BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 12/07 Verk374ndet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 524 F374r die Zul344ssigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzes344nderungen das Pro-zessrecht in der Fassung, die f374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit der Berufung ma337-geblich ist. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Oktober 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des Kl344gers mit folgender Ma337gabe zur374ckge-wiesen: Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung 374ber den Betrag der 334berschussbeteiligung gerichtete Anschlussberufung des Kl344gers wird verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangte von der Beklagten, einem Lebensversiche-rungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber den R374ck-kaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich dar-aus ergebenden Betrages. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314), dem Kl344ger in beleg-ter und pr374fbarer Form Auskunft dar374ber zu erteilen, mit welchen Ab- 1 - 3 - schlusskosten (gem344337 247 15 AVB) und mit welchem Abzug (gem344337 247 6 Abs. 2 Ziff. b AVB) sie den Zeitwert (247 176 Abs. 3 VVG) des Vertrages belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belas-tungen zum 1. M344rz 2002 gewesen w344re. Das Landgericht wies die Beru-fung der Beklagten zur374ck (VersR 2003, 1289). Auf die Revision der Be-klagten hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zur374ck (BGHZ 164, 297). Nach der Zur374ckverweisung hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 erstmals beantragt, die Beklagte (auch) zur Auskunft dar374ber zu verurteilen, auf welchen Betrag sich die dem Lebensversiche-rungsvertrag zugewiesene 334berschussbeteiligung zum 1. M344rz 2002 be-laufe (Antrag c). Die Beklagte h344lt diese Erweiterung des Auskunftsan-trages f374r eine nicht fristgerecht eingelegte und damit unzul344ssige An-schlussberufung. Davon abgesehen habe der Kl344ger auch nach dem Ur-teil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (NJW 2005, 2376) keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einzelausk374nfte zur Ermittlung und Verteilung des 334berschusses. 2 In der Berufungsverhandlung hat der Kl344ger nur noch den Antrag zu c aus dem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 gestellt. Im 334brigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 3 Mit der Revision wendet sich der Kl344ger gegen die Abweisung sei-nes die 334berschussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Be-klagten zur Auskunftserteilung 374ber den Betrag der 334berschussbeteili-gung gerichtete Anschlussberufung des Kl344gers verworfen wird. 1. Das Berufungsgericht h344lt die Klagerweiterung f374r sachdienlich. Der Kl344ger habe aber auch nach der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 26. Juli 2005 (aaO) jedenfalls bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber keinen Anspruch auf die verlangten Ausk374nfte. 6 2. Das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass es sich bei der Klag-erweiterung um eine nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung versp344tete und damit unzul344ssige Anschlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Das ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr374fen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 unter II). Danach war im Berufungsverfahren kein Raum f374r eine Entscheidung 374ber die Sach-dienlichkeit der Klagerweiterung und 374ber die materielle Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruchs. 7 a) Bei dem Antrag zu c) im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 han-delt es sich entgegen der Auffassung der Revision um eine Klagerweite-rung und nicht lediglich um eine Pr344zisierung der bisherigen Antr344ge. Mit diesen Antr344gen, denen das Amtsgericht stattgegeben hat, verlangte der Kl344ger Auskunft dar374ber, mit welchen Abschlusskosten gem344337 247 15 AVB und mit welchem Abzug gem344337 247 6 Abs. 2 lit. b AVB die Beklagte den Zeitwert (247 176 Abs. 3 VVG) des Lebensversicherungsvertrages belastet 8 - 5 - habe und welche H366he der Auszahlungsbetrag ohne diese (beiden) Be-lastungen zum 1. M344rz 2002 gehabt h344tte. Dementsprechend waren der Antrag des Kl344gers und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. April 2003 im Vollstreckungsverfahren nach 247 888 ZPO (mit Recht) nur auf pr374fbare und belegte Ausk374nfte zu den Abschlusskosten und zu dem