BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 120/15 vom 4. März 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. K arczewski und Dr. Schoppmeyer beschlossen: D i e Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I 14. Zivilkammer vom 7. April und 6. Mai 2014 sowie g e- gen den in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts München I 14. Zivilk ammer vom 26. November 2014 protokollierten Vergleich wird als unzulässig verworfen, weil die als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2014 nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§§ 522 Abs. 3, 544 Abs.1 Satz 2 ZPO) und gegen den protokollierten Vergleich und den Beschluss vom 7. April 2014 eine Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel weder nach dem Gesetz noch in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen ist (§ 5 74 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 ZPO) . Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin . Der Gegenstandswert betreffend die Nichtzulassungsb eschwerde b e- trägt 3.000 Euro. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.08.2012 - 422 C 4822/12 - LG München I, Entscheidung vom 06.05.2014 - 14 S 26136/13 -
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