BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 120/04 Verk374ndet am: 16. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94); BGB 247 242 Cd 1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entsch344di-gung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand ver-gr366337ert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wieder-beschaffung besch344digter oder zerst366rter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig ge-n374gend Kapital zur Verf374gung steht (hier 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss dar. 2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwid-rig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Ma-schinenschadenversicherung Versicherungsleistungen f374r die Reparatur der be-sch344digten oder zerst366rten Sachen oder Daten schuldet. - 2 - 3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darle-gungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - OLG Bremen LG Bremen - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2005 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-men vom 6. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 102.258,37 200 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Versicherungsleistungen aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, ferner wegen Schadensersatzes infolge Verzuges mit Leistungen aus einer Maschi-nenversicherung in Anspruch. 1 - 4 - Sie hat das von ihr an der S. mit f374nf Turbinen betriebene Was-serkraftwerk nach Ma337gabe und im Rahmen eines vom Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke mit der Beklagten abgeschlossenen Rah-menvertrages seit 1993 gegen Maschinensch344den und Maschinen-Betriebsunterbrechung versichert. Dem kombinierten Vertrag liegen die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) und die All-gemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AMBUB 94) zugrunde. 2 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 bestimmt, dass der Versicherer keine Entsch344digung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergr366337ert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wie-derherstellung oder Wiederbeschaffung besch344digter oder zerst366rter Sa-chen beziehungsweise Daten nicht rechtzeitig gen374gend Kapital zur Ver-f374gung steht. 3 Ab dem 10. Oktober 1997 hatte das zust344ndige Wasserwirt-schaftsamt den zum Kraftwerk f374hrenden Werkkanal f374r mehrmonatige Arbeiten an einem bauf344lligen Wehr trockenlegen lassen. Bei einer aus diesem Anlass am 26. Oktober 1997 vorgenommenen Kontrolluntersu-chung stellte sich heraus, dass am Schaufelrad der Turbine 2 mehrere Leitschaufeln ausgebrochen waren. Die Kl344gerin meldete den Schaden noch am selben Tag der Beklagten, die ihn mit Schreiben vom 8. Dezem-ber 1997 dem Grunde nach als Versicherungsfall anerkannte, um einen pr374ff344higen Kostenvoranschlag f374r die Reparatur bat und im Weiteren die Weisung erteilte, die Reparatur umgehend in Auftrag zu geben. Infolge-dessen lie337 die Kl344gerin das Schaufelrad ausbauen und in die Werkstatt der W. Anlagenbau GmbH in H. bringen. Diese empfahl die 4 - 5 - Anfertigung eines neuen Schaufelrades f374r 206.500 DM und veran-schlagte die Gesamtkosten f374r die Reparatur auf etwa 303.000 DM (zzgl. Mehrwertsteuer). Auf dieser Basis erteilte die Kl344gerin im M344rz 1998 den Reparaturauftrag, der noch vor Abschluss der Arbeiten des Wasserwirt-schaftsamtes am trockengelegten Wehr ausgef374hrt werden sollte. Nachdem die Beklagte eine erste Abschlagsrechnung der W. GmbH 374ber 80.000 DM beglichen hatte, stellte sie sich in der Folgezeit auf den Standpunkt, sie schulde wegen erheblicher Verschlei337erschei-nungen der gesamten Anlage nur noch eine Zeitwertentsch344digung f374r das besch344digte Schaufelrad. Sie verweigerte deshalb eine zweite Ab-schlagszahlung, als die W. GmbH im Mai 1998 weitere 72.897 DM in Rechnung stellte. Da auch die Kl344gerin diese Rechnung nicht beglich, stellte die W. GmbH die Reparaturarbeiten ein und k374ndigte den Repa-raturauftrag mit Schreiben vom 8. Oktober 1998. Inzwischen war im Juli 1998 der Werkkanal wieder geflutet worden. 