BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 12/06 Verk374ndet am: 19. Juni 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Zul344ssigkeit einer Bildver366ffentlichung in der Presse. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Lebensgef344hrtin des Musikers Herbert Gr366nemeyer. Die Beklagte verlegt die Illustrierte "BUNTE". In deren Ausgabe Nr. 20 vom 6. Mai 2004 ver366ffentlichte sie ohne Einwilligung der Kl344gerin u.a. zwei Fotos, die die Kl344gerin zusammen mit ihrem Lebensgef344hrten in legerer Freizeitklei-dung in Rom in einem Caf351 und beim Bummeln in einer Fu337g344ngerzone zeigen. 1 Auf dem Bild im Caf351 blickt die Kl344gerin ihren Lebensgef344hrten an, w344h-rend sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von au337er-halb des Caf351s gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden vorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgef344hrten ist nur ein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift hei337t es: "DIE BLICKE 2 - 3 - DER LIEBE 205 Gr366nemeyer und seine Freundin S. zeigen sich 366ffentlich in ei-nem r366mischen Caf351". 3 Auf dem anderen Foto bummeln die Kl344gerin und ihr Lebensgef344hrte in einer Fu337g344ngerzone. Darunter hei337t es: "Herbert Gr366nemeyer "M344nner brauchen viel Z344rtlichkeit" - das gilt auch f374r ihn "Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdr374cken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Fr374hling umgesetzt: Herbert Gr366nemeyer, 48, Songpoet mit der W374rgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Gr366nemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch hei337t Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen." Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Auf-nahmen erneut zu ver366ffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-abweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe entsprechend 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit 247247 22, 23 KUG, 247 823 Abs. 1 BGB und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Be- 5 - 4 - klagte zu. Die Ver366ffentlichung der Fotos habe die Kl344gerin in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletzt. 6 Zwar sei der Lebensgef344hrte der Kl344gerin eine so genannte "absolute Person der Zeitgeschichte", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters verbrei-tet werden d374rften, wenn beide zusammen in der 326ffentlichkeit auftr344ten. Zu-dem h344tten sich beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit befunden, so dass nach der Rechtsprechung ein Privatsph344renschutz nicht bestehe. Nach den Ma337st344ben des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein Unter-lassungsanspruch aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts sei das Grundgesetz nach M366glichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit v366lkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der Text der Europ344ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des EGMR dienten als Auslegungshilfen f374r die Bestimmung von Inhalt und Reich-weite von Grundrechten. Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und 10 EMRK (Freiheit der Meinungs344u337erung) ebenso wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bun-desrecht zu beachten und die Rechtsprechung des EGMR bei der Abw344gung kollidierender Grundrechte zu ber374cksichtigen. Dabei sei allerdings an beste-henden verfassungsrechtlichen Grunds344tzen festzuhalten. 7 Danach k366nne eine bildliche Darstellung von privaten und allt344glichen Lebensvorg344ngen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines 366ffentlichen Am-tes, sondern auch bei anderen Prominenten zul344ssig sein. Andererseits sei dem EGMR darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Pers366nlichkeit beein-tr344chtigt werde, wenn ein Betroffener in allt344glichen Lebenssituationen der Me-dien366ffentlichkeit pr344sentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und Pres- 8 - 5 - sefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer ver-trauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall 374ber Orte der Ab-geschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzur344umen. 9 Bei der gebotenen Abw344gung der beiderseitigen Belange im Rahmen von 247 23 Abs. 2 KUG 374berwiege das Interesse der Kl344gerin und ihres Lebens-gef344hrten, unbeobachtet von der Medien366ffentlichkeit miteinander Urlaub verbringen zu k366nnen. Zwar sei die Kl344gerin seit Herbst 2003 bei offiziellen An-l344ssen an der Seite ihres Lebensgef344hrten aufgetreten. Sie habe sich aber stets gegen eine Berichterstattung 374ber ihr Privatleben gewandt und sei dagegen auch rechtlich vorgegangen. Die Fotos zeigten die Kl344gerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, dass Herr Gr366nemeyer den Tod seiner Ehefrau in seinem k374nstlerischen Schaffen und in 366ffentlichen 304u337erungen thematisiert habe. Es trage nicht ma337geblich zur 366ffentlichen Diskussion bei, immer weiter Fotos zu verbreiten, welche die Kl344gerin in privaten Alltagssituationen als Begleiterin ihres Lebensgef344hrten zeigten. Die Beklagte k366nne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Gr366nemeyers Song-texten und 304u337erungen gestellt habe. Hierzu h344tte sie auf verf374gbare Fotos von offiziellen Anl344ssen zur374ckgreifen k366nnen. 10 II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 11 1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutz-konzept, das die Rechtsprechung aus 247247 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. 12 - 6 - BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1923 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836 ff.; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff., zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Das gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung der in den Entscheidungen des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff. - von Hannover gegen Deutschland) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finn-land) dargelegten Grunds344tze. Danach gilt Folgendes: a) Nach 247 22 KUG d374rfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 13 Aus 247 23 KUG hat die Rechtsprechung den abk374rzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereig-nis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegen374ber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein 366ffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb 374ber sie berich-tet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsph344re, das nicht auf den h344uslichen Bereich beschr344nkt ist. Vielmehr muss sie die M366glichkeit ha-ben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbe-richterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., best344tigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.). 14 - 7 - b) Gegen diese Beschr344nkung des Schutzes der Privatsph344re bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Ent-scheidung vom 24. Juni 2004 grunds344tzliche Bedenken ge344u337ert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06). 15 Hiernach nimmt die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinte-resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der 326ffentlich-keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.). 