BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 12/07 vom 18. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Zwar entspricht das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es weder ausreichende eigene tatbestandliche Feststellungen enth344lt noch auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug nimmt. Dies erfordert jedoch schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich der Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht zugunsten des Beschwerdef374hrers auswirken w374rde. Der Aufbau des Berufungsurteils l344sst erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts zugrunde gelegt hat. Die - ausf374hrliche - Wiedergabe des Vorbringens der Par-teien in der Berufungsinstanz und die Entscheidungsgr374nde setzen den - im Wesentlichen auf Seite 3 des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt - ersichtlich voraus und kn374pfen an ihn ohne inhaltliche Widerspr374che an. Es kann daher kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht die tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und lediglich 374bersehen hat, dass - 3 - dies nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdr374ckliche Bezugnahme erfordert. In einem solchen Fall kann von der Aufhebung des Berufungsurteils ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, Umdruck S. 4 f. m.w.N.). Dem Beschwerdef374hrer erw344chst hieraus kein Nachteil, denn er kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde den ma337-geblichen Tatsachenstoff erforderlichenfalls auch selbst vortragen und auf die-ser Grundlage die zulassungsbegr374ndenden Rechtsfehler oder Rechtsfragen darlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208; Beschl. v. 12. Februar 2004, V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien Inhaber der Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich, ist nicht zu beanstanden und wirft auch keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Da Gegenstand des in den 60er Jahren gef374hrten Rechtsstreits, zu dessen Beilegung der Vergleich geschlossen wurde, Anspr374che der damaligen Grundst374cksnachbarn aus 247 1004 BGB waren - diese sind mit dem Eigentum untrennbar verbunden und gehen daher ohne weiteres auf einen neuen Eigent374mer 374ber (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 240) -, liegt es nahe, dass auch die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigent374mern der Nachbargrundst374cke zustehen sollten. In den Vorinstanzen vorgetragene Anhaltspunkte f374r einen hiervon abweichenden Willen der Ver-tragsschlie337enden zeigt die Beschwerde nicht auf. Weitere Gr374nde, die die Zulassung der Revision rechtfertigen k366nnten, sind nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist die Nichtzulassungs-beschwerde nicht auf die - bemerkenswert fernliegende - Rechtsauffassung des Beschwerdef374hrers zur374ckgekommen, dass die Anspr374che aus dem Vergleich verj344hrt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 700.000 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 33 O 39/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 8 U 71/06 -
Full & Egal Universal Law Academy