5 Zu einer Reparatur der Turbine 2 kam es nicht mehr. Zwar schlos-sen die Parteien in einem ersten Rechtsstreit um die Versicherungsleis-tungen am 20. M344rz 2001 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte ver-pflichtete, 270.000 DM f374r die Reparatur zu zahlen, und einen ersatzf344-higen Betriebsunterbrechungsschaden dem Grunde nach anerkannte. Die Firma W. GmbH nahm indessen die Reparaturarbeiten am Schau-felrad auch nach Zahlung der genannten 270.000 DM an die Kl344gerin im April 2001 nicht wieder auf. Im Februar 2002 wurde das Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen der W. GmbH er366ffnet. 6 - 6 - Die Kl344gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit aus der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsleistungen in (von der Beklagten bestrittener) H366he von 51.867,74 DM (26.519,55 200) f374r die Betriebsausfallzeit der Turbine 2 seit der Wiederinbetriebnahme des Werkkanals (14. Juli 1998) bis zum Ende der in 247 3 Abs. 3 AMBUB 94 vertraglich vereinbarten "Haftzeit" (26. Oktober 1998) gefordert. 7 Die Kl344gerin ist weiter der Auffassung, die im Vergleich vom 20. M344rz 2001 festgelegte Summe von 270.000 DM sei der Betrag, den die Beklagte f374r die Reparatur der besch344digten Turbine 2 aus der Ma-schinenversicherung geschuldet habe. Mit dieser Leistung habe sich die Beklagte seit dem 26. Oktober 1998 infolge einer an diesem Tage erkl344r-ten Leistungsablehnung in Verzug befunden. Insoweit m374sse sie den weiteren Betriebsausfall der Turbine 2 nach Ende der vorgenannten Haft-zeit, also seit dem 27. Oktober 1998, als Verzugsschaden ersetzen. F374r die Zeit bis zum 30. September 2001 hat die Kl344gerin insoweit einen wei-teren - verzugsbedingten - Betriebsausfallschaden von 476.764,85 DM (243.766,00 200) errechnet und in den Vorinstanzen geltend gemacht. 8 Die Beklagte h344lt sich f374r leistungsfrei und meint, der Schaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Kl344gerin das n366tige Kapital gefehlt ha-be, um die Reparatur des Schaufelrades rechtzeitig auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Daf374r m374sse die Beklagte nach 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht eintreten. 9 10 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Kl344gerin ihre Klage auf die Zahlung von insgesamt noch - 7 - 102.258,37 200 (weiterhin 26.519,55 200 aus der Betriebsunterbrechungsver-sicherung, jedoch nur noch 75.738,82 200 Verzugsschadensersatz) be-schr344nkt. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 11 I. Das Berufungsgericht hat sowohl einen Anspruch aus der Ma-schinen-Betriebsunterbrechungsversicherung als auch einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz verneint. 12 1. Die Betriebsunterbrechung vom 14. Juli bis zum 26. Oktober 1998 sei allein Folge des Umstandes, dass die Kl344gerin nicht die nach ihrer Behauptung noch ben366tigten weiteren 307.490 DM zur Fortf374hrung der Reparatur des Schaufelrades noch w344hrend der Zeit, als der Werk-kanal trocken gelegt gewesen sei, aufgebracht habe. Daf374r m374sse die Beklagte nach 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht aufkommen. 13 Dass sie sich im zugleich bestehenden Maschinenversicherungs-vertrag zum Reparaturkostenersatz verpflichtet habe, 344ndere an diesem Ergebnis nichts. Bei der Klauselkontrolle des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach 247 9 AGBG habe der Maschinenversicherungsvertrag au337er Betracht zu bleiben, weil die gebotene typisierende Betrachtungsweise die "spe-ziellen Umst344nde des Einzelfalles" unbeachtet lassen m374sse. Die Klau-sel halte danach einer Inhaltskontrolle Stand, da sie lediglich eine Scha- 14 - 8 - densabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht, wie sie grunds344tz-lich in den 247247 254 BGB, 62 VVG geregelt sei, "als Negativvoraussetzung bei der Leistungsbeschreibung" enthalte. Die Beklagte handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 berufe. Zwar habe ihre Verpflichtung aus der Maschinenversicherung gerade si-cherstellen sollen, dass der Kl344gerin Kapital f374r eine notwendige Ma-schinenreparatur zur Verf374gung gestanden habe, es m374sse aber auch im Rahmen des 247 242 BGB die Schadensminderungspflicht der Kl344gerin be-dacht werden, wie sie als Auspr344gung des Grundsatzes von Treu und Glauben in den 247247 254 BGB, 6 VVG, 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94 ihren Niederschlag gefunden habe. Bei Beachtung dieser Pflicht habe die Kl344gerin