BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 12/10 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 40.704 200. Gr374nde: 1. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die Feststellung ihrer Berech-tigung zum Ankauf von deren im Land Brandenburg gelegenen Grundst374ck nach 247247 61, 12, 9 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG. Auf diesem Grundst374ck hatte der Vater der Kl344gerin 1970 statt des genehmigten Wochenendhauses ein Wohnhaus errichtet und dort mit seiner Familie ge-wohnt, bis er das Anwesen 1972 dem Ministerium f374r Staatssicherheit der DDR 374berlassen musste, das es fortan f374r Freizeit- und Erholungszwecke nutzte. Im Jahre 1990 erlangte er es wieder zur374ck und war dort vom 11. September 1990 bis zu seinem Tod am 25. September 2006 polizeilich gemeldet. Ob er dort auch gewohnt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Anspruchsberechtigung der Kl344gerin festgestellt. 1 - 3 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie-sen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Beklagten be-antragen. 2. Die Beschwerde ist unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine ent-scheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 543 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, stimmt allerdings, das ist der Beschwerde einzur344umen, nicht in jeder Hin-sicht mit der Rechtsprechung des Senats 374berein. 3 aa) Das Berufungsgericht meint, die Anspruchsberechtigung der Kl344gerin scheitere daran, dass die hier wegen des Versto337es gegen die Baugenehmi-gung erforderliche Billigung staatlicher Stellen nicht nach 247 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet werde. Das sei nur der Fall, wenn nicht nur die Errich-tung des Geb344udes selbst, sondern auch dessen Nutzung zu Wohnzwecken geduldet werde und die Wohnnutzung mindestens f374nf Jahre andaure. Daran fehle es hier. 4 bb) Diese von dem Berufungsgericht schon fr374her vertretene Ansicht (OLG Brandenburg VIZ 1998, 154) hat der Senat zwar im Ansatzpunkt gebilligt (Beschl. v. 15. Januar 1998, V ZR 397/96; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504). Die Billigung staatlicher Stellen nach 247 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG erfordert aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht, dass die in der DDR zust344ndigen Organe der Bauaufsicht Kenntnis von dem Bau- 5 - 4 - werk erlangt hatten und dennoch f374nf Jahre nicht eingeschritten sind. Die Frist beginnt vielmehr mit der Fertigstellung des Geb344udes (Senat, Urt. v. 3. Juli 2009, V ZR 220/08, WuM 2009, 530, 531). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Wohnnutzung mindestens f374nf Jahre gedauert haben muss (vgl. Senat, Urt. v. 20. November 2009, V ZR 175/08, ZOV 2010, 18, 19). b) Auf diese teilweise Abweichung von der Rechtsprechung des Senats kommt es hier allerdings nicht an. Die Billigung staatlicher Stellen wird hier un-abh344ngig davon schon deshalb nicht nach 247 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet, weil die zust344ndigen Stellen den Versto337 gegen die Baugenehmigung gerade nicht mindestens f374nf Jahre hingenommen haben. Sie haben zwar den Abbruch des Geb344udes nicht angeordnet, sondern das Geb344ude selbst genutzt. Die Anordnung des Abbruchs eines Geb344udes ist aber nicht der einzige Weg, eine vorschriftengem344337e Nutzung des bebauten Grundst374cks wiederherzustel-len. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die unzul344ssige Nutzung abgestellt wird. Das ist hier geschehen. Zugelassen war eine Erholungs- und Freizeitnutzung, nicht dagegen die von dem Vater der Kl344gerin vorgenommene Wohnnutzung. Diese ist aber mit der 334bernahme des Grundst374cks durch das Ministerium f374r Staatssicherheit abgestellt worden, das das Grundst374ck fortan wieder nur zu Freizeit- und Erholungszwecken nutzte. Damit scheidet eine Billi-gung staatlicher Stellen aus. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.11.2008 - 17 O 102/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 5 U 216/08 -
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