BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/14 Verkündet am: 16. September 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 205 a) Die Ver jährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Le a- singraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - le a- singtypisch - unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahme n des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und - rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübe r- gehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 20 10 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798). b) Die Verjährung ist auch dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer formula r- vertraglich verpflichtet ist, die zurückbehaltenen Leasingraten während des Gewährleistungsprozesses zu Sicherungszwecken (§§ 232 ff. BGB) bei G e- richt zu hinterlegen. - 2 - BGB § 286 Abs. 1 Das den Verzug ausschließende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten gemäß § 205 BGB entfällt rückwirkend, wenn die auf Rüc k- abwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage gegen den Lieferant en recht s- kräftig abgewiesen wird. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als u n- berechtigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig unbegründet war (Fortführung von BG H, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 145). BGB § 765 Abs. 1 Die durch das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Le a- singraten erfolgte Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leas ingraten nach § 205 BGB wirkt auch gegen den Bürgen, der sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag einzustehen. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der V III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- nebst Zinsen auf die rückständigen Leasingraten von Mai 2005 bis Juni 2007 jeweils ab dem dritten Kalendertag des Monats abg e- wiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Leasingraten von Mai 2005 bis Juni 2007 jeweils ab dem dritten Kalendertag des Monats zu verzinsen sind; der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Beklagten zu tr a- gen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, verlangt von der Beklagten zu 1 aus einem Leasingvertrag und von dem Beklagten zu 2 aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung rückständiger Leasingraten nebst Ve r- zugszinsen. Die Part eien streiten darum, ob die Ansprüche verjährt sind. Die Klägerin schloss am 8. Juni 2004 mit der Beklagten zu 1 für deren physiotherapeutische Praxis einen Leasingvertrag über eine EDV - Anlage mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten. Die Leasingraten ware n monatlich im Voraus zu entrichten und am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig. Die von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen bestimmen unter § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4: "Darüber hinaus steht dem M [= Mieter] ein Zurückbehaltungsrecht zu, sob ald er wegen eines Mangels des MG [= Mietgegenstand] Wan d- lungsklage gegenüber dem Lieferanten des MG erhoben hat. Die z u- rückbehaltenen Mieten sind bei Gericht zu hinterlegen." § 4 der Leasingbedingungen sieht unter anderem vor, dass die Klägerin der Bekl agten zu 1 Nacherfüllungs - und Schadensersatzansprüche gegen die Lieferantin wegen etwaiger Mängel der Leasingsache abtritt und die Beklagte zu 1 die Abtretung annimmt. Dieser wurde die Verpflichtung auferlegt, diese Ansprüche unmittelbar gegenüber der Lie ferantin geltend zu machen. Weiter erhielt die Beklagte zu 1 die Ermächtigung, Rücktritts - und Minderungsrechte gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Im Gegenzug wurde eine Mä n- gelhaftung der Klägerin im Rahmen des Leasingvertrages ausgeschlossen. Der Beklagte zu 2 übernahm am 11. Juni 2004 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die der Klägerin aus dem Leasingvertrag gegen die Beklagte zu 1 zustehen. 1 2 3 4 - 5 - Ab Mai 2005 stellte die Beklagte zu 1 die Zahlung der Leasingraten unter Berufun g auf von ihr behauptete Sachmängel der EDV - Anlage ein. Am 13. Mai 2005 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der am 8. Juli 2005 eing e- gangenen und am 23. Juli 2005 zugestellten Klage verlangte die Beklagte zu 1 von der Lieferantin der EDV - Anlage die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gegenüber der Klägerin berief die Beklagte zu 1 sich mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2005 darauf, dass die Zahlungspflicht nach den Allgemeinen G e- schäftsbedingungen der Klägerin ruhe, sobald gerichtliche Maßnahmen gegen die Lieferantin eingeleitet seien; die Beklagte zu 1 gehe davon aus, dass dies abgewartet werde. Die Klage der Beklagten zu 1 gegen die Lieferantin wurde in zweiter I n- stanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2011 abg e- wiesen . Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2012 (VIII ZR 350/11) zurückgewiesen. Mit der am 2. Dezember 2011 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung der ab Mai 2005 ausstehenden 26 Leasingrate n nebst Verzugszinsen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat in er s- Berufung beider Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläg e- rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat - mit Ausnahme eines geringen Teils der Zins - forderung - Erfolg. I. Das Berufungsge richt (OLG Koblenz, Urteil vom 9. April 2014 - 5 U 1247/13, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen au s- geführt: Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei begründet. Die geltend gemachten Leasingraten seien in der Zeit v on Mai 2005 bis Juni 2007 entstanden. Damit sei die regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 vollendet gewesen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Ve r- jährung der Leasingforderungen hindere nicht nur die Inanspruchnahme der Beklagt en zu 1 (§ 214 Abs. 1 BGB), sondern auch die des Beklagten zu 2 als Bürgen (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klageforderung sei nicht gemäß § 205 BGB durch die Rückabwic k- lungsklage der Beklagten zu 1 gegen die Lieferantin der EDV - Anlage gehemmt worden. Die se Vorschrift setze eine vertraglich eingeräumte Befugnis des Schuldners voraus, die Leistung vorübergehend zu verweigern. Daran fehle es hier. Zwar sei anerkannt, dass ein Leasingnehmer, der sich Gewährleistung s- ansprüche des Leasinggebers gegen den Lie feranten unter Verzicht auf eigene Mängelrechte abtreten lasse, für die Zeit seiner Prozessführung gegen den Li e- feranten regelmäßig berechtigt sei, die Zahlung der Leasingraten einzustellen. 9 10 11 12 13 - 7 - Diese Berechtigung sei jedoch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der B e- klagten zu 1 im Leasingvertrag dahin modifiziert worden, dass das Entgelt nicht einbehalten werden dürfe, sondern bei Gericht zu hinterlegen sei. Damit sei die Beklagte zu 1 ungeachtet des Rechtsstreits mit der Lieferantin weiter zahlung s- pflicht ig geblieben und müsse die geschuldeten Beträge aus der Hand geben, damit diese dem Zugriff der Klägerin offen stünden, wenn der Rückabwic k- lungsprozess scheitere. Im Hinblick darauf sei das in § 313 Abs. 1 BGB ang e- legte Recht zur Anspruchsabwehr auf eine b loße Sicherung der Beklagten zu 1 für den Fall reduziert worden, dass die Klägerin nach einem Erfolg des Rüc k- abwicklungsprozesses mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Auskehr zw i- schenzeitlich vereinnahmter Leasingraten in Anspruch genommen werden kö n- n e. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Belastung der Beklagten zu 1 sei mithin nicht grundlegend geändert worden. Die ihr eingeräumten Mö g- lichkeiten ließen sich nicht als Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 205 BGB begreifen. Der formale Gesic htspunkt, dass der Leasingvertrag von einem Z u- rückbehaltungsrecht spreche, vermöge daran nichts zu ändern. § 205 BGB tr a- ge der Erwägung Rechnung, dass dem Gläubiger verjährungshemmende Ma ß- nahmen solange nicht zumutbar seien, wie der Schuldner eine Inanspru chna h- me abwehren könne. Der Klägerin sei es jedoch unbenommen gewesen, die Beklagte zu 1 auf Hinterlegung zu verklagen. Anders wäre es, wenn die der Beklagten zu 1 formularmäßig auferlegte Hinterlegungspflicht der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 B GB nicht standhielte. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn von der Beklagten zu 1 sei nicht verlangt worden, die Leasingraten in das Vermögen der Klägerin zu überführen. Vielmehr stünden diese - frei von einem Insolvenzrisiko - nach einem erfolgre i- 14 15 - 8 - chen Rüc kabwicklungsprozess gegen die Lieferantin dem Zugriff der Beklagten zu 1 offen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 nach § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Le a- singvertrag und gegen de n Beklagen zu 2 nach § 765 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der rückständige n r- zugszinsen. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu der Auffassung g e- langt, die Ansprüche der Klägerin, deren Umfang nicht im St reit ist, seien ve r- jährt (§ 214 Abs. 1 BGB). 1. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung rückständiger Leasingraten, der der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterfällt, war bei Erhebung der vorliegenden Klage am 2. De zember 2011 wegen Verjährungshemmung (§ 205 BGB) noch nicht eingetreten und wurde durch die vorgenannte Klageerhebung zusätzlich gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). a) Zwar entstanden die von der Klägerin geltend gemachten Forderu n- gen, wie das Berufungsg ericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, in der Zeit von Mai 2005 bis Juni 2007 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass die Verjä h- rungsfrist bei ungestörtem Verlauf spätestens mit Verstreichen des 31. Deze m- ber 2010 abgelaufen wäre. Entgegen der Annahme des Be rufungsgerichts war die Verjährung der Leasingraten jedoch gemäß § 205 BGB vom Eingang der Klageschrift im Gewährleistungsprozess gegen die Lieferantin am 8. Juli 2005 (§ 167 ZPO) bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss durch Zustellung des 16 17 18 - 9 - Senatsbeschluss es vom 16. Oktober 2012 (VIII ZR 350/11) an die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 am 22. Oktober 2012 gehemmt. