BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 120/10 Verk374ndet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 824, 823 (Ai) a) Bonit344tsbeurteilungen begr374nden, soweit es sich um Meinungs344u337erungen handelt, in der Regel keine Anspr374che aus 247 824 BGB. b) Anspr374che aus 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb scheiden grunds344tzlich aus, wenn die als Meinungs344u337erung zu qualifizierende Bonit344tsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. M344rz 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin f374hrt seit 2005 ein Unternehmen, welches u.a. die Verwal-tung und den Betrieb von gastronomischen Objekten zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen t344tig und erteilt Wirtschaftsausk374nfte. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der negativen Bonit344tsbeur-teilung "500" verbunden mit der Einsch344tzung ihrer Zahlungsweise als "langsam und schleppend, Creditreform-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet", L366schung dieser Beurteilung im Datenbestand und Schadensersatz in H366he von 54.265,75 200 zzgl. Nebenforderungen (Zinsen und au337ergerichtliche Rechtsan-waltskosten). Der Bonit344tsbeurteilung lagen vier Forderungen gegen die Kl344ge-rin in H366he von 361,92 200, 205,10 200, 352,92 200 und 214,20 200 zugrunde. 1 - 3 - Die Kl344gerin h344lt die Bonit344tsbewertung f374r fehlerhaft. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, in allen vier F344llen sei der Zahlung die Einschaltung eines Inkassodienstes vorausgegangen; die Bonit344tsbewertung erfolge mittels eines anerkannten Verfahrens, bei dem nicht nur das Zahlungsverhalten des Schuldners, sondern insgesamt 15 Auskunftsmerkmale ber374cksichtigt w374rden. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. In der Folge erteilte die Beklagte eine neue Kreditauskunft, in der der Bonit344tsindex mit "363" und die Zahlungsweise der Kl344gerin mit "meist innerhalb vereinbarter Ziele, teils auch l344nger" angegeben wurde. In der m374ndlichen Verhandlung beim Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Unterlassungsantrags und der Folgeantr344ge 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt und nur noch hinsichtlich des Zahlungsantrags streitig verhandelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin unter Auferlegung der Kosten zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Kl344gerin die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Hinsichtlich der nach 247 91a ZPO zu treffenden Entscheidung gelte Fol-gendes: Der Kl344gerin habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nebst Folgeanspr374chen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden. Ein Anspruch aus den 247247 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB scheide aus, weil die Be-klagte keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungs344u337erungen verbreitet habe. Jedenfalls h344tten die der Bonit344tsbewertung zugrunde liegenden Tatsa- 5 - 4 - chen der Wahrheit entsprochen. Zu Recht habe das Landgericht auch einen Anspruch aus 247 826 BGB verneint; die Bonit344tsbeurteilung habe auf wahren bzw. unbestritten gebliebenen Tatsachen beruht. Schlie337lich scheide ein An-spruch aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb aus. Hinsichtlich dieser beiden Anspruchsgrundla-gen werde auf die Ausf374hrungen zu 247 824 BGB Bezug genommen. Danach sei ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, da die tatbestandlichen Vorausset-zungen der drei genannten Anspruchsgrundlagen nicht vorl344gen. Insoweit wer-de auf die Ausf374hrungen zum erledigten Teil der Klage verwiesen. II. Die Revision ist unbegr374ndet. 6 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kl344gerin im Hinblick auf die Teilerledigungserkl344rung nach billi-gem Ermessen nur summarisch gepr374ft. Daf374r gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Kl344gerin unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten schon hinsichtlich des f374r erledigt er-kl344rten Teils der Klage vollumf344nglich gepr374ft und durfte auf diese Ausf374hrun-gen hinsichtlich des verbleibenden Zahlungsantrags Bezug nehmen. 7 2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 824 Abs. 1 BGB, weil sich die Kl344gerin nicht gegen Tatsachenbehauptungen, son-dern gegen ein Werturteil wende und weil die zugrunde liegenden Tatsachen wahr seien. