BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 120/04 Verk374ndet am: 15. M344rz 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 271 Abs. 2, 249 ff. E Wird mit Anspr374chen gegen monatlich f344llige Ruhegehaltsanspr374che aufgerechnet, kann dies nur die Wirkung haben, dass Pensionsanspr374che, die im Zeitpunkt der Auf-rechnungserkl344rung bereits f344llig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten f344llig werden, erl366schen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, NJW 1972, 154). Dies gilt unabh344ngig vom Anlass f374r die eingegangene Pen-sionsverpflichtung und von deren rechtlicher Einordnung. Macht der K344ufer einer Kommanditeinlage Erf374llungsanspr374che aus einer vom Ver-k344ufer abgegebenen Garantieerkl344rung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Unternehmens geltend, kann ein Nichterf374llungsschaden des K344ufers im Garan-tiefall nur darin bestehen, dass die erworbenen Anteile an der 374bernommenen Ge-sellschaft weniger wert sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig erwiesen h344tte. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2006 - VIII ZR 120/04 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. M344rz 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beiden Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Pension in H366he von 4.000 DM in Anspruch. 1 Der Kl344ger war Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleich-zeitig alleiniger Gesellschafter deren pers366nlich haftender Gesellschafterin, der S. GmbH. Die Erstbeklagte ist eine 100 %ige Tochterge-sellschaft der Zweitbeklagten. 2 Am 14. Mai 1991 unterzeichneten der Kl344ger sowie T. Sch. , der jetzige Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleichzeitig alleinige 3 - 3 - Gesellschafter deren pers366nlich haftender Gesellschafterin, einen schriftlichen Anteils374bertragungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: "Der Verk344ufer ist an der C. S. GmbH & Co als Kom-manditist mit einer Einlage von 992.500 DM beteiligt. Au337erdem ist er alleiniger Gesellschafter der S. GmbH. Dies vorausgeschickt schlie337en die Beteiligten folgenden Kauf- und 334bertragungsvertrag: 247 1 Herr K. [Kl344ger] verkauft hiermit von seiner Kommanditeinla-ge von 992.500 DM einen Teilbetrag von 300.000 DM an Herrn Sch. . Im Vollzug dieses Verkaufs tritt Herr K. gleich-zeitig die verkaufte Kommanditeinlage an den K344ufer ab. Verkauf und Abtretung werden mit dem 1. Juli 1991 wirksam. 247 2 Der Kaufpreis betr344gt 300.000 DM und ist am 30. Juni 1991 f344llig und zahlbar. Der Kaufpreis ist endg374ltig festgestellt. 247 3 Gew344hrleistungen Herr K. garantiert a) ..., b) dass die in der dem K344ufer vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 1989 dargestellten wirtschaftlichen Verh344ltnisse bis zum heutigen Tage keine wesentliche Ver344nderung erfah-ren haben, c) dass die Ertragslage der Gesellschaft unver344ndert positiv ist, keine neuen Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen aus dem gew366hnlichen Gesch344ftsbetriebe hinzugekommen sind, und dass R374ckstellungen und Wertberichtigungen ausreichend dotiert sind." - 4 - Am selben Tag (14. Mai 1991) unterzeichneten der Kl344ger und Sch. "Nebenabreden" zum Eintritt Sch. als Gesellschaf-tergesch344ftsf374hrer bei "C. S. " mit folgendem Wortlaut: 4 "1. ... 2. Herr K. legt sein Amt als Gesch344ftsf374hrer der S. GmbH am Tage der Vollendung seines 65. Le-bensjahres (27. Januar 1992) nieder. ... 3. ... 4. F374r die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 steht Herr K. C. S. und Herrn Sch. als Berater zur Verf374gung. Die monatliche Verg374tung betr344gt hier-f374r 5.000 DM, auf Anforderung zuz374glich gesetzlicher Mehr-wertsteuer. 5. Mit dem Auslaufen des Beratervertrages erh344lt Herr K. ei-ne Firmenpension von monatlich 4.000 DM. Im Falle des Able-bens von Herrn K. erh344lt seine 374berlebende Ehefrau eine lebenslange j344hrliche Witwenpension in H366he von 60 % der Pension, auf die ihr Ehemann Anspruch gehabt h344tte. ... 