ECLI:DE:BGH:2015:161015UVZR120.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120/14 Verkündet am: 16. Oktober 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein EuGVVO alt Art. 5 N r. 1 Buchstabe a Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt (= Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO neu) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entsche idung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche i n- ternational zuständig. ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht z u- rückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer ne u- en Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündli che Verhandlung vom 16. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des 11. Z ivi l- senats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2014 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Kiel zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 2010 kaufte der in Deutsc h- land ansässige Kläger von den in Dänemark ansässigen Beklagten ein Hau s- grundstück in Schleswig - Holstein für 114.000 Haftung für Sachmängel. Er erfuhr im Juli 2011 von einem Nachbarn, dass dieser sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem verstorbenen Vater der Beklagten auf die Erlaubnis , an das Haus auf dem Grundstück des Klägers anzubauen und auf einen Ausgleich in Höhe von 10.000 a- be, wovon die Beklagten gewusst hätten. Er sieht sich von ihnen arglistig g e- 1 - 3 - täuscht und verlangt Ersatz für Aufwendungen und Nachteile, die ihm als Folge des Anbaus entstanden seien von 1 m² für mtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm alle weitere n Aufwe Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem S e- nat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die B e- klagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht be gründet die Abweisung der Klage als unzulä s- sig mit der Erwägung, der einzige in Betracht zu ziehende Gerichtsstand in Deutschland, nämlich der Gerichtsstand des Erfüllungsort s nach Art. 5 Nr. 1 der Verord nung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 280/2009 vom 6. April 2009, ABl. EU Nr. L 93 S. 13 - EuGVVO alt) sei nicht begründet. Zwar gelte dieser Gerichtsstand auch für Sekundäransprüche. Dabei sei aber nicht auf den u r- sprünglichen Erfüllungsanspruch abzustellen, sondern auf die konkret streitige Verpflichtung. Das sei ein Zahlungsanspruch, so dass die Gerichte am Woh n- sitz der Beklagten international zuständig seien. 2 3 - 4 - II. Diese Erwägunge n halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO alt) . Diese Verordnung ist im Verhältnis zum K ö- nigreich Dänemark auf Grund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommen s zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtl i- che Zuständigkeit und die Anerkennung und V ollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) anwendbar. Das gilt nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens nicht für Änderungen der genannten Verordnung wie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Eur o- päis chen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerich t- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidu n- gen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1 , zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/281 vom 26 . November 2014, ABl. EU Nr. L 54 S. 1 - EuGVVO neu) . Sie werden nach Art. 3 Abs. 2 des Abko m- mens erst nach einer entsprechenden Entscheidung Dänemarks anwendbar. Eine solche Entscheidung änderte indessen nach Art. 61 EuGVVO neu nichts an der Geltung der b isherigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001, weil diese auf vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 121 5/2012 eingeleitete Gerichtsve r- fahren wie das vorliegende weiterhin anzuwenden ist. 2. Die deutschen Gerichte sind für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachmängeln aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt international zuständig . 