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 a) Nach 247 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen 9 - 5 - zu gef344hrden oder sonstige Nachteile f374r dessen Erwerb oder Fortkommen her-beizuf374hren, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Ab-satz 2 bestimmt, dass durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilen-den unbekannt ist, dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er oder der Empf344nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen mitgeteilt werden, nicht blo337 Werturteile. Vor abwertenden Meinungs344u337erungen und Werturteilen bietet 247 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 62 - "Kirch"). Die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen ist bei der Anwen-dung des 247 824 BGB ebenso vorzunehmen wie in sonstigen Zusammenh344ngen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 63 - "Kirch"; M374nchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., 247 824 Rn. 14). Wesentlich f374r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aus-sage einer 334berpr374fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zu-g344nglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 = VersR 1996, 597, 598; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793, Rn. 14, 24; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 15). 10 Die durch eine Zahl repr344sentierte Bonit344tsbeurteilung eines Unterneh-mens stellt im Allgemeinen eine Bewertung dar, die auf Tatsachen beruht. Die-se werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien gewichtet und flie337en so in das letztendlich abgegebene Werturteil ein, das aber dadurch nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei der 304u-337erung aus Sicht des Empf344ngers die Elemente der Stellungnahme, des Daf374r- 11 - 6 - haltens oder Meinens gegen374ber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten. Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei Kollisionen zwischen dem Recht der Meinungs344u337erungsfreiheit und dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht dort, wo Tatsachenbehauptungen und Wer-tungen zusammenwirken, grunds344tzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird, weil im Fall einer engen Ver-kn374pfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung der Grundrechts-schutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verk374rzt werden darf, dass ein tat-s344chliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 = VersR 1996, 597, 598; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO). 12 Die durch den Wortlaut des 247 824 BGB vorgegebene Beschr344nkung des Rechtsschutzes gegen unwahre Tatsachenbehauptungen schlie337t andere An-spruchsgrundlagen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, aaO). Beruht die Bonit344tsbewertung als Meinungs344u337erung auf unzu-treffenden Ausgangstatsachen, kommt etwa ein Anspruch des Betroffenen aus 247 823 Abs. 1 BGB in Betracht (dazu unten 3). 13 b) Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Mitteilung des Bonit344tsbonus durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Tatsachenbe-hauptung, sondern um eine Meinungs344u337erung, nicht zu beanstanden. 14 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der Mitteilung des Bonit344ts-indexes "500" handele es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine lediglich in das Gewand einer Meinungs344u337erung gekleidete Tatsa- 15 - 7 - chenbehauptung, weil dieser Kennzahl die Erl344uterung "massive Zahlungsver-z374ge" zugeordnet sei. Dem h344lt die Revisionserwiderung mit Recht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Kl344gerin jedenfalls nicht mit Substanz entge-gengetreten ist, ihr Bonit344tsindex nach der Art von Schulnoten von "100" bis "600" reiche und dass sie die entsprechenden Indexzahlen je nach den ge-sch344ftlichen und finanziellen Gegebenheiten auf der Grundlage ermittelter Tat-sachen wertend vergebe. Die Beklagte habe hierzu vorgetragen, der Bonit344ts-index ergebe sich aus f374nfzehn unterschiedlich gewichteten Auskunftsmerkma-len, wie z.B. Kapitalausstattung, Umsatz und Produktivit344t, sowie zus344tzlichen insolvenz- und branchenanalytischen Untersuchungen. Insofern sei zu ber374ck-sichtigen, dass das Ergebnis der Analyse der von der Kl344gerin vorgelegten Bi-lanzen f374r die Gesch344ftsjahre 2006 und 2007 alarmierend gewesen sei. Ma337-gebliche nat374rliche sowie juristische