BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 119/09 Verk374ndet am: 24. Februar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BBUZ 247247 1, 9 Wird ein Auszubildender gegen Berufsunf344higkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche T344tigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen f374r die Aufnahme ei-ner bestimmten, auf Erwerb gerichteten T344tigkeit schaffen sollen. F374r die Nachpr374fung der Berufsunf344higkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Aus374bungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versiche-rer deshalb nicht geltend machen, er 374be jetzt einen - verglichen mit der T344tigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 8. Mai 2009 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, damals in der Ausbildung zur Kreissekret344rin, nahm ab dem 1. September 2000 bei der Beklagten eine Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im Folgenden: B-BUZ), die aus-zugsweise wie folgt lauten: 1 "247 1 Was ist Berufsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingun-gen? (1) Berufsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, K366rper-verletzung oder Kr344fteverfalls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbro-chen zu mindestens 50% au337erstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausge374bten Beruf nachzugehen. 205 - 3 - 247 9 Wann stellen wir unsere Berufsunf344higkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind w344hrend des Bezugs dieser Leistungen zu beachten? (1) Liegt eine Berufsunf344higkeit im Sinne von 247 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunf344-higkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem An-spruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus 247 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absen-den dieser Mitteilung wirksam, fr374hestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. 205 247 10 Was gilt f374r die Nachpr374fung der Berufsunf344higkeit? (1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunf344-higkeit nachzupr374fen. 205 Dabei k366nnen wir insbesondere erneut pr374fen, ob die versicherte Person 205 aus374bt bzw. aus374ben kann, wobei neu erworbene berufliche F344higkeiten zu ber374cksichtigen sind. 205" Im Jahre 2001 erlitt die Kl344gerin mehrere Gehirnblutungen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erkannte die Beklagte die Berufsunf344higkeit der Kl344gerin ab dem 1. November 2001 an. Die Kl344gerin setzte ihre Aus-bildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekret344rsanw344rterin war sie zuletzt sechs Stunden t344glich t344tig, was sie der Beklagten in einer Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 mitgeteilt hatte. 2 Seit dem 1. Oktober 2004 arbeitet die Kl344gerin als Sachbearbeite-rin im Kreissozialamt mit auf 19,25 Stunden w366chentlich herabgesetzter Arbeitszeit; die regul344re Arbeitszeit betr344gt 41 Stunden w366chentlich. Mit 304nderungsmitteilung vom 22. Oktober 2004 k374ndigte die Beklagte an, ih-re Leistungen zum 1. Dezember 2004 einzustellen, nachdem sich der Gesundheitszustand der Kl344gerin so weit gebessert habe, dass sie einer 3 - 4 - T344tigkeit als Anw344rterin wieder sechs Stunden am Tag nachgehen k366n-ne. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens der Klage auf Zahlung r374ckst344ndiger Berufsunf344higkeitsrente von 2.776,50 200 nebst Zinsen f374r den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2005 und auf Zahlung einer laufenden Berufsunf344higkeitsrente ab Mai 2005 von mindestens 555,30 200 monatlich nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Beklagte habe ihre Versicherungsleistungen zu Unrecht eingestellt. Zwar habe sich die Kl344-gerin bei Eintritt der Berufsunf344higkeit noch in der Ausbildung zur Kreis-sekret344rin befunden. Auch w344re sie als Auszubildende wieder sechs Stunden t344glich einsetzbar. Jedoch sei f374r die Beurteilung der Berufsun-f344higkeit nicht auf die Ausbildungszeit, sondern auf die jetzige T344tigkeit der Kl344gerin als Kreissekret344rin im Kreissozialamt abzustellen. Denn ei-ne Ausbildung diene der Verwirklichung eines bestimmten Berufsziels, so dass nach beendeter Ausbildung Bezugspunkt f374r das Nachpr374fungsver-fahren der angestrebte Beruf sein m374sse, in dem die Kl344gerin nunmehr in konsequenter Fortsetzung des mit der Ausbildung beschrittenen beruf-lichen Lebensweges t344tig sei. Der Begriff