BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 121/00 vom 4. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wi e - chers und Dr. Wolst beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. März 2000 wird nicht a n - genommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.136.216 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil jedenfalls im E r - gebnis zu Recht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurüc k - verwiesen. Das landgerichtliche Verfahren war schon deshalb mit einem w e - sentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO behaftet, weil sich das Landgericht, ohne in die Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens nach Art. 21 - 3 - EuGVÜ einzutreten, in der Sache für entscheidungsbefugt gehalten hat. Die Zurückverweisung eröffnet dem Landgericht die Möglichkeit, dies nachzuholen. Dabei wird das Landgericht zu bedenken haben, daß zweifelhaft sein kann, ob im Verfahren vor dem Tribunale in Teramo ein Urteil zu erwarten ist, das mit Rechtskraftwirkung über das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverle t - zung im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB befindet. Dies wird nach dem n a - tionalen italienischen Zivilprozeßrecht zu beurteilen sein (§ 293 ZPO). Sollte das in dem von der Beklagten in Italien angestrengten Prozeß zu erwartende Urteil keine Rechtskraftwirkung für ein im hiesigen Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis entfalten, ist zu entscheiden, ob dann beide Verfahren "de n - selben Anspruch" im Sinne von Art. 21 EuGVÜ betreffen oder ob sie nur in e i - nem "Zusammenhang" im Sinne von Art. 22 EuGVÜ stehen. Dabei wird zu b e - achten sein, daß jedenfalls den bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Frage "desselben Anspruchs" im Sinne von Art. 21 EuGVÜ immer Fälle zugrunde lagen, bei denen der zu erwartende rechtskräftige Au s - spruch des einen Verfahrens ein für das andere Verfahren präjudizielles Rechtsverhältnis betraf. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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