Personen, von denen in einer Krise h344tte erwartet werden k366nnen, dass sie das Unternehmen st374tzten, seien teilweise selbst insolvent gewesen, was gerade bei einer GmbH ins Gewicht falle. Unter diesen Umst344nden sei es gerechtfertigt gewesen, die aktuelle Bonit344tssituation der Kl344gerin als mangelhaft zu bezeichnen und mit der Indexzahl "500" zu be-werten. Denn der Bonit344tsindex beinhalte eine Bewertung der derzeitigen Lage des Unternehmens und eine Prognose hinsichtlich der zuk374nftigen Zahlungsf344-higkeit; das fr374here Zahlungsverhalten stelle insofern lediglich ein Indiz dar. 16 Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfeh-ler angenommen, dass es sich bei den Bewertungskriterien "massive Zahlungs-verz374ge" und Zahlungsweise "langsam und schleppend" um Meinungs344u337erun-gen handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht verkannt haben k366nnte, dass die Vertragspartner der Beklagten von deren Auskunft wirtschaftli-che Entscheidungen abh344ngig machen wollten. Mit Recht weist die Revisions- 17 - 8 - erwiderung darauf hin, dass es Unternehmen, die Ausk374nfte einer Wirtschafts-auskunftei 374ber potentielle Vertragspartner einholen, in der Regel gerade nicht auf die 334bermittlung einzelner Finanzdaten, sondern auf die zusammenfassen-de Interpretation solcher Daten ankommt. 3. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichte-ten und ausge374bten Gewerbebetrieb. 18 a) Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer vor allem die grundrechtlich ge-sch374tzten Positionen der Beteiligten zu ber374cksichtigenden Interessen- und G374-terabw344gung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensph344re an-derer ergeben (Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318 mwN). 19 Insoweit ist f374r den Bereich der Wirtschaftsausk374nfte im Auge zu behal-ten, dass zwar das Recht dessen, der derartige Bewertungen abgibt, auf freie Meinungs344u337erung aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Recht des beurteilten Unter-nehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG in Konflikt geraten kann. Dieses Grundrecht sch374tzt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener In-formationen am Markt, die f374r das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilneh-mer von Bedeutung sein k366nnen, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken; Grundlage der Funktionsf344higkeit des Wettbewerbs ist ein m366glichst hohes Ma337 an Informationen der Marktteil-nehmer 374ber marktrelevante Faktoren (BVerfGE 105, 252, 265 f. - "Glykol"; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 - "gerlach-report"). Insbesondere gew344hr-leistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Si-cherung k374nftiger Erwerbsm366glichkeiten (BVerfGE 106, 275, 298 f. 20 - 9 - - "Arzneimittelfestbetr344ge"; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 - "gerlach-report"). Die Erteilung von zutreffenden Bonit344tsausk374nften ist f374r das Funktionie-ren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der erkennende Senat hat be-reits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgf344ltigen Bonit344tspr374fung zu veranlassen, f374r das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grunds344tzlich hinzuneh-men sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904). Nichts anderes gilt, wenn solche Ausk374nfte auf Nachfrage sonstigen (potentiel-len) Gesch344ftspartnern erteilt werden. Eine Abw344gung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen F344llen in der Regel zugunsten einer Zul344ssigkeit der Bonit344tsauskunft ausgehen. 21 b) So liegt es hier. Die Kl344gerin muss die von der Beklagten erteilte Aus-kunft "Bonit344tsindex 500" hinnehmen. Denn diese beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die dem Bonit344tsindex von "500" zugrunde gelegten Tatsachen der Wahr-heit entsprachen. Die dagegen erhobenen R374gen der Revision greifen nicht durch. 