hier einen Kredit aufnehmen und so die Fortf374hrung der Reparatur des Turbinenrades durch die W. GmbH sicherstellen m374ssen. Zwar sei ein Gesch344digter nicht grunds344tzlich verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu be-seitigen oder gar einen Kredit daf374r aufzunehmen. Drohe aber - wie hier - ein besonders hoher Schaden, so k366nne den Gesch344digten die Ob-liegenheit zur Vorfinanzierung treffen. Diese zwischen Sch344diger und Gesch344digtem geltende Obliegenheit bestehe insbesondere im Versiche-rungsverh344ltnis. Die Kl344gerin habe nicht ausreichend substantiiert darge-legt, dass es ihr ab Mai 1998 bis zur K374ndigung des Reparaturauftrags im Oktober 1998 nicht m366glich gewesen sei, einen entsprechenden Kre-dit aufzunehmen. Zwar m374sse hier grunds344tzlich der Versicherer - wie ein Sch344diger - dartun, dass der Anspruchsteller Schadensminderungs-pflichten verletzt habe. Doch treffe den Anspruchsteller die Pflicht, zu-n344chst substantiiert darzulegen, wieso er zur Kreditaufnahme nicht in der Lage gewesen sei. Dem habe die Kl344gerin nicht gen374gt. Infolge der Ob- 15 - 9 - liegenheitsverletzung k366nne sich die Beklagte im Hinblick auf die 247247 11 Abs. 1b und Abs. 2 AMBUB 94 sowie die 247247 6 Abs. 3 und 62 Abs. 2 VVG hier auf die volle Leistungsfreiheit berufen. Einen Entlastungs- oder Kau-salit344tsgegenbeweis habe die Kl344gerin nicht gef374hrt. 2. Den Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in der Ma-schinenversicherung hat das Berufungsgericht ebenfalls an der Scha-densminderungspflicht der Kl344gerin (247 254 BGB) scheitern lassen. Die Kl344gerin habe den Verzugsschaden deshalb alleine zu verantworten, weil er gar nicht erst eingetreten w344re, wenn sie ihre Schadensminderungs-obliegenheit aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erf374llt h344tte. Beide Vertr344ge k366nnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden. 16 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. 17 1. Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nach Treu und Glau-ben verwehrt, sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversiche-rung auf den Risikoausschluss des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu beru-fen. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten aus den 247247 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG kommt nicht in Betracht. 18 a) 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 enth344lt f374r die Maschinen-Betriebs-unterbrechungsversicherung einen Risikoausschluss, bei dem es von vornherein nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer seinen zur Vergr366337erung des Betriebsunterbrechungsschadens f374hrenden Man-gel an Kapital verschuldet hat. 19 - 10 - - 11 - F374r diese Auslegung sprechen aus der ma337geblichen Sicht eines verst344ndigen Versicherungsnehmers zun344chst schon Wortlaut und Stel-lung der Klausel innerhalb des Bedingungswerkes der AMBUB 94. Aus-weislich seiner 334berschrift und seines weiteren Inhalts gibt 247 3 der Be-dingungen im Anschluss an 247 1, welcher den Gegenstand der Maschi-nen-Betriebsunterbrechungsversicherung grunds344tzlich regelt, und 247 2, welcher den Begriff des in 247 1 der Bedingungen vorausgesetzten Sach-schadens und die versicherten Gefahren erl344utert, eine n344here Definition des ersatzf344higen Unterbrechungsschadens. Erst in 247 11 AMBUB 94 fin-den sich Regelungen 374ber Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall. 20 F374r die Abgrenzung einer (verh374llten) Obliegenheit von einem ech-ten Risikoausschluss letztlich entscheidend ist dar374ber hinaus der mate-rielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisie-rende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enth344lt, f374r das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gew344hren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abh344ngt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz be-h344lt oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gew344hrt, handelt es sich um eine Risikobeschr344nkung. Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachl344ssigen Ver-haltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-genheit vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - VersR 2004, 1132 unter II 3 a; vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 2 a und st344ndig; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 7). 