6. Schuldner der zu 4. und 5. der vereinbarten Zahlungen ist die Gesellschaft." Sch. erwarb im Jahre 1995 eine weitere Kommanditeinlage vom Kl344ger in H366he von 210.000 DM mit einem entsprechenden Anteil an der S. GmbH und mit Vertrag vom M344rz 1996 die restliche Kom-manditeinlage des Kl344gers von 482.500 DM sowie dessen letzte Anteile an der gleichnamigen Beteiligungs GmbH. Die Kaufpreise hinsichtlich der ver344u337erten Gesellschaftsanteile wurden an den Kl344ger in voller vereinbarter H366he gezahlt. 5 Durch Ausgliederungsvertrag vom 5. Juli 1996 374bertrug die Zweitbeklag-te den operativen Gesch344ftsbetrieb auf die Erstbeklagte und verlegte ihren Sitz 6 - 5 - an denjenigen der Erstbeklagten. Die Ausgliederung wurde am 12. November 1996 im Handelsregister der 374bertragenden Gesellschaft eingetragen. 7 Das vereinbarte Beraterhonorar von monatlich 5.000 DM zahlten die Be-klagten an den Kl344ger. Eine erste Rentenzahlung in H366he von 4.000 DM erhielt der Kl344ger im Januar 1998. F374r Februar 1998 erhielt er eine weitere Zahlung von 4.000 DM. Weitere Zahlungen auf die vereinbarte Firmenpension erfolgten nicht mehr. Der Kl344ger hat Klage erhoben mit den Antr344gen, beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 24.000 DM mit gestaffelten Zinsen als Pen-sionszahlung f374r die Monate M344rz bis August 1998 und ferner zur monatlichen Zahlung von 4.000 DM ab September 1998 zu verurteilen. 8 Die Beklagten haben die Aufrechnung erkl344rt mit einem Schadenser-satzanspruch aus abgetretenem Recht des T. Sch. und dazu vorge-tragen, die vom Kl344ger unter 247 3 b und c des Anteils374bertragungsvertrages vom 14. Mai 1991 abgegebenen Erkl344rungen seien falsch. Im Gegensatz zur Ge-winn- und Verlustrechnung f374r das Jahr 1989, die einen 334berschuss von 417.560,34 DM ausgewiesen habe, seien im Jahr 1990 ein Verlust von 190.762,26 DM und im Jahr 1991 ein Fehlbetrag von mehr als 2 Mio. DM er-wirtschaftet worden. Dies sei in erster Linie auf zus344tzliche Abschreibungen auf Finanzanlagen an dem verbundenen Unternehmen C. S. GmbH R. zur374ckzuf374hren. In Kenntnis der tats344chlichen Zahlen h344tte ein K344ufer f374r die Kommanditbeteiligungen in H366he von 1 Mio. DM allenfalls 1,- DM be-zahlt; Beratungs- und Pensionsverpflichtungen w344ren nicht 374bernommen wor-den. 9 Der Kl344ger hat Verluste in H366he von circa. 2,8 Mio. DM nachtr344glich im Einvernehmen mit dem Erwerber 374bernommen. 10 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag wei-ter. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 12 Die vom Kl344ger abgegebenen Garantieerkl344rungen seien objektiv unrich-tig gewesen, der Kl344ger sei daher dem Erwerber zum Schadensersatz verpflich-tet. Mit dieser Schadensersatzforderung habe die Beklagte zu 2, welcher der Anspruch abgetreten worden sei, die Aufrechnung erkl344rt, was gem344337 247 389 BGB zum Erl366schen der Klageforderung gef374hrt habe. Nach 247 422 Abs. 1 Satz 2 BGB wirke die Aufrechnung auch zugunsten der Erstbeklagten, die je-denfalls Gesamtschuldnerin neben der Zweitbeklagten w344re, soweit sie f374r den Klageanspruch neben der Zweitbeklagten hafte. Die Aufrechnung habe zur Fol-ge, dass die Beklagten die allein streitgegenst344ndliche, vertraglich 374bernomme-ne Pensionsverpflichtung nicht zu erf374llen brauchten, weil es sich hierbei um den Schaden handele, den der Zedent aus den unzutreffenden Garantieerkl344-rungen des Kl344gers erlitten habe. 13 Die Garantieerkl344rungen des Kl344gers unter 247 3 b und c des Anteils374ber-tragungsvertrages vom 14. Mai 1991 seien unzutreffend. Das habe die Beweis-aufnahme eindeutig ergeben. Der Sachverst344ndige P. habe die Unrichtigkeit dieser Vertragserkl344rungen des Kl344gers in seinem schriftlichen Gutachten ein-schlie337lich seiner schriftlichen Erg344nzung und m374ndlichen Erl344uterung umfang-reich und detailliert erl344utert. Sp344tere Vereinbarungen h344tten nicht dazu gef374hrt, 14 - 7 - dass die Garantieerkl344rungen vom 14. Mai 1991 abge344ndert oder aufgehoben worden w344ren. Auch die vereinbarten Leistungen des Kl344gers zum Ausgleich der Verluste der Firma C. S. GmbH R. h344tten die zuvor ge-troffenen vertraglichen Abreden nicht abge344ndert. Die Einigung dar374ber, dass der Kl344ger die bis 1992 festgestellten Verluste habe tragen sollen, habe nicht bedeuten sollen, dass der Erwerber der Gesellschaftsanteile