BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V III ZR 119/12 Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bb, Cl; § 556; Be trKV § 2 Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, WM 1991, 1306). BGH, Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 119/12 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Ziv ilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin als Vermieterin macht gegen die Beklagte als Mieterin die Kosten für die Wartung der zur Mietwohnung gehörenden Gastherme geltend. In § 23 Nr. 11 des Formular - Mietvertrags aus dem Jahr 1987, in den die Kläg e- rin als Rechtsnachfolgerin eingetreten ist, heißt es hierzu: "Die in diesen Mieträumen befindliche Gasheizung ist Eigentum des Vermieters. Die jährliche Wartung wird vom Vermieter durch Samme l- Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten." 1 - 3 - Die Klägerin nimmt die Beklagte fü r die im Jahr 2010 durchgeführte Wa r- tung der Gastherme auf Zahlung der anteilig entstandenen Kosten in Höhe von 58,48 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin ist die Beklagte antragsgemäß verurte ilt worden. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wa r- tung der Gastherme. Die Vereinbarung der Parteien über die Kostentragungspflicht in § 23 Nr. 11 des Mietvertrags sei wirksam. Zwar habe der Bundesgeric htshof im Jahr 1991 für eine vergleichbare Klausel abweichend entschieden, dass sie den Mi e- ter unangemessen benachteilige, weil die Kosten nicht der Höhe nach begrenzt seien. Die Entscheidung berücksichtige aber nicht, dass die Kosten der Wa r- tung der Gashe izung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenVO als Betriebskosten u m- lagefähig seien. Die Klausel sei auch nicht deshalb gemäß § 307 BGB unwir k- sam, weil die Wartungskosten nicht durch - ratenweise zu zahlende - Vo r- schusszahlungen abgedeckt seien, sondern je nach Anfal l abgerechnet würden. 2 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten trotz der Säumnis der Klägerin durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klausel über die Kostentragung s- pflicht in § 23 Nr. 11 des Mietvertrags der Parteien als wirksam angesehen und der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Wa rtung der Gastherme in Höhe von 58,48 1. Die Wartungskosten für eine Gastherme gehören zu den Betriebsko s- ten einer Wohnung im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b BetrKV. Sie können gemäß § 7 Abs. 2 He izkostenVO vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gasther - me um eine zentrale Heizungs - und/oder Warmwasserversorgungsanlage g e- mäß § 1 Nr. 1 HeizkostenVO handelt und keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ve rordnung gemäß §§ 2, 11 HeizkostenVO eingreift. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das ist indessen unschädlich, denn die Beklagte hat die Kosten der Wartung der Gastherme j e- denfalls nach § 23 Nr.11 des Mietvertrags zu tragen. 2. Die Betriebskosten einer Mietwohnung, deren Umlegung auf den Mi e- ter entweder gesetzlich bestimmt oder von den Vertragsparteien vereinbart ist, hat der Mieter grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obe r- grenze dafür sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Es ist lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs atz 2 BGB bei der Abrec h- nung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten. Dass die hier entstandenen Kosten der Gasthermenwartung dem Wirtschaftsgebot wide r- 8 9 10 11 - 5 - sprächen, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Soweit sich aus der eine Vornahmeklausel betreffenden Entsche idung des Senats aus dem Jahr 1991 (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, WM 1991, 1306, unter II 4 b) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Be rlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 212 C 129/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2012 - 65 S 376/11 -
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