der Berufsunf344higkeit in 247 1 6 - 5 - und 247 9 B-BUZ sei inhaltlich deckungsgleich, so dass eine Differenzie-rung im Pr374fungsma337stab f374r den Eintritt und den Fortbestand von Be-rufsunf344higkeit nicht in Betracht komme. Dabei seien die an eine Aus-374bung des angestrebten Berufs zu stellenden Anforderungen schon f374r die Beurteilung des Eintritts der Berufsunf344higkeit w344hrend der Ausbil-dung zu ber374cksichtigen, weil es mit dem Sinn und Zweck der Berufsun-f344higkeitsversicherung, so wie sie der Versicherungsnehmer verstehen m374sse, nicht vereinbar w344re, ihn f374r eine Ausbildung als berufsf344hig an-zusehen, die zu einem Beruf f374hre, den er nicht aus374ben k366nne. Danach m374sse zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausbil-dung ein ganz konkretes Ausbildungsziel vor Augen habe, dieses Ausbil-dungsziel, also der angestrebte Beruf, Ma337stab f374r die Beurteilung der Berufsunf344higkeit sein. Dass die Kl344gerin die T344tigkeit einer Kreissekret344rin zu mehr als 50% aus374ben k366nne, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Vielmehr sei der gerichtliche Sachverst344ndige schl374s-sig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kl344gerin sei nicht mehr als 3,8 Stunden t344glich einsetzbar. 7 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Voraussetzun-gen des 247 9 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ sind nicht gegeben. Die Beklagte hat den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass eine Berufsunf344higkeit der Kl344gerin i.S. von 247 1 Abs. 1 B-BUZ nicht mehr vorliegt. Sie war daher zu einer Einstellung ihrer Leistungen nicht berechtigt. 8 1. Mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2002 hat die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis nach 247 7 Abs. 1 B-BUZ abgegeben und erkl344rt, ab 9 - 6 - dem 1. November 2001 die nach 247 1 Abs. 1 B-BUZ bedingungsgem344337 geschuldeten Leistungen zu erbringen. Sie ist daher gehindert, sich bei unver344ndertem Fortbestand der f374r die damalige Beurteilung ma337gebli-chen, ihr bekannt gewordenen Umst344nde von dieser Erkl344rung wieder zu l366sen. Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkennt-nis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunf344higkeit der versicherten Person ohne 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. Senats-urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 un-ter 2). 2. Nachtr344glichen 304nderungen im Gesundheitszustand der Kl344ge-rin, die eine bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit entfallen lassen, kann der Versicherer nur im Wege eines Nachpr374fungsverfahrens nach 247 9 Abs. 1 B-BUZ Rechnung tragen. Allein auf diese Weise kann er errei-chen, dass seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder endet. Dabei ist es Sache des Versicherers, im Nachpr374fungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 1 B-BUZ nicht mehr gegeben sind. Ma337geblich daf374r ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat, mit dem Gesundheitszu-stand der versicherten Person zu einem sp344teren Zeitpunkt. Der Versi-cherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abr374-cken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgem344337 rele-vanten Auswirkungen auf seine beruflichen Bet344tigungsm366glichkeiten f374hrt (Senat in BGHZ 121, 284, 292 f.; Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 - VersR 1987, 808 unter 3 a; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37 unter 2). 10 - 7 - 11 3. F374r die Pr374fung, ob eine Berufsunf344higkeit der versicherten Per-son nicht mehr gegeben ist, kommt es nach 247 9 Abs. 1 i.V. mit 247 1 Abs. 1 B-BUZ darauf an, welchen Beruf diese "in gesunden Tagen" zuletzt aus-ge374bt hat. Das ist hier der Beruf der Kl344gerin als Kreissekret344rin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kl344gerin sich bei Abschluss des Ver-sicherungsvertrages und sp344ter bei Eintritt des zum 1. November 2001 anerkannten Versicherungsfalles noch im Anw344rterdienst befunden hat. a) Schlie337t ein Versicherer mit einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person eine Berufsunf344higkeitsversicherung ab, muss dem Sinn und Zweck der - typischerweise an anderen Sachverhaltsgestaltun-gen ausgerichteten - Versicherung ausreichend Rechnung getragen wer-den. Das verbietet es insbesondere, die Berufsunf344higkeitsversicherung bei einem Auszubildenden als blo337e Erwerbsunf344higkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln; damit w344re das vom Versicherer - hier in 247 1 Abs. 1 B-BUZ - gegebene Leistungsversprechen sinnwidrig ausge-h366hlt (Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 3 b). 