BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 119/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Lesniak Justiza ngestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 988 Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungslei s- tungen begründet keinen Besitz des Anschluss - bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2011 durch den V orsitzende n Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Br ü- ckne r und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist, zusammen mit ihrem So hn, Miteigentümerin eines Grundstücks, das nur über einen zu dem Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist ( " Hammer - oder Pfeifenstielgrundstück " ). Das Grundstück der Beklagten liegt auch im hinteren Bereich und ohne eine e igene Anbindung zur öffentlichen Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh - , Fahr - und Leitungsrechts gesichert. Für d ie Versorgung mit Wasser, Strom und Tel e- kommunikation wird nicht dies es Leitungsrecht genutzt . Vielmehr ist da s Grundstück an Versorgungsleitungen angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg der Klägerin und deren Sohn verle g- ten. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt, die Nutzung des Pri vatwegs unter anderem " zur Leitungsführung " zu unterlassen. Ein Versuch, aus diesem Urteil zu vollstrecken, scheiterte 2010. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt , auch aus abgetretenem Recht ihres Sohnes , von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Wegs zur Führung von Leitungen zur Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation , und zwar 943,80 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2010 und weitere 18,15 Die Klage ist in den Vorinstanzen o hne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BG B , aus § 917 Abs. 2 BGB und aus §§ 44, 50 NachbRG BB. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB scheitert n ach Ansicht des Berufungsgerichts daran, dass die Beklagte das Eigentum an dem Privatweg nicht stört. Die Versorgungsleitungen seien von den Versorgungsu nternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den Unternehmen stehe auf Grund von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Klägerin und deren So h- n es zu. Darauf, wie diese ihr Recht nutzten, habe die Bekl agte keinen Einfluss. Deshalb könne ihr d as Verhalten der Unternehmen auch nicht zugerechnet werden. Etwas anderes ergebe sich nicht, wenn dem Antrag der B eklagte n auf Anschluss ihres Grundstücks an die Versorgung ein Verlegungs vorschlag be i- gelegen haben s ollte. An diesen seien die Versorgungsunternehmen nicht g e- bunden gewesen. Sie hätten die Leitungsführung deshalb frei bestimmen kö n- 2 3 - 4 - nen. Die vorgenannten Regelungen schlössen Ansprüche nach § 917 Abs. 2 BGB und §§ 44, 50 NachbRG BB aus. II. Diese Erwä gungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 988 BGB setzt voraus, dass die B e- klagte unrechtmäßig e Besitz erin des Privatwegs ist (Eigentümer - Besitzer - Verhältnis), dass sie den unrechtmäßige n Besitz unentgeltlich erl angt hat und aus der Sache Nutzungen zieht . Diese Voraussetzungen hat das Berufungsg e- richt im Ergebnis zu Recht verneint. a) Daran war es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S . vom 18. Dezember 1997 ( ) ge hindert. (1) Durch dieses Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, die Nutzung des Wegegrundstücks unter anderem zur Leitungsführung zu unterlassen . Nach den Gründen der Entscheidung ist das Gericht seinerzeit, allerdin gs ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass die Beklagte das Wegegrun d- stück zu der mit dem Urteil untersagten " Leitungsführung " nutzt. Diese Festste l- lung binde t im vorliegenden Rechtsstreit nicht. 4 5 6 7 - 5 - (2) Dazu muss nicht geklärt werden, in welc hem Umfang ein auf eine Verletzungshandlung gestützter V erbotsausspruch in R echtskraft erwächst (d a- zu: BGH, Urteil e vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 und vom 23. F ebr u ar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253, 261 Rn. 29). Es ist auch une r- heblich , ob die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Nu t- zungen eines Grundstücks, wie die Klägerin im Anschluss an die Rechtspr e- chung zum Herausgabeanspruch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 64) meint, mit bindender Wi rkung feststell t , dass die unterla s- sungsberechtigte Partei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und bei fehlender Änderung des Sachverhalts auch weiterhin nicht zur Duldung der zu unterlassenden Handlungen verpflichtet ist. Hier geht es nämlich weder um den damals geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch um ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern allein um die der dam a- ligen Verurteilung zugrunde gelegte Tatsache, dass die Beklagte das Weg e- g rundstück " zur Leitungsführun g nutzt " . Solche t atsächlichen Feststellungen erwachsen für sich genommen nicht in Rechtskraft (BGH, Urteile vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, NJW - RR 1988, 199, 200 und vo m 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967 [Senat] ). Aus diesem Grund konnte d as Landg e- richt in dem Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgelds auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nicht allein deshalb gegen das Verbot verstieß, weil ihr Grundstück durch die Leitungen versorgt wird. b ) In der Sache scheitert de r Anspruch a us § 988 BGB daran, dass es an ein em Eigentümer - Besitzer - Verhältnis fehlt. Die Beklagte hat weder unmittelb a- ren noch mittelbaren Besitz an dem Wegegrundstück. Sie nutzt es nicht zur Führung der streitigen Versorgungsleitungen und muss sich auch nicht das Verhalten der V ersorgungsträger zurechnen lassen , die die Leitun gen darin fü h- ren. 8 9 - 6 - aa ) Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich di e Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrs anschauung, d. h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (BGH, Urteile vom 11. November 1970 - VIII ZR 41/69 , WM 1970, 1518, 1519 f. und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813). Die tatsächliche Sachherrschaft muss, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (BGH, Urt e i- le vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 362 und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813; RGZ 106, 135, 136 ). bb ) Mit diesen Voraussetzungen hat sich das Berufungsgericht unmitte l- bar nicht befasst. Gegenstand seiner Prüfung ist vielmehr die Frage, ob die B e- klagte das Eigentum an dem Wegegrundstück im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB stört. Das ist aber unschädlich. Die denkbare Stö rung hat das Berufungsgericht nämlich in der möglicherweise unbefugten Führung der Versorgungsleitung en auf dem Grundstück gesehen. Rechtliche Kehrseite dieser Störung wäre der unberechtigte und darum zur Nutzungsherausgabe verpflichtend e Besitz an dem Wegegrundstück. cc ) Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht eine Störung des Eigentums der Klägerin durch die Beklagte verneint hat, schließt auch deren un mittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem Wegegrundstück aus. Sie ist nicht zu beanstanden. 10 11 12 - 7 - ( 1 ) Die Beklagte nutzt das Wegegrundstück nicht selbst zur Leitungsfü h- rung, und zwar auch nic ht, indem sie dort auf ihre Veranlassung verlegte Le i- tungen trotz Fehlens einer Befugnis zur Verlegung liegen ließe. Die Verso r- gungsleitungen sind nicht von der Beklagten verlegt worden, sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstanden i st die Annahme des B e- rufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommun i- kationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über we l- chen dies er Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Diese Verteilungsnetze wiederum beherrscht allein der jeweilige Verso r- gungsträger, der mit ihrer Hilfe seine Verpflichtung zur Versorgung der A n- schluss - bzw. Teilnehmer erfüllt. Nur e r hat tatsächlich (und rechtlich) Zugriff auf diese Leitungen und Anlagen. Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächl i- chen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück, nach der Verkehrsanschauung auch nicht auf sämtliche dieser Leitungen u nd Anlagen, sondern nur auf den Hausanschluss, der ihnen zugeordnet ist. Jedenfalls fehlt ihnen der Wille, über andere als die ihnen zugewiesenen Teile des Netzes Sachherrschaft auszuüben, selbst wenn sie diese - auf ihrem eigenen Grun d- stück - ausü ben könn ten. (2) Die Beklagte nutzt die Leitungen in dem Wegegrundstück der Kläg e- rin auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzte vor - aus, dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem Wegegrun d- stück nicht auf Grund originären u nmittelbaren B esitzes betrieben, sondern auf Grund von der Beklagten nach Maßgabe von § 868 BGB abgeleiteten Frem d- besitzes. Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht verneint. Die Versorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der Versorgungsl eitungen auf dem Wegegrundstück nicht von der Beklagten ab. Sie nehmen dafür eine 13 14 - 8 - eigene Besitzberechtigung gegenüber de r Kläger i n und ihrem Sohn als A n- schluss - und Teilnehmern aus der Versorgung mit Strom, Wasser und Tel e- kommunikation in Anspruch. Als sol che m üssen diese nämlich nach Maßgabe von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer Anschluss - und Teilnehmer dienen. W e s- halb die betroffenen Versorgungsunternehmer nicht von diesem ihrer Erleicht e- r ung dienenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/0 9, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11) eigenen Besitzrecht hätten Gebrauch