Rechte aufgrund der vertraglichen Garantiezusagen des Kl344gers nicht mehr habe geltend ma-chen k366nnen oder d374rfen. Aufgrund der Beweisaufnahme k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kl344ger erbrachten Ersatzleistungen den Schaden bereits reguliert und die Parteien hier374ber in einer Unterredung am 14. Januar 1992 Einigkeit erzielt h344tten. Es k366nne auch nicht festgestellt wer-den, dass der Zedent auf seine Anspr374che aus den unzutreffenden Garantieer-kl344rungen des Kl344gers verzichtet habe oder dass ihre Geltendmachung den Grunds344tzen von Treu und Glauben widerspreche. Der Schaden des Zedenten liege darin, dass er die Pensionsverpflich-tung zugunsten des Kl344gers nicht 374bernommen h344tte, wenn der Kl344ger wahr-heitsgem344337e Angaben 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Gesellschaft und ihre Ertragslage gemacht und eine Garantie mit zutreffendem Inhalt abge-geben h344tte. 15 Der Sachverst344ndige P. habe 374berzeugend ausgef374hrt, dass und aus welchen Gr374nden sich entgegen den Garantiezusagen des Kl344gers die wirt-schaftlichen Verh344ltnisse der Zweitbeklagten in der Zeit vom 31. Dezember 1989 bis zum 14. Mai 1991 wesentlich nachteilig ver344ndert h344tten und dass die Ertragslage der Gesellschaft nicht unver344ndert positiv gewesen sei. Die Fest-stellung der konkreten H366he des durch die unzutreffenden Garantien eingetre-tenen Schadens des Zedenten sei nicht notwendig. Es gen374ge festzustellen, dass der vereinbarte Kaufpreis unter Ber374cksichtigung der vom Sachverst344ndi- 16 - 8 - gen festgestellten Ver344nderungen der wirtschaftlichen Verh344ltnisse mindestens um den Betrag von 532.000 DM - dem Wert der Pensionsverpflichtungen f374r den Kl344ger und seine Ehefrau - geringer ausgefallen w344re. II. 17 Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zum Schadensersatzanspruch der Beklagten, mit denen diese die Auf-rechnung gegen die Klageforderung erkl344rt haben, halten der rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-richts rechtfertigen den Schadensersatzanspruch nicht, so dass das Berufungs-urteil mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben kann. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, der Kl344ger habe in 247 3 des Anteils374bertragungsvertrages vom 14. Mai 1991 mehrere Garantieerkl344rungen abgegeben, bei deren Unrichtigkeit er dem Erwerber der Kommanditanteile auf Schadensersatz hafte. 18 Die Auslegung einer derartigen Verpflichtung obliegt in erster Linie dem Tatrichter; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig und fehlerfrei ber374cksichtigt worden ist, ob gesetzli-che oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-gemeine Erfahrungss344tze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions-verfahren ger374gten Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 - Ib ZR 132/66, WM 1968, 680 unter II zur Auslegung eines Garantieversprechens). 19 Die Auslegung durch das Berufungsgericht h344lt der Pr374fung anhand die-ses Ma337stabes stand. Das selbst344ndige Garantieversprechen ist dadurch ge- 20 - 9 - kennzeichnet, dass eine Verpflichtung zur Schadloshaltung 374bernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt. Der Garant haftet auch f374r alle nicht ty-pischen Zuf344lle. Ein selbst344ndiges Garantieversprechen besagt, dass der ge-w344hrleistete Erfolg ein anderer ist und weitergehend sein soll als die blo337e Ver-tragsleistung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941 unter II 1 c bb). Anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Beru-fungsgericht die eingegangenen Verpflichtungen des Kl344gers rechtsfehlerfrei als selbst344ndiges Garantieversprechen angesehen. Zu Recht stellt das Beru-fungsgericht dabei darauf ab, dass sich der Kl344ger an dem eindeutigen Wortlaut von 247 3 des Anteils374bertragungsvertrages festhalten lassen muss, der mit den Worten beginnt "Herr K. garantiert". Zwar bringt die Revision zutreffend vor, dass ein Unternehmensverk344ufer, der ein Garantieversprechen abgibt, in der Praxis h344ufig zugleich seine Haftung aus diesem Versprechen beschr344nkt (vgl. Semler in H366lters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 6. Aufl., Teil VII, Rdnr. 191; Buchwaldt, NJW 1994, 153, 157). Jedoch spricht allein der Umstand, dass die Vertragsparteien hier die Rechtsfolgen, die im Ga-rantiefall eintreten sollen, nicht geregelt haben, nicht gegen die Annahme eines selbst344ndigen Garantieversprechens. 