21 - 12 - Danach ergibt die Auslegung des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94, dass der Versicherer f374r vergr366337erte Unterbrechungssch344den, die auf versp344-tete Reparatur oder versp344teten Ersatz schadhafter Maschinen infolge Kapitalmangels des Versicherungsnehmers zur374ckzuf374hren sind, von vornherein nicht haften will, und zwar ohne R374cksicht darauf, worauf der Kapitalmangel beruht und ob der Versicherungsnehmer ihn verschuldet hat. Die Klausel l344sst keine Bereitschaft des Versicherers erkennen, je-denfalls dann Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer keine Schuld an seinem Kapitalmangel tr344gt, sondern macht deutlich, dass dem Versicherer daran gelegen ist, nicht in eine Auseinanderset-zung um die Ursachen eines solchen Kapitalmangels verwickelt zu wer-den. Die Leistungsfreiheit kn374pft deshalb an den objektiv schadensur-s344chlichen Kapitalmangel unabh344ngig von den Gr374nden seiner Entste-hung an. Die Klausel enth344lt deshalb auch keine Aufforderung an den Versicherungsnehmer, sich nach Kr344ften um das erforderliche Kapital zu bem374hen. 22 b) Anders als die Revision meint, zwingen die von den Vertrags-parteien gew344hlte Kombination von Maschinen-Betriebsunterbrechungs-versicherung und Maschinenversicherung und die von der Beklagten in der Maschinenversicherung 374bernommene Verpflichtung, der Kl344gerin die Mittel f374r die Reparatur der besch344digten Turbine zur Verf374gung zu stellen, nicht zu einer einschr344nkenden Auslegung der Risikobeschr344n-kung des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. 23 24 Die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) einerseits und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Ver- - 13 - sicherungsbedingungen (AMBUB 94) andererseits beschreiben - jeweils in sich geschlossen - unterschiedliche Rechtsprodukte, die unterschiedli-che Risiken abdecken und auf dem Markt in der Weise angeboten wer-den, dass der Abschluss des einen Versicherungsvertrages ohne den jeweils anderen m366glich ist. Die den Versicherungsschutz beschreiben-den Klauseln sind deshalb jeweils im Kontext des sie enthaltenden Rege-lungsgef374ges und ohne R374cksicht auf die Klauseln der anderen Versi-cherungsart auszulegen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass die von den Parteien gew344hlte Kombination beider Versicherungsvertr344ge deren gegenseitige Erg344nzung und insoweit einen l374ckenlosen Versicherungsschutz gegen Sachsch344den und durch sie bedingten Ertragsausfall bezweckte. Auch dies f374hrt indes zu keiner einschr344nkenden Auslegung der Risikoaus-schlussklausel des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. Denn nach den beiden Versicherungsvertr344gen bestand f374r die Kl344gerin der angestrebte l374cken-lose Versicherungsschutz. Dass der Kl344gerin dennoch ein Nachteil ent-standen ist, beruht nicht darauf, dass sie von der genannten Risikoaus-schlussklausel in der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung mit Blick auf die Maschinenversicherung unangemessen benachteiligt oder um den bezweckten l374ckenlosen Versicherungsschutz gebracht worden w344re. Stattdessen beruht der Nachteil der Kl344gerin vorwiegend auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre in der Maschinenversicherung nach 247 2 AMB 91 374bernommene Entsch344digungsverpflichtung f374r unvor-hersehbar eingetretene Sch344den an versicherten Sachen zun344chst nicht ordnungsgem344337 erf374llt hat, wie aufgrund des zwischen den Parteien am 20. M344rz 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mittlerweile fest-steht. 25 - 14 - c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die versp344-tete Erf374llung der Hauptleistungspflicht aus 247 2 AMB 91 jedoch zur Fol-ge, dass sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung die Berufung der Beklagten auf den Risikoausschluss des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 als rechtsmissbr344uchlich erweist und es der Beklagten inso-weit nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt ist, die Leistung zu verweigern. Denn sie hat durch ihre Leistungsverz366gerung in der Ma-schinenversicherung den Kapitalmangel der Kl344gerin als Voraussetzung f374r den Leistungsausschluss des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu verant-worten, weil die Kombination beider Versicherungsvertr344ge erkennbar bezweckte, der Kl344gerin im Falle eines Maschinenschadens das n366tige Kapital f374r Reparaturen zur Verf374gung zu stellen. Aus ihrem vertragswid-rigen Verhalten in der Maschinenversicherung kann die Beklagte in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung keine Vorteile ziehen. 