BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120 /11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Bei einer au f § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss - oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer. BGH, Urteil vom 2. Dezember 201 1 - V ZR 120/11 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2011 durch den V orsitzende n Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2011 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Streithelferinnen zu 1 und 2 tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks, das nur über einen zu dem Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist ( " Hammer - oder Pfeifenstielgrundstück " ). Das Grundstück des Beklagten liegt auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh - und Leitu ngsrechts gesichert. Für d ie Versorgung mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird nicht dieses Le i- tungsrecht genutzt . Vielmehr ist das Grundstück an Versorgungsleitungen a n- geschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg der Kl äger verlegten. Der Beklagte einigte sich in einem anderen Verfahren E n- de 2008 mit den Klägern darauf , dass ein Notwegrecht nicht mehr besteht. Die 1 - 3 - Kläger beantragen im Wesentlichen , den Beklagten zur Unterlassung einer Nutzung ihres Grundstücks zur Leitun gsführung und zur Zahlun g einer Nu t- zungsentschädigung von 653,40 für die Jahre 2007 bi s 2009 z u verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem L an d- gericht zugelassene Revision der Kläger, mit welcher diese ihre Klageanträge weiterverfolgen. Der Beklagte und seine Streithelferin zu 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB, aus § 917 Abs. 2 BGB und aus §§ 44, 50 NachbRG BB. Nach Ansicht des Ber u- fungsgerichts scheiter t ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen d en B e- klagte n daran, dass e r das Eigentum der Kläger nicht stört. Die Versorgungsle i- tungen seien von d en Versorgungsunternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den Unternehmen stehe auf Grund von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Kläger zu. Darauf, wie sie ihr Recht nutzten, habe d er Beklagte k einen Einfluss. Die U n- ternehmen hätte n die Entscheidung über den Verlegungsort eigenständig und ohne Bindung an etwaige Vorschläge der Ansch l ussnehmer getroffen. Ihr Ve r- halten könne dem Beklagten deshalb auch nicht zugerechnet werden. Streit über die Verle gung sei im Verhältnis zwischen d en Unternehmen und dem E i- gentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks, hier also den Klägern, zu entscheiden. Der bloße Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikation s- leistungen durch die Leitungen der Versorgungsträger s telle keine Nutzung des 2 - 4 - Grundstücks der Kläger dar. Die Regelungen in § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG schlössen Ansprüche aus § 917 Abs. 2 BGB und §§ 44, 50 NachbRG BB aus. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Ein Ans pruch auf Unterlassung einer Nutzung ihres Wegegrundstücks zur Leitungsführung steht den Klägern gegen den Beklagten nicht zu. a) Der dazu zunächst in Betracht zu ziehende Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend ent schieden hat, daran, dass der Beklagte nicht Störer ist. aa) Die zu unterlassende Störung ihres Eigentum durch den Beklagten sehen die Kläger nach dem dazu gestellten Klageantrag in erster Linie darin, dass der Beklagte ihr Wegegrundstück selbst unbefugt zur Leitungsführung nutzt oder unbefugt den Versorgungsträger n eine Leitungsführung ermöglicht. Beides hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. (1) Der Beklagte nutzt das Wegegrundstück nicht selbst zur Leitungsfü h- rung, und zwar auch nicht , indem er dort auf s e ine Veran l assung verlegte Le i- tungen trotz Fehlens oder Auslaufens einer B efugnis zur Verlegung liegen li e- ße. Die Vers orgungsleitungen sind nicht von de m Beklagten verlegt worden, sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstand en ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausa n- schlusses, über wel chen dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Diese s Verteilungsnetz wiederum beherrscht allein 3 4 5 6 7 - 5 - der jeweilige Versorgungsträger, der da mit seine Verpflichtung zur Versorgung der Anschluss - bzw. Teilnehmer erfüllt. Die ei nzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück und üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausa n- schlu ss. (2 ) Der Beklagte nutzt die Leitungen in dem Wegegrundstück der Kläger auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzt e voraus, dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem Wegegrundstück nicht auf Grund originären unmitte lbaren Fremdbesitzes betrieben, sondern auf Grund von dem Beklagten nach Maßgabe von § 868 BGB abgeleiteten Frem d- besitzes. Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht verneint. Die V ersorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der Versorgungsle itungen auf dem Wegegrundstück der Kläger nicht von dem Beklagten ab. Sie n e hmen dafür eine eigene Besitzberechtigung gegenüber de n Klägern als Anschluss - und Teilnehmern der Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation in Anspruch. Als sol che mü ss en die Kläger nämlich nach Maßgabe von § 8 AV B- WasserV, § 12 NAV und § 76 TKG auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer Anschluss - und Teilnehmer dienen. bb) Der Beklagte ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht mittelb a- rer Störer . (1) Zur Unterlassung von Störungen kann nach § 1004 Abs. 1 BGB auch ein sog. m ittelbare r (Handlungs - ) Störer verpflichtet sein. D as setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge d es Handelns des als mittelbarer Störer in A nspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f. ; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 8 9 10 - 6 - 204 und vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 9 93) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmi t telbar auftretende Störung zu verhindern. Diese Vor aussetzungen hat das Berufung s- gericht mit d er im Kern zutreffenden Begründung verneint, die Verlegung der Leitungen beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Versorgungstr ä- ger. (2) Es hat sich allerdings nicht (ausdrücklich) mit dem Vortrag der Kläger befasst, der Beklagte habe die Verso rgungsträger darauf hinweisen müssen, dass ein Anschluss über das eigene Grundstück möglich sei. Dieser ist inde s- sen un substantiiert . ( a ) Der Vortrag der Kläger ergibt schon nicht, dass die Verlegungsen t- scheidung der Versorgungsträger nach den seinerze it maßgeblichen Vorschri f- ten , dem § 8 AVBWasserV, dem früheren § 8 AVBEltV und dem früheren § 10 TWG , sicher anders ausgefallen wäre, wenn der Beklagte das Grundstück se i- ner Rechtsvorgänger ins Spiel gebracht hätte. Das Wegegrundstück musste ohnehin für so lche Leitung en in Anspruch genommen werden, nämlich für die zum Anschluss des Grundstücks der Kläger an die Versorgung mit Strom, W asser und Telekommunikation . Dieses Grundstück auch für den Anschluss des Grundstücks des Beklagten zu nutzen und von der Ver legung einer zweiten parallelen Leitung auf dem Grundstück der Rechtsvorgänger des Beklagten abzusehen, war nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, sondern konnte durchaus dem Grundsatz de r Verhältnismäßigkeit e ntsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1 992 - VIII ZR 219/91, NJW - RR 1993, 141, 143). ( b ) Unabhängig hiervon ist der Beklagte jedenfalls deshalb nicht mittelb a- rer Störer, weil er keine Möglichkeit hat, die Versorgungsträger zu einer Änd e- rung der Leitungsführung zu zwingen. Diese sind zwar un ter bestimmten 11 12 13 - 7 - Voraussetzungen zur Verlegung von Leitungen und Anlagen verpflichtet. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist hier aber nicht zu entscheiden. Der A n- spruch auf Verlegung von Leitungen und Anlagen steht jedenfalls nicht dem versorgten Anschlu ss - und Teilnehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AV B- WasserV und § 12 Abs. 3 Satz 1 NAV dem Eigentümer des in Anspruch g e- nommenen Grundstücks und nach § 75 Abs. 2 TKG dem zur Nut zung dieses Grundstücks Berechtigten zu. Das sind die Kläger, nicht der Bekla gte. b) Der Beklagte schuldet den Klägern eine Einwirkung auf die Verso r- gungsträger auch nicht als Schadensersatz in Natur. Das setzte nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB voraus, dass er den Klägern auf Grund eines gesetzlichen Schuldverh ältnisses zur Rücksichtnahme und in diesem Rahmen zu einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück seines Rechtsvorgängers verpflichtet war. Ob zwischen mehreren benachbarten Bewerbern um einen Anschluss an Verteilungsn etze der öffentlichen Versorgung überhaupt ein gesetzliches Schuldverhältnis en t- steht, ist zweifelhaft. Sie bewerben sich nämlich jeder für sich bei dem V erso r- gungsträger um einen Anschluss. Es liegt rechtlich und tatsächlich allein in de s- sen Hand, die Int eressen der Bewerber bei der Standortwahl festzustellen und abzuwägen. Nur mit ihm entstehen nach Herstellung des Anschlusses vertragl i- che Beziehungen. D ie Frage muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn ein Schuldverhältnis bestanden hätte, ist jede nfalls aus den vorgenannten Gründen nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte die postulierte Schut z- pflicht gegenüber den Klägern hatte und dass er diese verletzte. Für einen A n- spruch aus § 826 BGB ist nichts ersichtlich. 2 . Unbegründet ist auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch. a) Ansprüche aus § 988, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 917 Abs. 2 und §§ 44, 50 NachbRG BB scheiden aus. Das hat der Senat in dem parallelen 14 15 16 - 8 - Rechtsstreit der Klägerin zu 1 gegen eine andere Nachbarin, die über die gle i- chen Leitungen mit Strom, Wasser und Telekommunikation versorgt wird, en t- sc hieden (Urteil vom 2. Dezember 2 011 - V ZR 119/11). Auf die Ausführungen in diesem Urteil wird Bezug genommen. b) Einen daneben noch denkbaren Anspruch auf Schadens e rsatz ha ben die Kläger aus den oben dargelegten Gründen nicht schlüssig vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 BGB. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 24 C 436/09 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.04.2011 - 6a S 90/10 - 17 18
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