21 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner die Aufrechnung der Be-klagten mit Schadensersatzanspr374chen aus abgetretenem Recht gegen die geltend gemachten Anspr374che des Kl344gers aus der Pensionszusage nicht von vornherein ausgeschlossen. 22 a) Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich eine Aufrechnung 374ber die gesetzlich oder vertraglich ausdr374cklich geregelten F344lle hinaus verbietet, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begr374ndeten Schuld- 23 - 10 - verh344ltnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (247 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erf374llung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (247 242 BGB) erscheinen lassen (BGHZ 95, 109, 113 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948 unter 3 b). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Allein der Umstand, dass Schuldner des Kaufpreises in Form der vereinbarten Einmalzah-lung der K344ufer T. Sch. , Schuldner der Pensionsverpflichtung hinge-gen die Gesellschaft selbst sein sollte, spricht nicht f374r einen stillschweigenden Ausschluss der Aufrechnung der Beklagten mit abgetretenen Schadensersatz-anspr374chen des K344ufers T. Sch. . Vielmehr ist eine teilweise Verren-tung der Anspr374che des Verk344ufers zu Lasten des 374bernommenen Verm366gens durchaus 374blich, wenn sich der Verk344ufer wie hier aus dem Erwerbsleben zu-r374ckziehen will (Semler aaO, Rdnr. 102). Es besteht keine Veranlassung, einen Verk344ufer, dem zwei Verpflichtete gegen374berstehen und der sich aus seiner abgegebenen Garantieerkl344rung der Geltendmachung von Schadensersatzan-spr374chen ausgesetzt sieht, durch die Begr374ndung eines stillschweigenden Auf-rechnungsausschlusses besser zu stellen als denjenigen Verk344ufer, dem von vornherein nur ein Schuldner f374r den Kaufpreis und die 374bernommenen Pensi-onsverpflichtungen zur Verf374gung steht. b) Aus den dargelegten Gr374nden verst366337t die Aufrechnung auch nicht gegen Treu und Glauben (247 242 BGB). Weder die Natur der Rechtsbeziehun-gen noch der Zweck der geschuldeten Leistung (hier: Zahlung eines Ruhege-halts) schlie337en eine Aufrechnung mit Schadensersatzanspr374chen grunds344tz-lich aus. Besondere Umst344nde, die im hier vorliegenden Fall es dennoch als treuwidrig erscheinen lie337en, dass die Beklagten die Forderung des Kl344gers gerade mit Hilfe von Schadensersatzanspr374chen im Wege der Aufrechnung 24 - 11 - tilgen wollen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. 334bergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. 25 3. Zu Recht r374gt die Revision jedoch, dass die angefochtene Entschei-dung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, so-weit das Berufungsgericht eine Aufrechnung gegen s344mtliche - einschlie337lich der noch nicht f344lligen - Pensionsanspr374che des Kl344gers f374r zul344ssig erachtet hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die lediglich im Zweifel geltende Regelung des 247 271 Abs. 2 BGB, wonach der Schuldner seine Leistung schon vor der Zeit bewirken kann, auf Ruhegehaltsanspr374che nur be-schr344nkt anwendbar. Ein Ruhegehalt ist dazu bestimmt, die Versorgung des Berechtigten f374r sein Alter oder die Erwerbsunf344higkeit zu sichern. Diesen Zweck gew344hrleisten regelm344337ig fortlaufende Bez374ge im Allgemeinen besser als Vorauszahlungen auf lange Zeitr344ume. Im Regelfall ist daher der Zeitraum, bis zu dem monatlich f344llige Ruhegehaltsanspr374che im Voraus getilgt werden k366nnen, auf ein halbes Jahr anzusetzen. Damit sind auch einer Tilgung erst in Zukunft f344llig werdender Ruhegeldbetr344ge im Wege der Aufrechnung Grenzen gezogen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, NJW 1972, 154 un-ter II 3; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88, NJW-RR 1990, 159 unter 3 d; vgl. auch BGHZ 123, 49 zur Aufrechnung gegen monatlich f344llig werdende nacheheliche Unterhaltsanspr374che). Die Aufrechnung des Pensions-verpflichteten mit Gegenanspr374chen kann damit nur die Wirkung haben, dass Ruhegehaltsanspr374che, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserkl344rung bereits f344llig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten f344llig werden, erl366schen. 