22 (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht gehe von einem verfehlten Beurteilungsgrundsatz aus, weil es sich bei den zun344chst nicht beglichenen Forderungen um relativ geringf374gige Betr344ge gehandelt habe; der Hinweis auf "massive Zahlungsverz374ge" und die Bezeichnung der Zah-lungsweise als "langsam und schleppend" erweckten den Eindruck, das Unter-nehmen komme seinen Zahlungspflichten in erheblichem Umfang nur langsam und schleppend nach. Damit setzt die Revision ihre Bewertung des Sachver-halts in revisionsrechtlich unzul344ssiger Weise an die Stelle derjenigen des Tat- 23 - 10 - richters. Das Berufungsgericht stellt fest, dass gerade die Zahlungsverz366gerun-gen mit relativ geringf374gigen Betr344gen im Gesch344ftsverkehr den Anschein er-weckt h344tten, das Unternehmen sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forde-rungen zu begleichen. Dies begegnet jedenfalls vor dem Hintergrund des oben dargestellten von der Revisionserwiderung aufgezeigten Sachvortrags der Be-klagten zu den sonstigen f374r die Beurteilung der Liquidit344t der Kl344gerin negati-ven Daten, dem die Kl344gerin nicht konkret entgegengetreten ist, keinen durch-greifenden Bedenken. (2) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die von der Be-klagten f374r ihre Bewertung herangezogenen Zahlungsverz366gerungen von der Kl344gerin nicht zu vertreten gewesen seien. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass es einer Wirtschaftsauskunftei m366glich und zumutbar sei, die Vorg344n-ge, die nach au337en ersichtlichen Zahlungsverz366gerungen zugrunde liegen, zum Zwecke einer Bonit344tspr374fung im Einzelnen aufzukl344ren, durfte das Berufungs-gericht im Streitfall annehmen, dass eine Fehlbewertung nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht vorlag. 24 Hinsichtlich der Zahlung an die Rechtsanw344lte P. stellt das Berufungsge-richt darauf ab, den von der Kl344gerin vorgelegten Urkunden sei nicht zu ent-nehmen, dass der Gl344ubigerin eine Zuordnung der - nach Beauftragung des Inkassob374ros geleisteten - Zahlung m366glich gewesen sei. Die Revision zeigt keinen bereits dem Tatrichter vorgetragenen Sachvortrag auf, der dieser An-nahme entgegenst374nde. 25 Hinsichtlich der Zahlung dreier weiterer Rechnungen stellt das Beru-fungsgericht darauf ab, die von der Kl344gerin vorgetragene falsche bzw. unvoll-st344ndige Adressierung der zugrunde liegenden Rechnungen k366nne nicht die Ursache der Zahlungsverz366gerungen sein, weil die Rechnungen nach Einschal- 26 - 11 - tung eines Inkassob374ros ohne vorherige Berichtigung der Adressierung begli-chen worden seien. Auch das ist eine zumindest vertretbare tatrichterliche W374r-digung des Sachverhalts. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusam-menhang darauf hin, dass die Kl344gerin nicht einmal behauptet hat, gegen374ber den Gl344ubigern wegen der fehlerhaften Adressierung ein Zur374ckbehaltungs-recht geltend gemacht zu haben und dass das Argument der Revision, der Kl344-gerin sei die Zusendung korrigierter Rechnungen zugesagt worden, deshalb ohne Bedeutung ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass die Bewertung "massive Zahlungsverz374ge" nicht im Sinne des 247 286 BGB, sondern lediglich im Sinne von Zahlungsverz366gerungen verstanden werden m374sse, da es nicht Aufgabe einer Wirtschaftsauskunftei sei, ihr zugehende In-kassomeldungen einer juristischen Bewertung zu unterziehen. (3) Schlie337lich durfte das Berufungsgericht dem von der Kl344gerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten weitere Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass der der Kl344gerin zugeteilte Bonit344tsindex "500" nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht stellt fest, dass im ma337geblichen Zeitraum die Gesch344fts-f374hrerin und gesch344ftsf374hrende Gesellschafterin der Parallelgesellschaft Y-GmbH wegen zweier Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen gewesen sei und dass der Prokurist der Y-GmbH die eidesstattliche Versicherung abgege-ben habe. Die finanzielle Situation der hinter einer Gesellschaft stehenden na-t374rlichen Personen ist f374r die Beurteilung der Bonit344t eines Unternehmens ohne Frage von erheblicher Bedeutung. Die Argumentation der Revision verkennt insoweit, dass die Beklagte einen Bonit344tsindex, nicht einen lediglich auf Zah-lungsverz374ge bezogenen Index vergeben hat. 27 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht auch mit Recht einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 826 BGB verneint. Zu dieser An- 28 - 12 - spruchsgrundlage zeigt die Revision keinerlei m366glicherweise durchgreifende Gesichtspunkte auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 12.08.2009 - 3 O 839/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 31.03.2010 - 7 U 812/09 -
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