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewi e- sen, so tritt dessen Rechtskraft mit der Zustellung des Zurückweisungsb e- schlusses ein (Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 350 ff.). Der vorgenannte Zeitraum wird nicht in die Verjährungsfrist eing e- rechnet (§ 209 BGB). aa) Gemäß § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange de r Schul d- ner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Ve r- weigerung der Leistung berechtigt ist. Ein vereinbartes vorübergehendes Lei s- tungsverweigerungsrecht, wie es von der Vorschrift erfasst wird (vgl. Begrü n- dung des Entwurfs des Sc huldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT - Drucks. 14/6040, S. 118), stand der Beklagten zu 1 während des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits zu. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin i nteressengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtl i- chen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtl i- chen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten h at, bei Mängeln des Leasinggegenstands berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig ei n- zustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Li e- feranten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 16). 19 20 - 10 - Auch im Schrifttum besteht kein Streit darüber, dass das dem Leasin g- n ehmer für die Dauer des Rückabwicklungsprozesses gegen den Lieferanten zustehende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten ein die Verjährungshemmung nach § 205 BGB bewirkendes vertraglich vereinba r- tes Recht zur vorübergehenden Verwei gerung der Leistung ist (Münc h- KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 205 Rn. 9, BeckOK BGB/Henrich, Stand: 1. August 2015, § 205 Rn. 6; Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 79, § 15 Rn. 13, 24; Redeker, IT - Recht, 5. Aufl., Rn. 623; zu § 202 BGB aF siehe bereits OLG Koblenz, CR 2001, 160, 161). bb) Dieses im Leasingvertrag wurzelnde und in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen ausdrücklich vorgesehene zeitweise Leistungsverweig e- rungsrecht ist, wie schon das Landgericht mit Recht angenom men hat, nicht dadurch entfallen, dass der Leasingnehmer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 der Le a- singbedingungen verpflichtet sein soll, die zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht zu hinterlegen. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Leasingnehmer formularmäßig au f- erlegte Verpflichtung, die Leasingraten während der Dauer des Rechtsstreits mit dem Lieferanten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu hinterlegen, überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält (zum Strei t- stand: BeckOGK/Ziemßen, Stand: 1. Juni 2015, § 535 BGB Rn. 909 ff.). Selbst wenn eine solche Verpflichtung wirksam begründet worden wäre, ließe dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen vorgesehene zeitweilige Leistungsver weigerungsrecht unberührt. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- 21 22 23 24 - 11 - lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- tei ligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 16; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25 mwN). Gemessen an diesen Maßst ä- ben betrifft ausschließlich § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen den - hier in Frage stehenden - Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Leasingvertrag. Dieser A n- spruch ist - was in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen wiederholt und durch die Formulierung in Satz 4 ("die zurückbehaltenen Mieten") bestätigt wird für die Dauer eines gegen den Lieferanten geführten Rückabwicklungsprozesses mit einem Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers behaftet, so dass die Kläg e- rin in dieser Zeit keine Leistung verlangen kann. (a) § 3 Abs. 3 Satz 4 der Leasingbedingungen betrifft dagegen einen a n- deren Regelungsgegenstand. Er befasst sich nicht mit der Frage der Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers, sondern mit dem Sicherung s- be dürfnis der Klägerin. Diese soll während der Dauer des Gewährleistungspr o- zesses zwischen Leasingnehmer und Lieferanten zwar keine Leasingraten e r- halten, andererseits aber auch nicht befürchten müssen, dass der Leasingne h- mer nach einem für ihn ungünstigen A usgang dieses Verfahrens wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, die Leasingraten aufzubringen. Es handelt sich also, anders als die Revisionserwiderung meint, um eine Hinterlegung zu Sich e- rungszwecken (§§ 232 ff. BGB), die auch bei Gericht möglich ist (vgl. BGH, U r- teil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038 unter 2), und nicht um eine Hinterlegung zur Tilgung der ursprünglichen Schuld nach § 372 BGB. Auf die Sicherungshinterlegung finden die §§ 372 ff. BGB weder direkt noch analog Anwendung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, NJW - RR 2004, 712 unter II 2 b cc). 