26 b) Diese Grunds344tze gelten entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung auch hier. Der Anlass f374r die von der Zweitbeklagten eingegangene Ver- 27 - 12 - pflichtung, dem Kl344ger - und im Falle seines Ablebens seiner 374berlebenden E-hefrau - eine Firmenpension zu zahlen, ist ohne Bedeutung. Auch wenn die Parteien die Pensionsverpflichtung nach den Feststellungen des Berufungsge-richts als Teil des Gesamtkaufpreises f374r die 334bertragung der Kommanditeinla-ge des Kl344gers verstanden haben, bestand der Zweck der Vereinbarung doch darin, dem Kl344ger und gegebenenfalls seiner ihn 374berlebenden Ehefrau lebens-lang Anspr374che einzur344umen, um damit die Versorgung der Berechtigten unab-h344ngig von deren sonstigen wirtschaftlichen Verh344ltnissen f374r ihr Alter zu si-chern. c) Das Berufungsgericht h344tte daher vorab pr374fen m374ssen, wann die Be-klagten letztmalig die Aufrechnung mit Schadensersatzanspr374chen erkl344rt ha-ben. Sollten den Beklagten derartige Anspr374che zustehen (vgl. dazu unter 4), w344ren mit der Erkl344rung entsprechend den obigen Ausf374hrungen lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt bereits f344lligen und in den darauf folgenden sechs Mo-naten f344llig werdenden Anspr374che des Kl344gers auf Zahlung einer monatlichen Pension erloschen. Nur f374r die in diesem Zeitraum geltend gemachten Pensi-onsanspr374che unterliegt die Schadensersatzforderung der Beklagten einer 334berpr374fung durch das Gericht. Au337erdem sind die f374r eine Zul344ssigkeit der Aufrechnung einzuhaltenden Pf344ndungsfreigrenzen (247 394 Satz 1 BGB in Ver-bindung mit 247247 850 ff. ZPO) zu beachten. 28 4. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Begr374ndetheit der Auf-rechnungsforderung halten den R374gen der Revision gleichfalls nicht stand. 29 a) Allerdings ist die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegen-forderung entgegen der Ansicht der Revision nicht verwirkt. Das Berufungsge-richt hat rechtsfehlerfrei eine Verwirkung der Schadensersatzanspr374che mit der Begr374ndung abgelehnt, der Zedent habe sich zwar bei Abschluss der weiteren 30 - 13 - Anteils374bertragungsvertr344ge in den Jahren 1995 und 1996 Ersatzanspr374che nicht vorbehalten. Hierzu war er jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, bereits deshalb nicht gehalten, weil die Vertragsparteien in einem Ge-spr344ch am 14. Januar 1992 und anl344sslich weiterer Verhandlungen im Septem-ber 1992 von einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Anspr374che des Zedenten aus der Garantiezusage des Kl344gers Abstand genommen haben. Der Kl344ger konnte deshalb die 334bernahme der restlichen Gesellschaftsanteile durch den Zedenten nicht dahingehend verstehen, der Zedent werde Schadenser-satzanspr374che aus einer Garantieverpflichtung nicht mehr geltend machen. b) Zu Recht r374gt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur konkreten H366he des eingetretenen Scha-dens, der mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung geltend gemacht wird, getroffen hat. 31 aa) Im Garantiefall - von dem das Berufungsgericht ausgeht - ist der Ga-rant verpflichtet, den Versprechensempf344nger schadlos zu halten. Der Umfang dieser auf Erf374llung gerichteten Pflicht bestimmt sich nach den Grunds344tzen des Schadensersatzrechts. Danach finden die 247247 249 ff. BGB auf die Garantie-verpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat im Falle der Gew344hrleis-tung den Gl344ubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden w344re (Senat, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542 unter II 4). Zur Ermittlung des auf Ersatz des positiven Interesses gerichteten Schadensersatzanspruchs des Berechtigten ist deshalb ein Gesamtverm366gensvergleich anzustellen. Der tats344chlichen Verm366-gensentwicklung ist die Verm366genssituation, die bei ordnungsgem344337er Erf374l-lung best374nde, gegen374berzustellen. Nur die Differenz beider Verm366genslagen kann Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II 4). 