BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 119/09 Verk374ndet am: 8. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Hb a) In den F344llen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % 374ber dem Wie-derbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, k366nnen Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungs-wert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgef374hrt wird, wie ihn der Sachver-st344ndige zur Grundlage seiner Kostensch344tzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). c) Reparaturkosten f374r eine Teilreparatur, die 374ber dem Wiederbeschaffungs-aufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht 374ber-steigen, k366nnen in diesen F344llen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Gesch344digte nachweisbar wertm344337ig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbe-schaffungsaufwand 374bersteigt; anderenfalls ist die H366he des Ersatzan-spruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschr344nkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170). BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. M344rz 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, f374r den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Un-fallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kl344ger vorgerichtlich beauftragte Sachverst344ndige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in H366he von 6.313,22 200 (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in H366he von 5.300 200 und einen Restwert in H366he von 2.700 200. Die Beklagte zahlte an den Kl344ger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abz374glich Rest-wert) in H366he von 2.600 200. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kl344ger wei-tere (fiktive) Reparaturkosten in H366he von 2.700 200 bis zum Wiederbeschaf-fungswert geltend mit der Begr374ndung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Kla-ge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-gehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat f374r den Fall, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % 374bersteigen, die M366glichkeit einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung in H366he des Wiederbeschaffungswerts verneint. Da der Kl344ger dar374ber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in wel-chem wertm344337igen Umfang das Fahrzeug tats344chlich repariert worden sei, ste-he ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu. 3 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 4 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den F344llen, in denen der Re-paraturaufwand bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden k366nnen. 5 - 4 - Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaf-fungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgef374hrt wird, wie ihn der Sachverst344n-dige zur Grundlage seiner Kostensch344tzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten f374r eine Teilreparatur, die 374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wieder-beschaffungswert nicht 374bersteigen, k366nnen in diesen F344llen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Gesch344digte nachweisbar wertm344337ig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand 374bersteigt; anderenfalls ist die H366he des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschr344nkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170). 6 2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Gesch344digte k366nne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahr-zeug verkehrssicher (teil-)reparieren l344sst und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachver-st344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkosten-abrechnung 374berhaupt erst m366glich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts im Streitfall die gesch344tzten Reparaturkosten 374ber dem Wiederbe-schaffungswert liegen, kommt hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht. 7 - 5 - 3. Erfolglos bleibt schlie337lich die Verfahrensr374ge der Revision, das Beru-fungsgericht h344tte den vom Kl344ger f374r seine erg344nzende Behauptung angebo-tenen Sachverst344ndigenbeweis, dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert worden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich 374bersteige, erheben m374ssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Sachverst344ndigenbeweis mit der verfahrensfehlerfreien Begr374ndung nicht erhoben, der Kl344ger habe hin-sichtlich des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorge-tragen. Der von der Revision f374r ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Umstand, dass dem Kl344ger eine Beurteilung des Wertes der durchgef374hrten Reparatur ohne Hilfe eines Sachverst344ndigen nicht m366glich gewesen sei, ent-hebt diesen nicht von seiner Darlegungslast im Rahmen des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des 247 139 ZPO versto337en. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden ist, nur der nachgewiesene Wert einer konkreten Reparatur sei durch die Be-klagte zu ersetzen. Die vom Kl344ger vorgelegte Bescheinigung der DEKRA vom 10. Januar 2008, in der es lediglich hei337t: "Der vormals begutachtete Schaden vorne rechts wurde instand gesetzt", war insoweit ersichtlich ohne Aussage-kraft. Diese Erkl344rung hat die DEKRA mit Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdr374cklich dahingehend relativiert, dass eine Aussage hinsichtlich des exak-ten Instandsetzungsumfanges ohne erneute Begutachtung nicht getroffen wer-den k366nne. Unter diesen Umst344nden bedurfte es keiner weitergehenden 8 - 6 - Hinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen Darlegungen des Kl344-gers zur H366he der behaupteten wertm344337igen Instandsetzung nicht f374r ausrei-chend erachte. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 81 C 72/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 S 241/08 -
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