25 - 12 - Aus den voneinander zu trennenden Regelungsgegenständen der Sä t- ze 3 und 4 des § 3 Abs. 3 der Leasingbedingungen folgt also, dass eine Hinte r- legungsverpflichtung des Le asingnehmers, so sie denn bestünde, dessen ve r- tragliches Leistungsverweigerungsrecht bezüglich seiner Hauptleistungsve r- pflichtung unberührt lässt. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Auslegung nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen rechtlichen Eb e- nen (Hauptforderung und Sicherung) unterschieden. (b) Zudem trägt die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ve r- pflichtung zur Hinterlegung der Leasingraten die Verjährungshemmung nach § 205 BGB hindere, der leasingtypischen Intere ssenlage der Beteiligten nicht Rechnung. Diese Sichtweise liefe darauf hinaus, dass der um die Verjährung seiner Forderung besorgte Leasinggeber gehalten wäre, im Hinblick auf die ausstehenden Leasingraten Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Le a- singnehmer (sowie unter Umständen gegen den Bürgen) zu ergreifen, obwohl über die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine gerichtliche Auseinandersetzung auch zwischen den Pa r- teien des Leasingvertrages ist in diesem Stadium jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr entspricht es der Interessenlage aller Beteiligten, eine bestandskräft i- ge gerichtliche Entscheidung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages a b- zuwarten. Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kauf vertrag g e- genüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO 26 27 28 - 13 - Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57 , 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.). Da während des laufenden Rechtsstreits über den vom Leasingnehme r verfolgten Rückgewähranspruch indes nicht feststeht, ob sich der Rücktritt vom Kaufvertrag als begründet erweist, wäre das Gericht der Zahlungsklage nicht nur befugt, sondern unter Reduzierung des von § 148 ZPO grundsätzlich g e- währten Ermessens verpflich tet, den Rechtsstreit zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten auszusetzen (Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 145 f.). Vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung des Leasin g- nehmers mit dem Lieferanten ist dem Leasinggeber daher eine Erfolg verspr e- chende Klage auf Zahlung der Leasingraten verwehrt. Eine Klageerhebung a l- lein zum Zweck der Verjährungshemmung wäre ihm danach nicht zumutbar. Zwar ist der Leasinggeber n icht davor geschützt, dass der Leasingne h- mer die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags erst erhebt, nachdem ihm die Zahlungsklage des Leasinggebers bereits zugestellt worden ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Leasinggeber, der noch keine Zah lungsklage e r- hoben hat, den rechtskräftigen Abschluss einer gerichtlichen Auseinanderse t- zung des Leasingnehmers mit dem Lieferanten über den Rücktritt vom Kaufve r- trag abwarten darf, ohne die Verjährung des Anspruchs auf Leasingraten b e- fürchten zu müssen. 29 30 - 14 - (2) Nach dieser Maßgabe ist entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB). Anders wäre es nur, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verblie ben und zumindest zwei Auslegung s- ergebnisse rechtlich vertretbar wären. Auslegungsmöglichkeiten, die - wie hier - zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an so l- chen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Bet racht kommen, bleiben hingegen außer Betracht (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO Rn. 16; jeweils mwN). b) Wegen der rückständigen Leasingraten kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 2 BGB aF, Art. 229 § 34 EGBGB Verzugszinsen beanspruchen. Da die geltend gemachten Leasingraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der Leasingbedingungen am zweiten Kalendertag eines jeden Mo nats fällig waren, sind Verzugszinsen ab dem dritten Kalendertag des Monats zuzuerkennen (§ 187 Abs. 1 BGB entspr e- chend; vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW - RR 1990, 518 unter I 2 c). Zwar stand der Beklagten zu 1 vorübergehend, nämlich während der g e- richtlichen Auseinandersetzung mit der Lieferantin der EDV - Anlage, gegenüber der Klägerin ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten zu. Dessen Bestand hängt jedoch davon ab, ob der R ücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag sachlich begründet ist (S e- natsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15 f.; siehe auch MünchKommBGB/Koch, aaO Leasing Rn. 114; anders Beckmann in Bec k- mann/Scharff, aaO § 15 Rn. 21). Nachdem die Kl age der Beklagten zu 1 gegen die Lieferantin erfolglos geblieben ist, ist somit ihr Zurückbehaltungsrecht rüc k- 3 1 32 33 - 15 - wirkend entfallen. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unberec h- tigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasin g- raten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig (und damit Verzugsfolgen ausschließend) unbegründet war (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 145). 2. Aufgrund des Bürgschaftsvertrages ist der Beklagte zu 2 verpfl ichtet, für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 aus dem Leasingvertrag einz u- stehen (§ 765 Abs. 1 BGB). a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Beklagte zu 2 sich nicht mehr auf vermeintliche Mängel der EDV - Anlage berufen. Zwar kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entsprechende Rechte stehen jedoch auch der B e- klagten zu 1 nicht (mehr) zu. Das Recht, die Leasingraten vorläufig einzustellen, hat die Beklagte zu 1 verloren. Denn als Leasingnehmerin ist sie an den für sie negativen Ausgang der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung g e- bunden, weil die Parteien des Leasingvertrages ihre gegenseitigen Ansprüche von der Entscheidung dieses Rechtsstreits abhängig gemacht ha ben (Senatsu r- teile vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 182/91, NJW 1993, 122 unter II 1 b bb; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 146). Der leasingtypische Verlust der Einrede wirkt auch gegenüber dem Bürgen (vgl. MünchKommBGB/Habersack aaO, § 768 Rn. 4 , 9; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 768 Rn. 4). b) Der Beklagte zu 2 kann, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht geltend machen, dass die Hauptforderung verjährt sei (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist, wie ausgeführt, aufgrund der Hemmungswirkung des § 205 BGB nicht der Fall. 34 35 36 - 16 - § 768 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, ist im Streitfall nicht anwendbar. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (BGH, Urteile vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn . 18; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22). Daran fehlt es hier. Das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Ei n- stellung der Zahlung der Leasingraten, welches gemäß § 205 BGB die Verjä h- rungshemmung des Anspruchs des Leasinggebers bewi rkt, ist weder als Ve r- zicht des Leasingnehmers auf die Einrede der Verjährung im Sinne von § 768 Abs. 2 BGB zu werten noch ist es einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzustellen. Die Hemmungsfolge des § 205 BGB tritt una b- hängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes ein. Der Bürge ist daher nicht schut z- würdig, denn er muss, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, allein schon wegen der leasingtypischen Gegebenheiten mit der Verwirklichung gesetzlicher Hemmungstatbestände rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, aaO Rn. 23, zu § 203 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 768 Rn. 9). c) Auch im Hinblick auf die Bürgschaftsforderung bleibt der Verjährung s- einrede des Beklagten zu 2 der Erfolg versagt (§ 2 14 Abs. 1 BGB). Die von der Klägerin am 2. Dezember 2011 erhobene Bürgschaftsklage konnte die Verjä h- rung der Bürgschaftsforderung, die unabhängig von der Verjährung der Haup t- forderung der selbständigen - regelmäßig mit der Fälligkeit der Hauptforderung beg innenden - dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB u n- terliegt (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 21 mwN), nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Denn gemäß § 205 BGB 37 38 39 - 17 - war auch die Verjährung der Bürgschaftsfor derung für die Dauer des Recht s- streits der Beklagten zu 1 mit der Lieferantin gehemmt. Der selbstschuldner i- sche Bürge, der für Forderungen aus einem Leasingvertrag mit leasingtyp i- schem Gewährleistungsausschluss und Übertragung der kaufrechtlichen G e- währlei stungsansprüche und - rechte auf den Leasingnehmer haftet, ist bei int e- ressengerechter Auslegung des Bürgschaftsvertrages ebenfalls vorübergehend, nämlich während der Dauer des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geric h- teten Rechtsstreits, zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Denn sein d a- hingehendes Interesse gleicht demjenigen des Leasingnehmers, von dem der Leasinggeber, wie ausgeführt (oben 1 a aa), vor dem rechtskräftigen Abschluss dieser Auseinandersetzung Leas ingraten auch nicht vorläufig fordern kann. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist - mit Au s- nahme eines geringen Teils der Zinsforderung - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fes t- stellungen bedarf und die Sache daher zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt - unter geringfügiger Abänderung des Zinsausspruchs - 40 - 18 - im Wesentlichen zur Zurückweisung der Berufung und Wiederherstellung des erstinstanzliche n Urteils. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2013 - 16 O 458/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.04.2014 - 5 U 1247/13 -
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