12 b) Deshalb ist der Berufsbegriff, sofern der Versicherer einen Aus-zubildenden versichert, auf solche T344tigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen f374r die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerich-teten T344tigkeit schaffen sollen (OLG Zweibr374cken VersR 1998, 1364; OLG M374nchen VersR 2005, 966; OLG Dresden VersR 2008, 1251; Bruck/M366ller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. G 19; H366ra in M374nchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. 247 26 Rdn. 83; Voit/Knapp-mann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 2 BUZ Rdn. 11; Rixecker in Beck-mann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 46 Rdn. 32). Auch die T344tigkeit der Kl344gerin als Auszubildende zur Kreis- 13 - 8 - sekret344rin ist somit in den Berufsbegriff einzubeziehen. Daher hatte sie, wie von der Beklagten anerkannt, ab dem 1. November 2001 Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Berufsunf344higkeitsrente. 4. Eine Berufsunf344higkeit der Kl344gerin w344re gemessen an den An-forderungen, die an eine Kreissekret344rsanw344rterin zu stellen sind, sp344-testens zum 30. September 2004 entfallen. Daf374r spricht neben der im Nachpr374fungsverfahren erteilten Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 zu-s344tzlich das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Kl344gerin vom 3. November 2004. Danach war die Kl344gerin w344hrend ihrer Ausbildung zuletzt wieder in der Lage, bis zu sechs Stunden t344glich zu arbeiten. 14 Jedoch kann die Kl344gerin mit Erfolg geltend machen, nach nun-mehr abgeschlossener Ausbildung zur Kreissekret344rin den Anforderun-gen ihres Berufes nicht gewachsen zu sein. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Kl344gerin sei mittlerweile in einem anderen Beruf als dem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausge374bten t344tig, dem sie zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei. 15 a) Mit Abschluss der Berufsunf344higkeitsversicherung wird keine bestimmte T344tigkeit festgeschrieben. Versichert ist grunds344tzlich der Be-ruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausge374bt worden ist (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO unter 3 a; vom 16. M344rz 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 un-ter I 2 a; vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter 2 a; Benkel/Hirschberg, Berufsunf344higkeits- und Lebensversicherung BUZ 247 2 Rdn. 9; Voit/Knappmann aaO 247 2 BUZ Rdn. 9). Das bedeutet f374r die Kl344-gerin: Ihr zuletzt ausge374bter Beruf ist der einer Kreissekret344rin. Dabei ist nicht zwischen dem Anw344rterdienst und der T344tigkeit als Kreissekret344rin 16 - 9 - nach bestandener Pr374fung zu unterscheiden. Andernfalls h344tte dies zur Folge, dass die Kl344gerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunf344hig w344re, in ihrem sp344teren Beruf, f374r den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunf344hig anzusehen w344re, weil er ihr zwar ge-sundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in gesunden Tagen" ausge374bt hat. b) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Zweibr374cken aaO; OLG M374nchen aaO; Rixecker aaO) sind Hoff-nungen und Erwartungen auf einen k374nftigen Beruf, der - gesund-heitsbedingt - nicht ausge374bt werden kann, allerdings nicht zu ber374ck-sichtigen, auch wenn sie sich w344hrend der Ausbildung schon konkreti-siert haben sollten. Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt, die Berufsunf344hig-keitsversicherung sei nicht als "Karriereversicherung" zu verstehen, die das Risiko des Versicherten abdecke, dass er aus gesundheitlichen Gr374nden eine k374nftige berufliche Besserstellung nicht erreichen k366nne. Versichert sei allein der Status des Versicherten; eine zuk374nftige berufli-che T344tigkeit k366nne nicht einmal dann als bereits ausge374bter Beruf ver-standen werden, wenn schon ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorlie-ge. 17 c) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angeschlossen hat, vermag es nicht zu 374berzeugen, wenn der Versicherte zwar seine lernende T344tigkeit noch oder wieder aus374ben k366nne, es aber absehbar sei, dass er sp344ter in dem von ihm angestrebten Beruf nicht werde arbeiten k366nnen. