BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 120/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2001 auf einen 60.000 DM übe r - steigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 50.000 DM. Gründe: I. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe eines Versicherungsscheins. Sie sind die Erben ihres am 25. August 199 9 tödlich verunglückten Vaters. Dieser hatte am 5. Juni 1986 bei der S.-Versicherung AG zur Versicherungsnummer 7.... eine Lebensversicherung über eine Versich e - rungssumme von 40.000 DM mit Unfallzusatzsumme von ebenfalls - 3 - 40.000 DM abgeschlossen. Bezugsberechtigt fr den Todesfall sollten seine Eltern, die Beklagten, sein und im Falle der Heirat sein" in gltiger Ehe lebender Ehegatte". Die am 23. Oktober 1987 geschlossene Ehe des Versicherungsnehmers wurde am 5. Mrz 1998 geschieden. Nach Auffassung des Versicherers gehört die unter dem Datum vom 12. Januar 2000 mit insgesamt 94.971 DM abgerechnete Versich e - rungsleistung zum Nachlaß. Er macht gegenber den Klgern die Au s - zahlung aber von der Vorlage des Originalversicherungsscheines a b - hngig, der sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagten verwe i - gern die Herausgabe an die Klger mit der Begrndung, sie selbst könnten die Versicherungsleistung beanspruchen, da ihr ursprngliches Bezugsrecht nach dem Scheitern der Ehe ihres Sohnes wiederaufgelebt sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesg e - richt hat die Berufung der Beklagten zurckgewiesen und den Wert ihrer Beschwer gemß § 3 ZPO auf 50.000 DM festgesetzt. Der Streit der Parteien gehe nur um das Recht zum Besitz an der Beweisurkunde fr die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Gegenber dem Wert des Rechts aus dem Versicherungsschein sei daher ein hlftiger Abschlag gerechtfertigt. Die Beklagten möchten mit der Revision ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgen. Zu diesem Zwecke begehren sie die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf einen Betrag ber 60.000 DM. Wirtschaftlich sei der Streit auf die Auszahlung der Vers i - cherungsleistung von 94.971,10 DM gerichtet. Durch das Berufungsurteil drohe ihnen der Verlust des Betrages, so daß sie in dieser Höhe b e - schwert seien. - 4 - II. Der Antrag der Beklagten ist zulssig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen hher festzusetzen (BGH, Beschluû vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Indes ist die durch das Berufungsgericht erfolgte Wertfestsetzung in Hhe von 50.000 DM nicht zu beanstanden, so daû sich der Antrag als unbegr n - det erweist. Das Berufungsgericht hat fr die Wertfestsetzung zutreffend auf § 3 ZPO abgestellt. Die Vorschrift des § 6 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese wird nur dann einschlgig, wenn der Besitz der Urkunde unmitte l - bar den Wert eines Rechts verkrpert, wie es insbesondere bei Inhabe r - papieren der Fall ist (BGH, Beschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91 - FamRZ 1992, 169 unter 2; Beschluû vom 13. Juli 1993 - III ZB 26/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11 unter 2 a). Um ein so l - ches handelt es sich hier nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 seiner Allg e - meinen Lebensversicherungsbedingungen kann der Versicherer den I n - haber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, ber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfgen, insbesondere Le i - stungen in Empfang zu nehmen. Die damit vereinbarte Inhaberklausel macht den Versicherungsschein lediglich zu einem qualifizierten Legit i - mationspapier im Sinne der §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB (Senatsurteil vom 22. Mrz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c), nicht - 5 - hingegen zu einem echten Inhaberpapier, das eine Wertbemessung nach den Grundstzen des § 6 ZPO rechtfertigen knnte. Maûgebend fr die freiem Ermessen unterliegende Bewertung nach § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten, ihre Verurteilung zu b e - seitigen und die Versicherungspolice nicht herausgeben zu mssen (vgl. BGH, Beschluû vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93 - WM 1993, 2229). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Interesse nicht mit dem wirtschaftlichen Wert der Versicherungsleistung in Hhe von 94.971,10 DM gleichzusetzen. Denn allein durch die Vorlage des Vers i - cherungsscheins beim Versicherer knnen sie die Auszahlung der Vers i - cherungssumme an sich nicht bewirken. Kennzeichnend fr ein qualif i - ziertes Legitimationspapier ist gemû § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB, daû der Schuldner zwar an den Inhaber der Urkunde leisten darf, letzterer die Leistung jedoch nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 22. Mrz 2000 aaO). Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur gegenber dem aus dem zugrunde liegenden Schuldverhltnis materiell-berechtigten Glubiger der Forderung. Der Aussteller kann von demjenigen, der das Papier zur Einlsung vorlegt, den Nachweis dieser materiellen Berecht i - gung verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB). Darin liegt der wese ntl i - che Unterschied zum echten Inhaberpapier, bei dem der Aussteller zur Leistung an den Inhaber schlechthin verpflichtet sein soll, sofern er nicht seinerseits dessen mangelnde Berechtigung nachweist (Staudi n - ger/Marburger [1997] § 808 BGB Rdn. 7, 21). Durch sein Schreiben vom 4. April 2000 und das vorangegangene vom 28. Februar 2000 hat der Versicherer zu erkennen gegeben, daû - 6 - nach seiner Auffassung die von ihm geschuldete Versicherungsleistung in den Nachlaû fllt und daher gegenber den Klgern als Erben zu e r - bringen ist. Die materielle Berechtigung der Beklagten wird somit nicht anerkannt. Mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit vermgen sie den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung nicht zu f h - ren. Auch wenn fr die rechtliche Beurteilung des Herausgabeanspruchs der Klger die Bezugsberechtigung der Beklagten entscheidende Vorfr a - ge ist, wird diese von der Rechtskraft der ohnehin nur im Verhltnis der Prozeûparteien wirkenden Entscheidung nicht erfaût (vgl. BGHZ 123, 137, 140). Diese Umstnde sind bei der Wertbemessung gemû § 3 ZPO zu bercksichtigen, wobei die Beklagten gegen den vom Berufungsg e - richt vorgenommenen hlftigen Abschlag nichts erinnern. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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