BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 12/07 Verk374ndet am: 9. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 30. November 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hatte von der Kl344gerin eine Wohnung in H. gemie-tet. Mit Schreiben vom 3. November 2004 erkl344rte die Kl344gerin die fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses wegen Zahlungsverzuges. 1 Die Kl344gerin begehrt Zahlung r374ckst344ndiger Miete in H366he von 5.609,24 200 und R344umung der Mietwohnung. Das Amtsgericht hat der Klage durch Vers344umnisurteil vom 8. M344rz 2005 stattgegeben. Das Vers344umnisurteil ist der Beklagten pers366nlich am 10. M344rz 2005 zugestellt worden. 2 - 3 - Am 11. Juli 2005 ist Rechtsanw344ltin M. zur Betreuerin der Be-klagten mit dem Aufgabenkreis 204Vertretung im Rechtsleben und Verm366gens-sorge223 bestellt worden. Die Betreuerin hat am 19. September 2005 Kenntnis von dem gegen die Beklagte ergangenen Vers344umnisurteil erlangt und am 21. September 2005 Einspruch gegen das Vers344umnisurteil eingelegt. Gleichzeitig hat sie unter Hinweis auf die mindestens seit Juni 2004 bestehende, durch eine Erkrankung und Pers366nlichkeitsst366rung verursachte Gesch344ftsunf344higkeit der Beklagten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Einspruchsfrist beantragt. 3 Das Amtsgericht hat das Vers344umnisurteil aufgehoben und die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (LG Hamburg, ZMR 2007, 197) hat zur Begr374n-dung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 5 Zu Recht habe das Amtsgericht das zuvor ergangene Vers344umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin habe die Prozessunf344hig-keit der Beklagten nicht weiter in Abrede gestellt. Mithin sei in der Berufungsin-stanz allein die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Zustellung eines Vers344um-nisurteils an eine nicht erkennbar prozessunf344hige Partei die Einspruchsfrist in Gang setze. Diese Frage sei zu verneinen. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109 ff.) k366nne nach der Neufassung des 6 - 4 - 247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr gefolgt werden. Diese Vorschrift sei vom Wortlaut her eindeutig und diene auch nach den Gesetzesmaterialien der Klar-stellung, dass die Zustellung an eine nicht prozessf344hige Person unwirksam sei. Eine teleologische Reduktion des 247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht geboten. Die Einschr344nkung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r werde durch das Verfahren der Nichtigkeitsklage nicht ausreichend kompensiert. II. Die - unbeschr344nkt zugelassene - Revision hat Erfolg. 7 Das Berufungsgericht hat verkannt, dass eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil nur in Betracht kommt, wenn die Sachurteilsvoraussetzun-gen im ma337geblichen Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung nicht vor-liegen. Die vom Berufungsgericht allein f374r entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob die Zustellung des Vers344umnisurteils an die gesch344ftsunf344hige Be-klagte am 10. M344rz 2005 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, betrifft nicht die Zul344ssigkeit der Klage, sondern die Zul344ssigkeit (Rechtzeitigkeit) des am 21. September 2005 eingelegten Einspruchs. 8 1. Ob die gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung des Vers344umnisurteils an die unerkannt gesch344ftsunf344hige Beklagte die Einspruchs-frist in Gang gesetzt hat, so dass diese bei Einlegung des Einspruchs gegen das Vers344umnisurteil bereits abgelaufen war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagten ist jedenfalls auf ihren schon in der Einspruchsschrift vor-sorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Einspruchsfrist zu gew344hren. Die Wiedereinsetzung kann auch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anh344ngigen Verfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres 9 - 5 - zu gew344hren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, unter II 1; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, unter 1). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die ge-sch344ftsunf344hige Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Ein-spruchsfrist verhindert, denn ihre am 11. Juli 2005 bestellte Betreuerin hat erst durch die am 19. September 2005 erfolgte Akteneinsicht Kenntnis von dem Vers344umnisurteil erlangt. Die Betreuerin hat innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die vers344umte Prozess-handlung nachgeholt. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die mangelnde Prozess-f344higkeit der Beklagten der Zul344ssigkeit der gegen sie erhobenen Klage nicht entgegensteht. 10 a) Zwar f374hrt die Klagezustellung an eine Partei, die im Zeitpunkt der Zu-stellung nicht prozessf344hig oder deren Prozessf344higkeit f374r diesen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, nicht zu einer wirksamen Erhebung der Klage. Fehlende Sachurteilsvoraussetzungen k366nnen jedoch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung nachgeholt werden. Das Gericht ist dar374ber hinaus auch verpflich-tet, den Parteien Gelegenheit zur Behebung von Verfahrensm344ngeln zu geben. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel darauf beruht, dass die beklagte Partei prozessunf344hig ist und deshalb der gesetzlichen Vertretung bedarf (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119, unter II 2). Der in der fehlenden Prozessf344higkeit der Beklagten liegende Verfahrensmangel ist durch die am 11. Juli 2005 erfolgte Bestellung von Rechtsanw344ltin M. zur Betreuerin der Beklagten behoben worden. 11 b) Der Revision ist ferner darin beizupflichten, dass die fehlende Zustel-lung der Klageschrift an die gesetzliche Vertreterin der Beklagten einer Sach- 12 - 6 - entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegengestanden hat. Der Verfah-rensmangel der fehlenden Klagezustellung wird durch r374gelose Einlassung ge-m344337 247 295 ZPO geheilt (BGHZ 25, 66, 72 ff., BGH, Beschluss vom 21. Dezem-ber 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926, unter II 2; BGH, Urteil vom 8. Febru-ar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351, unter 3 b). Die Beklagte ist hier be-reits in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Dezember 2005 - ebenso wie in den folgenden Verhandlungsterminen und im Berufungs-rechtszug - durch Rechtsanw344ltin M. als amtlich bestellte Betreuerin wirksam vertreten worden. Sp344testens durch die am 21. Dezember 2005 erfolg-te r374gelose Verhandlung der Betreuerin zur Sache sind auch etwaige M344ngel der Klagezustellung nach 247 295 ZPO geheilt worden. Das Berufungsgericht h344t-te deshalb die Klage als zul344ssig behandeln und in der Sache entscheiden m374ssen. - 7 - III. 13 Da die Revision Erfolg hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhe-ben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 07.06.2006 - 509 C 36/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 307 S 79/06 -
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