BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/08 Verk374ndet am: 16. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 22 Nr. 1 Ein Vertrag 374ber eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht 374ber ein be-stimmtes Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die 374ber die 334ber-tragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend pr344gen. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08 - OLG Brandenburg AG Oranienburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein rechtsf344higer Verein nach 366sterreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit "Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Be-klagte dem Kl344ger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an dem Appartement Nr. 141 f374r die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des Kl344gers von Oktober 1991 lauten unter anderem: 1 - 3 - "247 2 Zweck des Vereins Der Verein, dessen T344tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die nachstehenden Zielsetzungen: 1. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte in den An-lagen des M. Club (A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.) in H. zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen. 2. Zu diesem Zweck hat a) der Verein M. Club ein grundb374cherliches Fruchtge-nu337recht an 113 Hotelzimmern (Studios) und Hotelappartements und Gemeinschaftsfl344chen der Anlage des M. Club in H. , mit Ausnahme der gastgewerblichen R344umlichkeiten, erworben, im Rahmen dieses Fruchtgenu337rechtes Ferienwohnrechte begr374ndet und hat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von Ferienwohnrechten (bestimmte allj344hrlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren Aus374bung 374berlassen (abtreten). b) der Verein M. Club wird alle vom Fruchtgenu337recht umfassten R344umlichkeiten und Fl344chen nach Ma337gabe der ihm aus Kostenumlagen zuflie337enden Mittel erhalten und verwalten. 247 3 Ferienwohnrechte 1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Stu-dio) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jah-res unter Einhaltung der Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewoh-nen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerw344hrende Zeit, min-destens aber auf die Dauer von 99 Jahren. (205) 3. In der Anlage des M. Club werden 113 Hotelzimmer (Studios) und Hotelappartements zur Verf374gung gestellt, wobei von den 52 Jahreswochen zun344chst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wo-chen) als Ferienwohnrechte vergeben werden (205). 7. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte wird auch die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. mit den unverkauf-ten und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die A. Sportho-tel Gesellschaft m.b.H ist jederzeit berechtigt, ordentliches Vereinsmit-glied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte mit den unverkauften Fe-rienwohnrechten zu werden. F374r diese Ferienwohnrechte hat die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. keine gesonderte Verg374tung, abgesehen von den laufenden Jahresbeitr344gen zu leisten. - 4 - 247 5 Aufbringung der Mittel 1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: (...) b) durch Jahresbeitr344ge (Clubbeitr344ge); (205) 2. (205) b) Die Jahresbeitr344ge dienen zur Deckung der f374r die Erhaltung der ge-samten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufen-den Betriebs-, Heizungs-, und Stromkosten, 366ffentlichen Abgaben, Was-serzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungspr344mien und der Kosten der Dotierung des Instandhal-tungsfonds und sind von den Mitgliedern aufzubringen. 247 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder (205) 3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom Vor-stand bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen Jah-resbeitr344ge (Clubbeitr344ge) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zun344chst pro Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an diesen Beitr344gen beteiligt ist. (205) 247 9 Die Vereinsversammlung (205) 3. Die Vereinsversammlung ist ohne R374cksicht auf die Zahl der anwe-senden Mitglieder beschlussf344hig. Beschl374sse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (205) 10. Beschl374sse 374ber die 304nderungen der Statuten und die Aufl366sung des Vereines bed374rfen dar374ber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (205) 247 11 Aufgaben des Vorstandes (205) 3. Der Vorstand ist zust344ndig (205) b) f374r die Festsetzung der H366he der jeweiligen Kostenbeitr344ge zur De-ckung der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung f374r den - 5 - Betrieb, Verwaltung, 366ffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal u.a.); c) f374r die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus den dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der Abtretung der Ferienwohnrechte 50 % diesem Instandhaltungsfonds zu-zuf374hren. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden Clubbeitr344ge f374r diesen Fonds zu verwenden. 334ber die Verwendung dieses Instandhal-tungsfonds entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die Gesch344ftsf374hrung der A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H." Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober 2004 stellte der Kl344ger dem Beklagten die Jahresbeitr344ge f374r die Jahre 2003, 2004 und 2005 in H366he von 415,98 200, 400,39 200 und 390 200, insgesamt 1.206,37 200 in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er tr344gt vor, er habe den Vertrag wegen arglistiger T344uschung wirksam angefochten, jedenfalls aber ge-k374ndigt. 2 Mit seiner Klage macht der Kl344ger die Jahresbeitr344ge f374r die Jahre 2003 bis 2005 in H366he von 1.206,37 200 nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit als unzul344ssig ab-gewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Zahlungsanspruch weiter. 