26 Bei der nach 247 242 BGB gebotenen Abw344gung durfte das Beru-fungsgericht der Kl344gerin einen vermeintlichen Versto337 gegen ihre Scha-densminderungspflicht nach 247 254 BGB nicht anlasten. Denn es geht hier allein um die Frage, ob die Beklagte ihr Hauptleistungsversprechen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erf374llen muss oder sich auf einen Leistungsausschluss berufen darf. Ein Schadensersatzanspruch, dem ein Mitverschuldenseinwand entgegengestellt werden k366nnte, steht also nicht in Rede. Gegen374ber Erf374llungsanspr374chen ist 247 254 BGB je-doch nicht anwendbar (vgl. dazu BGHZ 25, 300, 310 f.; BGH, Urteil vom 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248 unter IV 2 e m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB 64. Aufl. 247 254 Rdn. 4). 27 - 15 - d) Die Kl344gerin hat - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte im Rechtsstreit bisher darauf berufen hat - auch nicht schuldhaft gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus den 247247 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG versto337en, so dass weder die Beklagte nach den genannten Vorschriften unmittelbar leistungsfrei geworden ist, noch der Kl344gerin eine solche Obliegenheitsverletzung mittelbar im Rahmen der vorgenannten Abw344gung nach 247 242 BGB angelastet wer-den kann. 28 Die Kl344gerin hat vielmehr nach der schriftlichen Anerkennung ei-nes Versicherungsfalls durch die Beklagte deren Weisung entsprochen und unverz374glich die Reparatur des Turbinenschaufelrades in Auftrag gegeben. Damit waren Ma337nahmen in die Wege geleitet, die geeignet waren, die Reparatur noch w344hrend der Stilllegung des Kraftwerks we-gen der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am Werkkanal abzu-schlie337en. Ein weiter gehender, von der Beklagten zu erstattender Be-triebsausfall infolge des Turbinenschadens w344re also bei ungehindertem Fortgang der eingeleiteten Reparatur gar nicht entstanden. Dass der Re-paraturauftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, lag allein daran, dass die Beklagte in Widerspruch zu ihren zuvor abgegebenen Erkl344rungen und der ersten Abschlagszahlung pflichtwidrig ab Mai 1998 weitere Abschlagszahlungen verweigerte. Bei dieser Sachlage hat die Kl344gerin schon objektiv nicht gegen ihre Obliegenheit zur Abwendung ei-nes Unterbrechungsschadens versto337en. 29 30 Im 334brigen k366nnte ihr auch Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit ent-gegen der gesetzlichen Vermutung des 247 6 Abs. 3 VVG nicht angelastet werden. Denn mit dem Abschluss der Maschinenversicherung, deren Lei- - 16 - stungsvoraussetzungen hier erf374llt waren, hatte die Kl344gerin ausreichend daf374r Sorge getragen, dass ihr f374r eine unverz374gliche Schadensbehe-bung - und damit gerade auch zur Abwendung oder Minderung eines ver-gr366337erten Betriebsunterbrechungsschadens - die erforderlichen Mittel zur Verf374gung standen. Angesichts dieser Leistungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung hatte sie es selbst in der Hand, f374r eine rechtzeitige Turbinenreparatur und damit eine m366glichst kurze Betriebs-unterbrechung zu sorgen. Deshalb war es der Kl344gerin nicht zuzumuten, den Betriebsunterbrechungsschaden mittels Kreditaufnahme abzuwen-den oder zu mindern. e) Auf die von der Revision angesprochenen Fragen der Inhalts-kontrolle des 247 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach den 247247 9 AGBG/307 BGB kommt es nach allem nicht mehr an. 31 2. Den von der Kl344gerin geltend gemachten Verzugsschadenser-satz hat das Berufungsgericht ebenfalls mit fehlerhafter Begr374ndung ab-gelehnt. 