4 5 6 - 5 - a) Diese Vorschrift begründet zwar n ach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union keinen einh eitlichen Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag etwa an dem Ort , an dem die vertragsch a- rakteristische Leistung zu erbringen wäre (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 - Rs. C - 266/85 - Shenavai /Kreischer , ECLI:EU:C:1987:11 Rn. 17 f. und vom 5. Oktober 1999 - Rs. C - 420/97 - Leathertex, ECLI:EU:C:1999:483 Rn. 36). I n Abhängigkeit von de n Orten, an de nen sie zu erfüllen sind, können sich danach unterschiedliche Gerichtsstände für die einzelnen Primärverpflichtungen erg e- ben. Das bedeutet aber nic ht, dass auch für die Primärverpflichtung und die aus ihrer Verletzung abgeleitete n S ekundärverpflichtungen unterschiedliche G erichtsstände bestünden. Vielmehr bestimmt sich der Gerichtsstand solcher Ansprüche nicht da nach , wo die se selbst zu erfüllen wäre n, sondern da nach , wo der Primäranspruch , an den sie anknüpfen, zu erfüllen war oder erfüllt wu r- de (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs. C - 14/76 - de Bloos, ECLI:EU:C:1976, 134 Rn. 15/17 , vom 15. Ja nuar 1987 - Rs. C - 266/85 - Shenavai /Kreischer , ECLI:EU: C:1987:11 Rn. 9 und vom 5. Oktober 1999 - Rs. C - 420/97 - Leathertex, ECLI:EU:C : 1999:483 Rn. 31 ; BGH, Urteil e vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201, 205 und vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001 904, 905 ; öst. OGH, Beschluss 27. Jan uar 1998 - 7 Ob 375/97s , ; Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, Art. 7 EuGVVO [neu] Rn. 30; Rauscher/L eible, Europäisches Zivilpro zessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO [al t ] Rn. 37 ). Diese Rechtsprechun g ist zwar zu dem Europäischen Gerichtsstands - und Vollstreckungs - Übereinkommen und dem Luganer Übe r- einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtl i- cher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ergangen. Der Gerichtshof hat a ber entschieden, dass die hier noch anzuwendende bisherige Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen ist, ausgenommen nur den hier nicht geg e- 7 - 6 - ben en Fall, dass der Verordnungsgeber bewusst von dem Übereinkommen abgewichen ist (Urteil vom 23. April 2009 - Rs. C - 533/07 - Falco, ECLI:EU:C:2009:257 Rn. 54 f.) . Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachmängeln ist deshalb der Erfüllungsort der Primä r- leistung des Verkäufers - der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an d em verkauften Grundstück - maßgeblich. Dieser bestimmt sich g e- mäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 593/2008 (vom 17. Juni 2008, ABl. EU Nr. L 177 S. 6 - sog. R om I Verordnung) bei Grundstückskaufverträge n nach dem Belegenheitsstatut, hier also nach de utschem Recht. Danach liegt der Erfüllungsort in Deutschland. b) Das von dem Berufungsgericht angeführte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Besix/ WABAG (Rs. 256/00, ECLI:EU:C:2002, 99) ergibt nichts anderes. Danach ist zwar ein einheitlicher Erf üllungsort zu bestimmen, wenn eine vertragliche Primärverpflichtung an einer Vielzahl von Orten zu erfü l- len ist, nämlich derjenige, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknü p- fung aufweist (aaO Rn. 32). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber ni cht. Der Schadensersatzanspruch wird aus der Verletzung der Primärve r- pflichtung abgeleitet, das verkaufte Grundstück in vertragsgemäßem Zustand zu übereignen und zu übergeben. Diese Verpflichtung ist nur in Deutschland zu erfüllen. c) Unbehelflich ist auch die Berufung auf die Urteile des OLG Saarbr ü- cken vom 16. Februar 2011 (1 U 574/09, IPRax 2013, 74 Rn. 72 f.) und des OLG Köln vom 16. Dezember 2008 (9 U 47/07, juris Rn. 38, 44). Beide folgen der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. 8 9 - 7 - 3. Auch f ür den weiter geltend gemachten, materiell - rechtlich konkurri e- rende n Anspr u ch de s Kläger s aus der Verletzung von vorvertragliche n Aufkl ä- rungspflichten ist ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. a) Es spricht viel dafür, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO alt auch für solche Schadensersatzansprüche gegeben ist. Zwar können Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorve r- traglicher Pflichten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 17. Septembe r 2001 - Rs. C - 334/00 - Tacconi, ECLI:EU:C:2002:499 Rn. 23, 27) nicht in diesem G ericht sstand, sondern nur im Gerichtsstand der unerlau b- ten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO alt verfolgt werden, wenn es z. B. w e- gen Abbruchs der Vertragsverhandlungen nicht zum Vertragsschluss kommt (Beispiel: öst . OGH, JBl 2007, 800, 803 ) oder eine vertragsfremde Person, z.B. ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, in Anspruch genommen werden soll (Be i- spiel: öst . OGH, ZfRV 2007, 112) . Grund für die Zuordnung solche r Ansprüche z u dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist aber der Umstand, dass es in solchen Fällen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (EuGH, Urteil vom 17. September 2001 - Rs. C - 334/00 - Tacconi, ECLI:EU:C:2002:499 Rn. 23). Es liegt daher n icht fern anzunehmen , dass der Gerichtsstand des E r- füllungsorts der Primärleistung maßgeblich ist, auf die sich die verletzte vorve r- tragliche Pflicht bezieht, w enn - wie hier - der Vertrag tatsächlich zustande kommt und der Vertragspartner in Anspruch geno mmen wird (in diesem Sinne etwa: EuGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06 - Ilsinger, ECLI:EU:C:2009:303 Rn. 57 allerdings obiter zu einer Gewinnzusage; Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, Art. 7 EuGVVO [neu] Rn. 24; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilverfahren s- recht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I Verordnung [Eu G VVO alt] Rn. 27 aE; Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 55 ; Schlosser, 10 11 - 8 - EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVV O [alt] Rn. 5; Jault - Seseke/Weller in Simons/Hausmann, Brüssel - I - Verordnung, dt. Ausgabe, Art. 5 Rn. 19; in di e- sem Punkt unklar: Geimer in G eimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahren s- recht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO [alt] Rn. 2 05 ; Kro pholler/von H ein, Europä isches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVV O alt Rn. 75 ). Abschließend entschi e- den werden muss die Frage nicht, weil die deutschen Gerichte hier in einem wie im anderen Fall international zuständig sind. b) Können Ansprüche wegen der Verletzung vo rvertraglicher Aufkl ä- rungspflichten im Gerichtstand des Erfüllungsorts geltend gemacht werden, käme es - ebenso wie bei Sekundäransprüchen - nicht auf den Ort an, an dem der aus der Verletzung folgende Anspruch zu erfüllen ist, sondern auf den Ort, an dem die Primärpflicht aus dem zustande gekommenen Vertrag zu erfüllen ist, auf die sich die verletzte Aufklärungspflicht bezieht. Denn die Zuständigkeit ist insoweit umfassend (Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, Art. 7 E uGVVO [neu] Rn. 30). Das ist hier die in Deutschland zu erfüllende Eigentumsverschaffungspflicht. Müsste der aus der verletzten Aufklärungspflicht abgeleitete Anspruch im Gerichtsstand der une r- laubten Handlung verfolgt werden, käme es nach Art. 5 Nr. 3 EuG VVO alt d a- rauf an, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl der Handlungs - als auch der Erfolgsort (Urteil e vom 16. Mai 2013 - Rs. C - 228/11 - Melzer, ECLI:EU:C:2013: 305 Rn. 25 und vom 3. Oktober 2013 Rs. C - 170/12 - Pinc k- ney, ECLI:EU:C:2013, 635 Rn. 26) . Beide liegen hier in Deutschland . Aufkl ä- rungspflichten sollen im Inland verletzt worden sein. Auch der Schaden ist im Inland eingetreten, da das Grundstück hier liegt und der Kläger hier ansässig ist. 12 - 9 - III. Der Beschluss des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand h a- ben. Weil sich die Vorinstanzen - bei ihrem Ausgangspunkt konsequent - mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht inhaltlich befasst und die erforderl i- c hen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen ha ben , i st die Sache nicht zur Endentscheidung reif . Der Beschluss des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist hier zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht z u- rückzuv erweisen, sondern an das Landgericht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof bislang für den Fall anerkannt, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung die Sache an das Landgericht zurückverwe i- sen müsste (Urteil vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht nach ge l- tendem Recht zwar nicht mehr. Die Zurückverwei sung stünde nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Das Revision s- gericht kann die Sache aber unmittelbar an das erstinstanzliche G ericht zurüc k- verweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses G ericht auch nach einer ne u- en Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre. So liegt es hier. Der Kläg er hat die Zurückverweisung an das Landgericht schon im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren vor dem Senat bea n- tragt. Die Beklagten haben nicht auf einer Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht bestanden und nichts dafür vorgebracht, was es rechtf ertigen 13 14 - 10 - würde, dem Kläger die erste Tat sachen instanz zu nehmen. Dann ist es erme s- sengerecht, wenn das Revisionsgericht die S ache unmittelbar an das L andg e- richt zurück verweist. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Stresemann Schmidt - Ränt sch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.12.2013 - 12 O 66/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2014 - 11 U 7/14 -
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