3 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Gem344337 Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezem-ber 2000 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung) seien die 366sterreichischen Gerichte aus-schlie337lich international zust344ndig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine Klage, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik 326sterreich belegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sei auto-nom auszulegen. Ob Time-Sharing-Vertr344ge im europarechtlichen Sinne als Mietvertr344ge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abh344n-gig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Pr344gung des Rechtsgesch344fts zu bejahen. 6 Es liege auf der Hand, dass f374r die Entscheidung des Beklagten, dem Kl344ger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft ge-koppelten Nutzungsrechts ma337geblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche Element des Gesch344fts ergebe sich hier im Kern aus der von den Initiatoren des Ferienclubs f374r das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gew344hl-ten Rechtsform. Es k366nne aber f374r die Beantwortung der Frage, ob Miete im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliege, keine eigenst344ndige Bedeutung 7 - 7 - haben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nut-zungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis f374r ein individualisiertes Objekt. Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebli-che Bedeutung zukomme und das Rechtsgesch344ft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 - Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334) angesehen werden m374sse. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zu Un-recht hat das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfah-rensabschnitt von Amts wegen zu pr374fen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO steht der Wohnsitzzust344ndigkeit (Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegen. 8 F374r Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ohne R374cksicht auf den Wohnsitz ausschlie337lich die Gerichte des Vertrags-staats zust344ndig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die internationale Zust344ndigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) oder r374gelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 EuGVVO) begr374ndet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem kl344gerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als 9 - 8 - Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen. 10 1. Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m.w.N.). Als Aus-nahme von den allgemeinen Zust344ndigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht wei-ter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst m366gliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten F344llen vor einem Gericht zu verklagen sind, das f374r keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m.w.N.). a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt f374r Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien 374ber das Bestehen oder die Aus-legung des Vertrags, den Ersatz f374r vom Mieter oder P344chter verursachte Sch344-den oder die R344umung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. De-zember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334). Der Hauptgrund f374r die ausschlie337liche Zu-st344ndigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen der r344umlichen N344he am besten in der Lage sind, sich durch Nachpr374fungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverst344ndigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebr344uche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.N.). 11 Diese Erw344gungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines La- 12 - 9 - dengesch344fts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 Rdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334). Allein die Sachn344he des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die An-wendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. - Lieber/G366bel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334). Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentli-cher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschlie337lich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Neben-leistungen, wie beispielsweise eine Reiser374cktrittskostenversicherung, die Natur des Vertrags als eines solchen 374ber die Miete einer unbeweglichen Sache un-ber374hrt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393 Rdnr. 33, 38 - Dansommer A/S / G366tz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334). 13 b) Bei einem Vertrag 374ber eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitglie-dern erm366glicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist ma337geblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tats344chlich ge-nutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Okto-ber 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15). Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang der Vertrag die Erbringung zus344tzlicher Leis-tungen vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem 14 - 10 - Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt au337erhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit seine Daseinsbe-rechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht - mit R374cksicht auf die enge Auslegung von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobi-lie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tats344chlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Hauptge-genstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbewegli-chen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die 374ber die 334bertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend pr344gen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz.18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlosse-nen Vertr344gen). 