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten sei, desto eher m374sse der in Aussicht genommene Beruf entscheidend sein. In Zweifelsf344llen m374sse das Ausbildungsziel der Ma337stab sein und insoweit 18 - 10 - Berufsunf344higkeit vorliegen. Denn mit Abschluss des Versicherungsver-trages mit einem Auszubildenden habe der Versicherer diesem aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugleich konklu-dent versprochen, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels zu sch374tzen (so insbesondere Voit/Neuhaus, Berufsunf344higkeitsversiche-rung 2. Aufl. F Rdn. 36; vgl. auch OLG Koblenz r+s 1993, 356 sowie r+s 1994, 195; OLG Dresden VersR 2008, 1251). d) Der Senat h344lt die zuletzt genannte Auffassung f374r zutreffend, ohne dass es aus seiner Sicht jedoch auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abhebende Beurteilung an-kommt. Wenn die Kl344gerin bei Eintritt der Berufsunf344higkeit Anw344rterin war und sich nunmehr darauf beruft, den an eine ausgebildete Kreissek-ret344rin zu stellenden Anforderungen gesundheitsbedingt nicht gewach-sen zu sein, kann die Beklagte sie nicht darauf verweisen, sie 374be jetzt einen - verglichen mit der T344tigkeit als Auszubildende - anderen Beruf aus. Vielmehr hat sich die Kl344gerin von Anfang an innerhalb desselben Berufs - als Kreissekret344rin - bewegt und in diesem lediglich unterschied-liche Stadien durchlaufen. Ebenso wie es einem Versicherer zugute kommt, wenn bei der versicherten Person eine Verbesserung in der Leis-tungsf344higkeit eintritt oder diese neue berufliche F344higkeiten erwirbt, aufgrund derer sie nicht mehr berufsunf344hig ist, muss er es hinnehmen, wenn die versicherte Person den Anforderungen desselben Berufs nicht mehr gewachsen ist, weil diese sich zwischenzeitlich ge344ndert haben. 19 e) F374r einen Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der k374nftige 334bergang von einem Ausbildungs- in ein Ar-beitsverh344ltnis bereits ab. F374r ihn tritt schon bei Abschluss des Versiche-rungsvertrages deutlich zutage, dass die versicherte Person nicht in der 20 - 11 - Situation eines Auszubildenden verharren wird, denn Ziel einer jeden Ausbildung ist regelm344337ig, diese erfolgreich abzuschlie337en und den an-gestrebten Beruf sp344ter dauerhaft auszu374ben. Eine versicherte Person, die sich im Ausbildungsverh344ltnis befindet, 374bt - wie hier die Kl344gerin "in gesunden Tagen" - ihren Beruf bereits aus. Der 334bergang von der Vor-bereitungs- in die Aus374bungsphase ist bereits bei Abschluss des Versi-cherungsvertrages f374r den Versicherer erkennbar angelegt. Dieser kann die versicherte Person somit nicht auf die Phase der Ausbildung fest-schreiben; sonst w374rde sein Leistungsversprechen auch in dieser Hin-sicht entwertet und f374r den Versicherten unzumutbar ausgeh366hlt. Der Versicherer w374rde zudem einseitig aus dem Status der versicherten Per-son Vorteile ziehen. An einen Auszubildenden werden regelm344337ig gerin-gere Anforderungen im beruflichen Alltag gestellt; er wird sich daher sel-tener auf eine bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit nach 247 1 Abs. 1 B-BUZ berufen k366nnen, weil er seinem Beruf nach den f374r eine Ausbil-dung geltenden Ma337st344ben gesundheitsbedingt eher gewachsen ist als ein fertig ausgebildeter Arbeitnehmer. Umgekehrt w344re es ihm aber ver-wehrt, gegen374ber dem Versicherer geltend zu machen, er sei nicht oder nicht mehr in der Lage, seinem Beruf unter den erh366hten Anforderungen nachzukommen, denen er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zu ge-n374gen hat. 5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen einer bedingungsgem344337en Berufsunf344higkeit nicht ent-fallen sind, weil die Kl344gerin nur 19,25 Stunden w366chentlich an ihrem Ar-beitsplatz einsetzbar ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammen-hang erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind dem gerichtlichen Sachverst344n- 21 - 12 - digen f374r seine Beurteilung die richtigen Vorgaben gemacht worden, weil es allein auf die jetzige T344tigkeit der Kl344gerin als ausgebildete Kreissek-ret344rin ankommt. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 9 O 219/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 20 U 165/08 -
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