machen sollen, das zudem gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Eigentümers neu entsteht, weil er Anschlussnehmer wird, sond ern von einem zweifelhaft en und zudem nicht gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden , von der Beklagten abgeleiteten Besitzrecht , hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dafür ist auch sonst nichts e r- sichtlich. ( 3 ) Ob die Versorgungsträger, was die Klägerin bezweifelt, bei Verlegung der Leitungen im Jahr 1994 die in den genannten Bestimmungen und ihren Vorgängerregelungen (§ 8 AVBEltV, § 57 TKG 1996 und § 10 TWG) festgele g- ten Voraussetzungen eingehalten haben, ist für das Fehlen einer Störung des Eigentums d urch d ie Beklagte ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Behau p- tung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine Dienstbarkeit g e- sicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in Anspruch zu ne h- men gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW - RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11). Denn eine fehlerhafte Inanspruchnahme des Wegegr un d- stücks für die Verlegung der Leitungen könnte allenfalls Zweifel an der origin ä- ren e igenen Besitzberechtigung der Versorgungsträger, nicht aber den (mitte l- baren) Besitz de r Beklag ten an den Leitungen begründen. 15 - 9 - 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf andere A n- spruchsgrundlagen stützen. a) Ein Anspruch aus § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der Schuldner anders als durch Leistung eines anderen in sonstiger Weise auf Kosten des Kondiktionsgläubigers einen vermögen s werten Vorteil erlangt hat . Der einzige greifbare Vermögensvorteil der Beklagten ist der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen. Diesen Vorteil erlangt sie auf Grund der Versorgungsverträge durch Leistung der Versorgungsträger, nicht in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin und deren Sohnes. Den Vorteil, der in dem Gebr auch des Weges zur Führung der darin befindlichen Versorgungsle i- tungen liegt, haben auf Grund des in den Anschlussverträgen eingeräumten Benutzungsrechts die Versorg ungsträger, nicht die Beklagte. b ) Einen Anspruch auf Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BG B hat das B e- rufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Er setzt nämlich das B e- stehen und die Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 BGB voraus. Beides scheidet für die Leitungen und Anlagen aus, durch welche die Träger insbeson dere der Strom - , Wasser - und Telekommunikationsverso r- gung, um die es hier geht, Anschluss - und Teilnehmer an ihre Verteilungsnetze anschließen. Sie sind nämlich nach § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und den entsprechenden Vorschriften für andere Verteilu ngsnetze unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB berechtigt, Grundstück e andere r Anschluss - und Teilnehmer zur Herstellung des Anschluss es in Anspruch zu nehmen , und nicht verpflichtet, hierfür Entgelte zu zahlen (Staudinger/Roth, BGB, Bear b. 2009 , § 917 Rn. 5 f.) . Ein Rückgriff auf ein Notleitungsrecht kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger nach den genannten Sondervorschriften nicht die tatsächlich gewählte, sondern eine andere Le i- 16 17 18 - 10 - tungsführung hätte vornehmen müssen. Das mag unter Umständen einen Ve r- legungsanspruch begründen, ändert aber nichts daran, dass der Versorgung s- träger unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB das Grundstück eines anderen Anschluss - oder Teilnehmers für den Anschluss in Anspruch nehmen darf. c ) Aus dem gleichen Grund scheidet ein Anspruch nach §§ 44, 50 NachbRG BB aus. d ) Einen schließlich noch denkbaren Anspruch auf Schadens e rsatz aus § § 823 , 826 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie meint, die Beklagt e habe die Versorgungsträger durch arglistige Täuschung zu der g e- wählten Leitungsführung veranlasst. Sie verweist dazu aber nur auf den Vortrag d er Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2010, in welchem sich diese mit der Möglichkeit befasst hat, die V ersorgungsträger könnten aus der Baulast zu r Leitungsführung, die an dem Wegeg rundstück tatsä chlich lastete, auf eine eigene Berechtigung zur Leitungsführung geschlossen haben. Das ergibt eine Irreführung der Versorgungsträger durch die Beklagte nicht. Die se hatten nach § 8 AVBWasserV , § 12 NAV und § 76 TKG die gegebenen oder vorgeschlag e- nen Anschlussmöglichkeiten eigenständig zu prüfen und waren an die Vo r- schlä ge der Anschlussnehmer nicht gebunden. 19 20 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 BGB. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 12.08.2010 - 9 C 129/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.04.2011 - 6a S 101/10 - 21
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