Stornoabzug sowie die H366he des Auszahlungsbetrages (des R374ckkaufs-werts ohne diese Belastungen) gerichtet. Daraus folgt, dass es bis zum Schriftsatz des Kl344gers vom 7. Februar 2006 allein um Auskunft 374ber die Abschlusskosten nach 247 15 AVB, den Stornoabzug nach 247 6 Abs. 2 lit. b AVB und die H366he des Zahlungsanspruchs ohne diese Belastungen ging, nicht aber um die H366he der 334berschussbeteiligung nach 247 17 AVB und die H366he des Zahlungsanspruchs einschlie337lich 334berschussbeteiligung. Bei dem in 247 6 Abs. 2 AVB geregelten R374ckkaufswert und der in 247 17 AVB geregelten 334berschussbeteiligung handelt es sich nach dem Versi-cherungsvertrag um jeweils selbst344ndige Anspr374che, die von unter-schiedlichen tats344chlichen Voraussetzungen abh344ngen und die deshalb auch verschiedene Streitgegenst344nde darstellen. Der in erster Instanz siegreiche Kl344ger kann die Klage in zweiter Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern (Wieczorek/ Sch374tze/Gerken, ZPO 3. Aufl. 247 524 Rdn. 12, 247 533 Rdn. 3; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. 247 533 Rdn. 9; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a). Der neue Antrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 ist als Anschlussberufung auszulegen, weil der Kl344ger damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu seinen Gunsten eine 304nderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - WM 1991, 383 unter 2 b). Die Anschlussberufung konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht in zul344ssiger Weise bis zum 9 - 6 - Schluss der m374ndlichen Verhandlung 374ber die Hauptberufung eingelegt werden (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - NJW 1999, 139 unter III 2 a aa und vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - NJW 1994, 586 unter I 3). Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform des Zivilprozessrechts hat sich das durch die Einf374hrung einer Frist f374r die Anschlussberufung ge344ndert (vgl. BGHZ 163, 324, 326 ff.). b) aa) Nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung war die Anschlie337ung nur zul344ssig bis zum Ab-lauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegr374ndungsschrift. Dies ist durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) dahin ge344ndert worden - soweit hier von Bedeu-tung -, dass die Anschlie337ung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklag-ten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zul344ssig ist. Insoweit ist das Gesetz ohne 334bergangsregelung am 1. September 2004 in Kraft getre-ten. Bei fehlender 334bergangsregelung erfassen 304nderungen des Pro-zessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind da-her mit dem Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes grunds344tzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des al-ten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschlie337end ent-standene Prozesslagen geht; Abweichendes kann sich auch aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammen-hang mit anderen Grunds344tzen des Prozessrechts ergeben (BGHZ 114, 1, 3 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. EGZPO 247 1 Rdn. 2 f.; Mu-sielak, ZPO 5. Aufl. Einleitung Rdn. 13; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 104). 10 bb) Daran gemessen ist die Zul344ssigkeit der Anschlussberufung hier nach dem bis zum 31. August 2004 geltenden Recht zu beurteilen. 11 - 7 - Sie war demgem344337 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beru-fungsbegr374ndung einzulegen. Die Frist hatte am 11. Februar 2003 zu laufen begonnen und ist vers344umt worden. Der Regelung der unselbst344ndigen Anschlussberufung in 247 524 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden wie in der neuen Fassung ist generell zu entnehmen, dass f374r die Zul344ssigkeit der Anschlussberu-fung das Prozessrecht in der Fassung gilt, die f374r die Beurteilung der Zu-l344ssigkeit der Berufung ma337geblich ist. Die unselbst344ndige Anschlussbe-rufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727 unter II 2 und 3; BGHZ 139, 12 ff.). Sie 12 - 8 - ist nicht nur hinsichtlich der Ankn374pfung der Befristung in 247 524 Abs. 2 Satz 2, sondern nach 247 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der Hauptberufung abh344ngig (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 247 524 Rdn. 27 ff.). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.12.2006 - 19 S 108/02 -
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