16 c) Eine Abw344gung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der ab-gebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einer-seits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anderer-seits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erfor-derlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Ma337stab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Pers366nlichkeit und ih-rer Privatsph344re ausreichend Rechnung tr344gt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06 - Rn. 14). Ma337gebend ist hierbei das Interesse der 326ffentlichkeit an vollst344ndiger Information 374ber das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens 17 - 8 - in 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Viel-mehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte In-formationsinteresse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-hen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Ein-zelfalls entscheiden. Nach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blick-punkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden m374ssten, eine Verbreitung der Abbildung unabh344ngig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtig-te Interessen des Abgebildeten verletzt werden, 247 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat, Urteile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06 - Rn. 15 f.). 18 Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-s344tzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach sei-ner Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbe-darf der 326ffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der 326ffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann n344mlich Mei- 19 - 9 - nungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbildung unter Umst344nden sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbil-dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizis-tischen Kriterien selbst entscheiden d374rfen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649) hervorgehoben, wenn dort ausgef374hrt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. 20 d) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht nur in bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschr344nkung ersichtlich 21 - 10 - die Abw344gung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der 326ffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsph344re andererseits, mithin eine Abw344-gung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung ei-ner vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, wor374ber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Ab-w344gung mit der gesch374tzten Privatsph344re derjenigen entziehen, 374ber die sie berichten will. Deshalb muss eine Interessenabw344gung zwischen dem Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re andererseits stattfinden. Die Bedeutung des Infor-mationswerts f374r die Interessenabw344gung hat der erkennende Senat schon in fr374heren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je gr366337er der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, 374ber den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der 326f-fentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366n-lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert f374r die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an blo337er Unterhaltung hat gegen374ber dem Schutz der Privatsph344re regelm344337ig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfas-sungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bes-t344tigt. Das schlie337t es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles f374r den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-fenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Infor-mationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver- 22 - 11 - st344ndnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von gr366337ter Bedeutung sind. 23 Eine solche Gewichtung bei der Interessenabw344gung tr344gt nach Auffas-sung des erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004, 2647, 2651) an einen wirksamen Schutz der Privatsph344re ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungs-wirkung des 247 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit best344tigt, als dort der Schutz der Privatsph344re gegen unerw374nschte Aufnahmen auf die F344lle erkenn-barer r344umlicher Abgeschiedenheit beschr344nkt worden ist. Das schlie337t es je-doch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabw344gung zwischen Presse-freiheit und Schutz der Privatsph344re den im Einzelfall geringeren oder h366heren Informationswert f374r die 326ffentlichkeit st344rker zu ber374cksichtigen. Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grunds344tzen entsprechende Interessenabw344gung bereits gebilligt (BVerfG, NJW 2006, 2835). e) Kommt es mithin f374r die Abw344gung ma337geblich auf den Informations-wert der Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zu-sammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der Beurteilung diese zugeh366rige Wortberichterstattung nicht unber374cksichtigt blei-ben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Recht-sprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 23; jeweils m.w.N.). 24 2. Diese Grunds344tze f374hren im Streitfall zu folgender Abw344gung: 25 - 12 - Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Kl344gerin im Urlaub bzw. in der Freizeit in Rom, w344hrend sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem Caf351 sitzen und durch eine Fu337g344ngerzone spazieren gehen. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei T344tigkeiten, die grunds344tzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-meinem Interesse oder eine Information 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen. 26 Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis er-gibt sich auch nicht aus der den Bildern beigef374gten Wortberichterstattung. Die-se nimmt auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgef344hrten der Kl344gerin im Jahre 1998 Bezug und kn374pft an dessen danach folgender Iso-lation und Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst wenn man - was nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Lebensgef344hrten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren nachfolgende Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitge-schichtliches Ereignis ansehen wollte, zeigen die ver366ffentlichten Bilder die Kl344-gerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. 27 Bei der erforderlichen Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin ist nach den oben wiedergege-benen Grunds344tzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entschei-dende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allge-meinem Interesse f374r die 366ffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Infor-mationswert f374r die 326ffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesell-schaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 28). Im letzten Fall besteht kein ber374cksichtigungswertes Informationsinte- 28 - 13 - resse der 326ffentlichkeit, das eine Bildver366ffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildver366ffentlichung ohne ihre Einwilligung regelm344337ig liegende Be-eintr344chtigung ihrer Privatsph344re und damit ihres allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Kl344gerin sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets gegen eine Berichterstattung 374ber ihr Privatleben gewandt hatte und auch ihr Lebensgef344hrte Bilder aus seiner Privatsph344re nicht 366ffentlich verbreiten lie337. Dass dieser Teile seines Privatle-bens im Rahmen seiner Songtexte k374nstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Kl344gerin eine Berichterstattung 374ber ihre Privatsph344re hinnehmen m374sste. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 ZPO. 29 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 -
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