen Verkaufsf366rderungspflicht nicht hinausgegangen (BU 22). Diese tat-richterliche W374rdigung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Entschei-dungserheblichen Sachvortrag hat das Berufungsgericht nicht 374bergangen. Et- 4 - 5 - was anderes ergibt sich auch nicht aus der Revisionsbegr374ndung, auf die der Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 Bezug nimmt. Die Kl344gerinnen haben zwar pauschal behauptet, ohne ihre werbende T344tigkeit h344tten die Kunden ihres Er-satzteilgro337handels (andere Vertragsh344ndler, Service-Betriebe und freie Werk-st344tten) keine O. -Teile, sondern Identteile gekauft; n344her dargelegt ist das aber in den von der Revision angef374hrten Schrifts344tzen nicht. Soweit die Kl344gerinnen mit ihren Revisionen die Klageantr344ge zu 2 und 5 auf R374ckkauf von Fahrzeugen weiterverfolgen, sind die Rechtsmittel mangels Zulassung unzul344ssig und folglich als (unselbst344ndige) Anschlussrevision zu behandeln. Diese haben mit der R374cknahme der Revision der Beklagten hin-sichtlich der Klageantr344ge zu 1 und 4 gem344337 247 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren. 5 Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3/10 O 188/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2006 - 21 U 10/05 -
Full & Egal Universal Law Academy