BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 119/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der Pflicht des Verk344ufers, den K344ufer 374ber eine von der Baugeneh-migung abweichende Bauausf374hrung aufzukl344ren, nicht beachtet. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kl344ger st374tzt seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschlie337lich dar-auf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abwei-chende Bauausf374hrung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte handelte nur dann vors344tzlich, wenn er wusste oder wenigstens damit rechnete, dass die Bauausf374hrung infolge der Abweichung von der Baugenehmigung unzul344ssig war (vgl. Senat, BGHZ 114, 260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9). Im 334brigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 27.098,47 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -
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