15 a) Es mag zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - f374r die Entscheidung des Beklagten, dem Kl344ger beizutreten, in erster Linie die Er-langung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen Ferienwohnrechts ma337-geblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die M366g-lichkeit, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der Be-schlussfassung zu beteiligen, nicht ma337geblich ankam. F374r die Frage, ob der 16 - 11 - streitgegenst344ndliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von dem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsin-halt an. b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferien-wohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten f374r Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 - R366sler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334), sondern dar374ber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage. Die von den Mit-gliedern aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten ergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben des gesamten Hotelbetriebs der Hotelanlage M. Club , mithin auch die dabei 374blicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen. 17 Vereinszweck ist gem344337 247 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den Mit-gliedern des Vereins Ferienwohnrechte zu verschaffen und alle vom Fruchtge-nuss umfassten R344umlichkeiten und Fl344chen - mithin 113 Hotelzimmer und Ho-telappartements und die Gemeinschaftsfl344chen der Hotelanlage M. Club , mit Ausnahme der gastgewerblichen R344umlichkeiten - zu erhalten und zu verwalten. Gem344337 247 5 Nr. 1 b und Nr. 2 b in Verbindung mit 247 11 Nr. 3 der Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, daf374r j344hrliche Bei-tr344ge zu leisten. 18 Diese Beitr344ge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bil-den, treten zu dem urspr374nglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verh344ltnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der f374r die Erhal-tung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden j344hrlichen Beitr344ge 374ber- 19 - 12 - steigt unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einr344umung des Ferienwohnrechts f374r eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises in H366he von 15.600 DM (7.976,15 200), der im 334brigen auch noch die Geb374hr f374r eine dreij344hrige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die f374r den klagegegenst344nd-lichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeitr344ge belaufen sich auf etwa ein Siebtel des Erwerbspreises f374r das Ferienwohnrecht. Im 334brigen sind die zu leistenden Beitr344ge nicht auf die Verpflichtung zur - anteiligen - Zahlung von Nebenkosten f374r die von den Vereinsmitgliedern auf-grund ihres Ferienwohnrechts genutzte Unterkunft beschr344nkt. Denn da gem344337 247 3 Nr. 3 und 247 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich Ferienwohnrechte f374r 42 Jahreswochen - mithin f374r 113 Hotelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrech-te - vergeben wurden und jedes Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an den Jahresbeitr344gen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten Hotelzimmer und Gemeinschaftsfl344chen aber das ganze Jahr 374ber zu verwalten und erhalten sind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die Aufwen-dungen f374r die 374ber ihren tats344chlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weite-ren 10 Jahreswochen; dies im 334brigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf den in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der Hotel-zimmer erzielten Gewinn best374nde. 20 c) Der streitgegenst344ndliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder des Kl344gers haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke - unter anderem zur Erhaltung und Verwaltung einer Hotelanlage - zusammengeschlossen. Da f374r die Beschl374sse des Kl344gers gem344337 247 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten 21 - 13 - das Mehrheitsprinzip gilt, k366nnen ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke auch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses - jeder Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) - Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des 247 39 BGB Rechnung ge-tragen wird, wird hier dadurch erh366ht, dass - wie das Berufungsgericht festge-stellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach 366sterreichischem Recht gegr374ndeten Verein urspr374nglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungs344nderung fr374hestens nach 15 Jahren durch ordentliche K374ndigung beendet werden kann. Die Vereinsmitglieder k366nnen sich deshalb der Vereins-macht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirt-schaftliches Risiko f374r die einzelnen Vereinsmitglieder begr374ndet, pr344gt wesent-lich den Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn von dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne. d) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der ein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen sol-cher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem Anwendungsbe-reich von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO unterf344llt, wenn dem Nut-zungsrecht - anders als hier - nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine 374bergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Geimer/Sch374tze, Euro-p344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 112; M374nch-KommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 16; Mankowski, ZZPInt 10 (2005), 309, 318; Leible/M374ller, NZM 2009, 18, 21). Wie oben ausgef374hrt, ist dies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG wegen dieser Frage entbehrlich ist. 22 - 14 - III. 23 Nach dem Ausgef374hrten kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-ben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Fest-stellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 22 C 83/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 -
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