BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 120/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 Hd Benutzt der Gesch344digte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten h366her als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbesch344digtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverst344ndigengutachten f374r den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortf374hrung von Se-nat, BGHZ 143, 189 ff.). BGH, Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2006 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen die Abweisung der Klage in einem 100 200 nebst Zinsen 374bersteigenden Betrag in dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezem-ber 2005 zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 im Kostenpunkt und in der Sache abge344ndert. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kl344ger 800 200 nebst 5% Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2005 sowie 51,27 200 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Kl344gers werden zur374ckge-wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger 11% und haben die Beklagten 89% gesamtschuldnerisch zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten restlichen Schadenser-satz aus einem Verkehrsunfall vom 26. M344rz 2005, bei dem sein Fahrzeug ei-nen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflicht-versicherer haben f374r die Unfallsch344den unstreitig in voller H366he einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die H366he des Restwerts des Fahrzeugs des Kl344gers. 1 Nach dem vom Kl344ger eingeholten Sachverst344ndigengutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 200 brutto und einen Restwert von 500 200 brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverst344n-dige in H366he von 2.511,62 200 brutto. Der Kl344ger benutzt sein fahrt374chtiges und verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kl344ger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf 550 200 brutto, das andere auf 1.300 200 brutto. Das zu-letzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die an-bot, das Fahrzeug beim Kl344ger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 200 zugrunde und erstattete an den Kl344ger 500 200. Der Kl344ger errechnet ei-nen Mittelwert von 400 200 aus den dem Sachverst344ndigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 200 und 500 200. Er verlangt mit der Klage weitere 900 200 nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte For-derung haben die Parteien in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. November 2005 unstreitig gestellt. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des 3 - 4 - Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integrit344tsinte-resse des Gesch344digten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die tats344chlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tat-s344chlich erzielbare Restwert den vom Sachverst344ndigen ermittelten Restwert um mehr als 30% 374bersteigen. Unter solchen Umst344nden w374rde ein 366kono-misch denkender Gesch344digter nicht z366gern, durch Verkauf seines Unfallfahr-zeugs den h366heren Restwert zu erzielen. Daher m374sse sich der Gesch344digte so behandeln lassen, als h344tte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze. 4 II. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts halten einer revisions-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344ger muss sich bei der Schadensab-rechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 200 anrechnen las-sen, obwohl der Sachverst344ndige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 200 be-wertet hat. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ge-sch344digte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% 374bersteigen, nur 6 - 5 - Ersatz der f374r die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abz374glich des Restwerts, verlangen kann. Hingegen hat der Sch344diger entgegen der Auffassung der Revision nicht die f374r eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Re-paraturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% 374berschrei-ten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein sch374tzenswertes Interes-se an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der be-sch344digten Sache beschr344nkt; es besteht in umfassenderer Weise gem344337 247 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile BGHZ 115, 364 , 368 ; 115, 375 , 378 ; 154, 395, 397 ; 162, 161, 164 m.w.N.). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Gesch344digte bei der Schadensbehebung gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zu-mutbaren und unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Lage grunds344tzlich den wirtschaftlichsten Weg zu w344hlen hat - sog. "subjektbezogene Schadens-betrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). Will der Gesch344digte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen las-sen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integrit344tsinteresse hin-sichtlich des besch344digten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher H366he dem Gesch344digten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Un-fall 374berhaupt ein Verm366gensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, - 6 - dass sich der Gesch344digte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Im Ver344u337erungsfall leistet der Gesch344digte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadens-behebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Ver344u337erung seines besch344digten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vor-nimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger als Wert auf dem all-gemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Er ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt f374r Restwertaufk344ufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Sch344diger nicht auf einen h366heren Restwerterl366s verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk344ufer erzielt werden k366nn-te (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO). 7 2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht verein-bar, dass der Kl344ger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage ei-ner Schadenssch344tzung einen 374ber das Internet ermittelten Restwert in H366he von 1.300 200 anrechnen lassen m374sse, obwohl der Sachverst344ndige den Rest-wert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 200 bewertet hat und Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverst344ndigen hinweisen k366nnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersicht-lich sind. 8 a) Zwar k366nnen besondere Umst344nde dem Gesch344digten Veran- 9 - 7 - lassung geben, ohne weiteres zug344ngliche g374nstigere Verwertungsm366glichkei-ten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in H366he des tats344chlich erzielten Erl366ses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch m374ssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Sch344digers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Gesch344-digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlau-fen w374rde, wonach es Sache des Gesch344digten ist, in welcher Weise er mit dem besch344digten Fahrzeug verf344hrt. Insbesondere d374rfen dem Gesch344digten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gew374nschten Verwer-tungsmodalit344ten nicht aufgezwungen werden. Dies w344re jedoch der Fall, m374sste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist. b) Nutzt der Gesch344digte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturw374rdig ist, gilt f374r die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverst344ndigengutach-tens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverst344ndigen nach den 366rtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerth344ndlers au337erhalb des ihm zug344nglichen allgemeinen regiona-len Markts festhalten lassen, das vom Versicherer 374ber das Internet recher-chiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollst344ndige Schadensausgleich nicht gew344hrleistet w374rde. Der Versicherer des Sch344digers k366nnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und sp344terem Verkauf in eigener Re-gie liefe der Gesch344digte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufpreises f374r den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu m374ssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, 10 - 8 - nach dem der Gesch344digte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grunds344tz-lich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch344digten Sache verf344hrt (vgl. Se-natsurteile BGHZ 66, 239 , 246 ; 143, 189 , 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den F344llen, in denen das Fahrzeug durch den Gesch344dig-ten tats344chlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Scha-densabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher H366he der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). 3. Im Streitfall gen374gte der Kl344ger seiner Darlegungs- und Be-weislast, indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachver-st344ndige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, er h344tte einen h366heren Preis erzielen k366nnen, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufk344ufer verkauft h344tte, war dazu der Kl344ger nicht verpflichtet. Da die Beklagten die Sch344tzung des Sachverst344ndigen f374r den regionalen Markt des Kl344gers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Scha-densabrechnung der gesch344tzte Restwert von 500 200 zugrunde zu legen. Hinge-gen besteht keine Veranlassung f374r die Bildung eines Mittelwerts aus Restwert-angeboten im Gutachten zwischen 300 200 und 500 200. Dass f374r das Fahrzeug 500 200 erzielt werden k366nnten, ist aufgrund des Sachverst344ndigengutachtens, auf das sich der Kl344ger st374tzt, erwiesen. Da ein Verkauf tats344chlich nicht get344-tigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368). 11 - 9 - III. Weiterer tats344chlicher Feststellungen bedarf es im Streitfall nicht. Die Sache ist deshalb zur Entscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Beru-fungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts sind im Sachausspruch - wie ge-schehen - abzu344ndern. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 13 M374ller Greiner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.12.2005 - 14 C 3515/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 S 2/06 -
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