Abschrift ECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR119.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 119/15 vom 1 3 . Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richte rinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 14 . Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 3 und 6 des Berufungsurteils ergibt, die teilweise Klagerücknahme bezüglich der Zinsen berücksichtigt; im Umfang dieser Klagerücknahme ist das Urteil des Landgerichts wirkungslos geworden, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO . V on einer weitergehenden Begründung w ird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). - 3 - Die Beklagte n haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu trage n (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO). Gegenstandswert: 74.463,67 Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2014 - 22 O 319/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2015 - 14 U 61/14 -
Full & Egal Universal Law Academy