32 a) Aufgrund des Vergleichs vom 20. M344rz 2001 steht die Leis-tungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung zwischen den Parteien bindend fest; die Beklagte schuldete f374r die Reparatur des Tur-binenschaufelrades 270.000 DM. Mit Schreiben der Rechtsanw344lte der Kl344gerin vom 20. Oktober 1998 wurde die Beklagte zur Begleichung der zweiten Reparatur-Teilrechnung in H366he von 63.082 DM bis zum 26. Oktober 1998 aufgefordert. Diese Teilleistung war zu diesem Zeit-punkt jedenfalls nach 247 11 Abs. 2 VVG f344llig. Die Beklagte hat aber mit dem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1998 weitere, 374ber den Zeitwert 33 - 17 - des Schaufelrades und bereits gezahlte 80.000 DM hinausgehende Leis-tungen endg374ltig abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen des Verzu-ges nach 247 284 BGB a.F. erf374llt, denn die Erstattung von Reparaturkos-ten war damit insgesamt verweigert. b) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf Er-satz des nachfolgenden Betriebsausfalls als Verzugsschaden abgelehnt, weil es meint, die Kl344gerin sei wegen ihrer Schadensabwendungs- und Schadensminderungsobliegenheit in der Betriebsunterbrechungsversi-cherung verpflichtet gewesen, den Eintritt dieses Verzugsschadens von vornherein zu verhindern, insoweit treffe sie ein die Haftung der Beklag-ten v366llig ausschlie337endes Mitverschulden an der Schadensentstehung. Beide Versicherungsvertr344ge k366nnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden. 34 Das kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kl344gerin eine schuldhafte Verletzung der genannten Obliegenheit hier nicht anzu-lasten ist. 35 c) F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte als Sch344diger die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraus-setzungen des Mitverschuldenseinwandes nach 247 254 BGB tr344gt. Die Beweislastumkehr aus 247 6 Abs. 3 VVG f374r die Verschuldens- und Kausa-lit344tsfrage kommt ihr insoweit nicht zugute. 36 37 Ein Gesch344digter ist im 334brigen grunds344tzlich nicht verpflichtet, den Schaden zun344chst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar - 18 - 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 unter II 3 b m.w.N.). Eine solche Pflicht kann im Rahmen des 247 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Gesch344digte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die R374ckzahlung nicht 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse hinaus belastet wird (vgl. dazu BGH aaO mit Hinweis auf M374nchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. 247 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Auch f374r die M366glichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist prim344r der Sch344diger darlegungspflichtig (vgl. BGH aaO). Er muss deshalb auch darlegen, dass der Gesch344digte in der Lage gewesen w344re, eine geeignete Kreditbesicherung anzubie-ten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden w344re. Zwar trifft es zu, dass an diese prim344re Darlegungslast des Sch344-digers die sekund344re Darlegungslast des Gesch344digten ankn374pft, soweit Umst344nde angesprochen sind, die der Sch344diger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann. 38 Hier hat das Berufungsgericht die Anforderungen an diese sekun-d344re Darlegungslast der Kl344gerin aber weit 374berspannt. Sie hat vorgetra-gen, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann bereits einen Kredit in H366-he von ungef344hr 4,7 Mio. DM aufgenommen und neben anderen B374rgen bereits die B374rgschaft f374r einen weiteren Kredit 374ber mehr als 8 Mio. DM 374bernommen gehabt. Die R374ckzahlung des erstgenannten Kredits habe die kreditgew344hrende Bank wegen gesch344ftlicher Misserfolge der Kl344ge-rin schon als gef344hrdet eingestuft. Sie habe deshalb von ihrer Hausbank keine Kredite mehr erhalten, wie ein Sachbearbeiter der Bank ihrem Ehemann auf Anfrage mitgeteilt habe. Die Kl344gerin hat weiter eine Erkl344- 39 - 19 - rung ihres Steuerberaters zu Gewinnen und Verlusten aus all ihren Un-ternehmungen im Jahre 1998 vorgelegt. Mit diesem Vortrag war die Beklagte ausreichend in die Lage ver-setzt, ihrerseits substantiiert zu der Frage vorzutragen, ob es f374r die Kl344-gerin ein Leichtes gewesen sei, den ben366tigten Kredit f374r die Reparatur zu erhalten. 40 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2003 - 12 O 350/02 - OLG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 U 58/03 -
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