BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 120/05 Verk374ndet am: 13. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1 Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtanspr374chen in der Privathaftpflicht-versicherung wegen Sch344den, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ver-ursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zu-zurechnen ist. F374r die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf 247 10 AKB an. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats in Frei-burg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, bei der er privathaftpflicht-versichert ist, Freistellung von einem Schaden, den er verursacht hat. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. Allgemeine Versicherungsbedin-gungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedin-gungen und Risikobeschreibungen f374r die Haftpflichtversicherung priva-ter Risiken (BBR Privat) zugrunde. In Letzteren ist unter III. 1 bestimmt: 1 "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigent374mers, Besit-zers, Halters oder F374hrers eines Kraft-, Luft- oder Wasser-fahrzeuges wegen Sch344den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden." 2 Der Kl344ger ist Maurermeister. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Mercedes Transporter 4,5 t zur Verf374gung gestellt f374r den Weg von und - 3 - zur Arbeitsstelle, wobei der Kl344ger Arbeitskollegen abzuholen oder mit-zunehmen hatte. Der Kl344ger nutzte das Fahrzeug nicht privat; dessen Kosten trug allein der Arbeitgeber. Am 19. Januar 2004 stellte der Kl344ger gegen 6.10 Uhr einen Heizl374fter in das Fahrzeug, um die vereisten Front- und Seitenscheiben aufzutauen. Danach wollte er sich auf den Weg zur Arbeit machen. In dieser Weise hatte der Kl344ger schon 366fter die Schei-ben vom Frost befreit. An diesem Tag kehrte der Kl344ger, w344hrend der Heizl374fter lief, in seine Wohnung zur374ck. Als er gegen 6.20 Uhr wieder nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizl374fter ausge-schaltet hatte und Brandsch344den im Fahrzeug entstanden waren. Der Arbeitgeber stellte ihm deshalb den Betrag von 6.704,04 200 in Rechnung. Die vom Kl344ger zur Regulierung aufgeforderte Beklagte beruft sich auf verschiedene Haftungsausschl374sse, u.a. auf Nr. III. 1 BBR Privat. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde : Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht meint, die Klausel Nr. III. 1 BBR Privat schlie337e von der Deckung durch die Beklagte als Privathaftpflichtversi-cherer nur solche F344lle aus, bei denen sich das spezifische Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs verwirkliche oder die Gefahr vom Fahrzeug 6 - 4 - selbst ausgehe. Hier habe der Kl344ger zwar durch das Enteisen der Scheiben seinen Fahrtantritt vorbereitet. An diese Verrichtung habe sich der Fahrtantritt aber nicht unmittelbar angeschlossen. Vielmehr sei der Kl344ger f374r 10 Minuten in seine Wohnung zur374ckgekehrt. Au337erdem habe sich mit dem Schaden ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heiz-l374fters und nicht des Fahrzeugs anhafte. Da ein Haftungsausschluss auch aus anderen Gesichtspunkten hier nicht in Betracht komme, m374sse die Beklagte f374r den Schaden einstehen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. a) Die so genannte Benzinklausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, n344mlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Be-stimmung bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und un-ter Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versiche-rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-mit - auch - auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Als Ausschlussklausel ist Nr. III. 1 BBR Privat grunds344tzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft-lichen Zwecks und der gew344hlten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L374cken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinrei-chend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 17. Septem-ber 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.). 8 - 5 - b) Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat nimmt vom Versicherungs-schutz die Haftpflicht des Eigent374mers, Besitzers, Halters oder F374hrers eines Kraftfahrzeugs wegen Sch344den aus, "die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Es muss sich also eine Gefahr verwirk-licht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verst344ndigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwen-dungsbereich der Klausel dann und nur dann er366ffnet sein soll, wenn sie ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden gef374hrt hat. 9 c) Dabei ist nicht zu 374bersehen, dass mit Nr. III. 1 BBR Privat ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haft-pflichtversicherung zuzuordnen ist. Das wird auch der verst344ndige Versi-cherungsnehmer bedenken; er wird Versicherungsschutz f374r das mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt der Versicherungs-nehmer, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 unter 3a; vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 257/90 - VersR 1992, 47 un-ter 1), dass mit der hier in Rede stehenden Klausel grunds344tzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraft-fahrzeug-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits 10 - 6 - Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungsl374cken vermie-den werden. Darin ersch366pft sich indessen die Bedeutung dieser Erw344-gung. Sie bedeutet dagegen nicht - und nur insoweit h344lt der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest -, dass der Versicherungs-nehmer wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Aus-legung des in Nr. III. 1 BBR Privat formulierten Merkmals "Sch344den, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden", auf Bedin-gungswerke zur374ckgreifen m374sste, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Nr. III. 1 BBR Privat verweist weder auf Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch wird dem Versicherungsnehmer sonst deren Inhalt zur Kenntnis ge-bracht. Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist demgem344337 aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen, wie dies oben n344her dargelegt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in Nr. III. 1 BBR Pri-vat. 11 d) Legt man diese Auslegung der Nr. III. 1 BBR Privat zugrunde, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zu-treffend. Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Kl344ger als Fahrzeugf374hrer. Der Kl344ger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen 12 - 7 - nicht zum Fahrzeug geh366renden Heizl374fter in das Fahrzeug gestellt. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Ri-siko des Heizl374fters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Nr. III. 1 BBR Privat hier nicht ein. 2. Das Berufungsgericht hat auch im 334brigen das Eingreifen von Risikoausschl374ssen zutreffend verneint. 13 a) Nach 247 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB sind Haftpflichtanspr374che wegen Sch344den an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer ge-mietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, nicht gedeckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kl344ger hier aber weisungsabh344ngiger Besitzdiener. Er f344llt daher nicht unter 247 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB. Dagegen wendet die Revision ein, der Kl344ger habe das Fahrzeug zumindest nachts f374r seinen Arbeit-geber zu verwahren gehabt. Eine derartige Nebenpflicht aus dem Ar-beitsverh344ltnis w374rde jedoch f374r die Anwendung von 247 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 - IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181, 1182). 14 b) Gem344337 247 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtanspr374che wegen Sch344den, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche T344tigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. In dieser Hinsicht h344lt die Revision f374r erheblich, dass der Kl344ger die Scheibe enteist habe, um zur Arbeit und zum Abholen der Kollegen zu fahren. Die zitierte Ausschlussklausel nimmt indessen solche Sch344den nicht vom Versicherungsschutz aus, die 15 - 8 - der Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, dass er diese benutzt, um sich selbst oder sein Material oder Werkzeug an den Arbeitsplatz zu schaffen (Senatsurteil vom 27. November 1969 - IV ZR 637/68 - VersR 1970, 145 f.). In jener Entscheidung ging es um die Besch344digung eines Paternosters, der als Bef366rderungsmittel auf dem Weg von einer Arbeitsstelle zur anderen benutzt worden war. Der Kl344ger hat auch im vorliegenden Fall seine berufliche T344tigkeit als Maurermeis-ter nicht an oder mit dem Fahrzeug verwirklicht. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 O 364/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 33/05 -
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