32 - 14 - bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer derartigen Diffe-renz der Verm366genslagen sind unzureichend. 33 34 Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines konkreten Schadens rechtsirrt374mlich nicht f374r erforderlich gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt, entscheidend sei, auf welchen Kaufpreis sich die Vertragsparteien geei-nigt h344tten, wenn der Zedent die tats344chlichen wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gekannt h344tte. In diesem Fall, so das Berufungsgericht, h344tte sich der Zedent nicht verpflichtet, zugunsten des Kl344gers eine Firmenpension in H366he von etwa 532.000 DM zu vereinbaren. Dies ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat seiner Schadensberechnung nicht das positive Interesse des Zedenten an der Erf374llung des Garantiever-sprechens zugrunde gelegt, sondern allein auf das negative Interesse der Ge-sellschaft abgestellt, indem es als Schaden den Betrag der Pensionsverpflich-tung angesetzt hat, die die Gesellschaft nicht eingegangen w344re, wenn dem Zedenten die Unrichtigkeit der Garantieerkl344rung des Kl344gers bekannt gewesen w344re. Ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch w344re nur im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs aus Verschulden bei Ver-tragsverhandlungen etwa wegen falscher Angaben des Kl344gers ma337geblich (vgl. zu einer derartigen Schadensberechnung Senat, BGHZ 69, 53, 58). Die Berechtigung eines solchen Anspruchs hat das Berufungsgericht jedoch aus-dr374cklich offengelassen. cc) Ein Nichterf374llungsschaden des Zedenten kann, worauf die Revision zu Recht hinweist, im Garantiefall nur darin liegen, dass seine erworbenen An-teile an der 374bernommenen Gesellschaft aufgrund der vom Sachverst344ndigen erl344uterten schlechteren Ertragslage des Unternehmens im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses gegen374ber der Darstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 1989 weniger wert gewesen sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig 35 - 15 - erwiesen h344tte. Allein eine Differenz dieser beiden Verm366genslagen kann einen Schaden des K344ufers begr374nden. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang kei-ne Feststellungen getroffen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang von einem "wahren Wert" des Unternehmens ausgeht (BU 25), ist dieser nicht n344her beziffert. Auch der Sachverst344ndige hat, da das Beweisthe-ma nur auf eine m366gliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse und der Ertragslage der Zweitbeklagten gerichtet war, hierzu keine Ausf374hrun-gen gemacht. dd) In diesem Zusammenhang kann ferner der Umstand, dass der Kl344ger nachtr344glich Verluste aus Finanzanlagen zugunsten der Firma C. Sch. GmbH R. von insgesamt 2,85 Mio. DM f374r die Gesch344ftsjahre 1990 und 1991 374bernommen und dadurch m366glicherweise die Bilanzergebnisse f374r diese Jahre zugunsten der Gesellschaft nachhaltig ver344ndert hat, nicht au337er Be-tracht bleiben. Unabh344ngig von der - vom Berufungsgericht im Ergebnis ver-neinten - Frage, ob zwischen den Parteien Einvernehmen dar374ber herrschte, dass mit der Verlust374bernahme die Anspr374che des Zedenten aus der Garantie-verpflichtung abgegolten sein sollten, ist zu pr374fen, ob nicht durch die Verlust-374bernahme rein tats344chlich der vom Kl344ger garantierte Erfolg ganz oder teilwei-se nachtr344glich herbeigef374hrt wurde und der Kl344ger damit eine eventuelle Wertminderung der ver344u337erten Gesellschaftsanteile wieder ausgeglichen hat. 36 - 16 - III. 37 Da es weiterer tats344chlicher Feststellungen zum zul344ssigen Umfang der Aufrechnung (unter II 3) und gegebenenfalls zur H366he des mit der Aufrechnung geltend gemachten Schadens (unter II 4) bedarf, ist das Berufungsurteil aufzu-heben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Wiechers Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.05.1999 - 16 O 156/98 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.03.2004 - I-16 U 125/99 -
Full & Egal Universal Law Academy