BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 121/01 Verkündet am: 7. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1992 im K o - stenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags auf Herbeiführung der Löschung der für die Sparkasse W. eingetragenen Grun d - schuld aufgehoben. In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i - sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1989 kaufte die W + I W. und I.-P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) von dem Kläger Grundbesitz in H. zum Preis von 4.900.000 DM. 1.500.000 DM wurden bezahlt, ein Teilbetrag von 3.400.000 DM sollte zum 31. Dezember 1990 fällig sein. Bei Nichtzahlung innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit sollte der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Am Tag der Fälligkeit verlängerten die Kaufve r - - 3 - tragsparteien diese Frist in einer notariellen Nachtragsvereinbarung bis zum 31. Juli 1991. Mit Schreiben vom 2. September 1991 erklrte der Klger den Rcktritt vom Vertrag. Der Klger hat Zug um Zug gegen Zahlung von 1.477.262,93 DM die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung, die Herbeifhrung der Löschung der fr die Sparkasse W. eingetragenen Grundschuld von 1.800.000 DM und die Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich des Betrages von 1.500.000 DM verlangt. Die Kuferin hat sich auf eine am 28. August 1991 vereinbarte weitere Stundung unter Verzicht auf das vertragliche Rcktrittsrecht berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgeg e - ben. Die Berufungen der Kuferin und ihrer Streithelferin hat das Oberlande s - gericht zurckgewiesen. Nachdem die Kuferin Revision eingelegt hatte, wurde ber ihr Vermögen am 1. Februar 1993 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt. Das unterbrochene Revisionsverfahren hat der Klger zunchst hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung und der Feststellung des Annahmeverzugs aufgenommen. Insoweit ist die als Revision des Beklagten behandelte Revision mangels rechtzeitiger Begrndung mit B e - schluß vom 6. Mai 1994 als unzulssig verworfen worden. Der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 1.259.028,10 DM aus dem Freischaffungsanspruch hat der Beklagte in Höhe von 759.028,10 DM widersprochen. Mit Schriftsatz vom 27. Mrz 2001 hat der Klger den Rechtsstreit auch hinsichtlich des Freischaffungsanspruchs aufg e - nommen. Den Klageantrag auf Herbeifhrung der Löschung der Grundschuld hat er umgestellt und beantragt nunmehr, eine dem Klger im Konkursverfa h - ren ber das Vermögen der Gemeinschuldnerin zustehende Forderung von 928.549,24 DM (759.028,10 DM und weitere 169.521,14 DM) zur Konkurst a - belle festzustellen. Der Beklagte beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben - 4 - und den umgestellten Antrag abzuweisen. Der Klger beantragt die Zurckwe i - sung der Revision nach Maßgabe des umgestellten Antrags. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. I. Die Umstellung des Klageantrags ist zulssig. Dies ist entschieden fr den Fall, daß der Klger auch als Revisionsklger den Anspruch als Konkur s - forderung weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM § 146 KO Nr. 5; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 2 d). Nichts anderes gilt, wenn der Klger Revisionsbeklagter ist. II. 1. Die Angriffe der Revision bringen das Berufungsurteil nicht zu Fal l. a) Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Klger sei wirksam vom Kaufvertrag zurckgetreten. Es knne dahinstehen, ob die Parteien eine Ve r - einbarung getroffen htten, nach der die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1991 unter Verzicht auf das dem Klger ab dem 29. August 1991 zustehende Rcktrittsrecht verlngert werden sollte. Eine solche Vereinbarung htte s o - wohl nach dem Gesetz als auch nach dem Willen der Parteien der nicht g e - - 5 - wahrten notariellen Form bedurft. Der Wirksamkeit des Rcktritts stehe auch nicht der Einwand unzulssiger Rechtsausbung entgegen, da fr eine solche Einwendung nur die Vorgnge am 28. August 1991 in Betracht kmen, das Verhalten des Klgers an diesem Tag den Eintritt der Rcktrittsvoraussetzu n - gen jedoch nicht verursacht habe. b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Ber u - fungsgericht habe nicht von einer Formbedrftigkeit der Vereinbarung vom 28./29. August 1991 ausgehen drfen, mit der die Zahlungsfrist bis 31. Dezember 1991 unter Verzicht auf das de m Klger vier Wochen ab dem 29. August 1991 zustehende vertragliche Rcktrittsrecht verlngert werden sollte. aa) Die Revision meint zwar, diese Stundungsabrede sei nur wegen nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung hinsichtlich des Bebauungsplans und der Finanzierung notwendig geworden und habe die beidseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstcksvertrag nicht wesentlich verndert. Damit lgen hier die Voraussetzungen vor, unter denen die Rech t - sprechung eine Ausnahme vom Zwang zur notariellen Form nach § 313 Satz 1 BGB erlaube. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 6. November 1981 (V ZR 138/80, NJW 1982, 434, 435), weil der Stundungszeitraum nicht wie dort von drei auf acht Jahre, sondern nur um weitere fnf Monate erweitert werden sollte. bb) Selbst wenn man insoweit der Auffassung der Revision folgen knnte, bleibt doch der Umstand, daû die Vertragsparteien hier eine Beurku n - dung der Stundungserweiterung verabredet haben. Entgegen der Meinung der - 6 - Revision ist dies nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Auslegung durch das Berufungsgericht, sondern der eindeutige Wortlaut des Schreibens der Kuf e - rin vom 29. August 1991, so daû die gesetzliche Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB eingreift. cc) Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn man von ihrer Auffassung ausgeht, die Parteien seien bei der Abrede vom 28./29. August 1991 nur irrtmlich von einer Formbedrftigkeit der Vereinb a - rung ausgegangen (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 154 Rdn. 4; OLG D s - seldorf, DB 1970, 1778). c) Entgegen der Meinung der Revision steht der Wirksamkeit des Rc k - tritts auch nicht der Einwand der unzulssigen Rechtsausbung (§ 242 BGB) entgegen. Die Kuferin hat am 28. August 1991 nicht gezahlt, und zu einer formgltigen Fristverlngerung ist es nicht gekommen. Dem steht auch das von der Revision als bergangen gergte Schreiben der Kuferin vom 19. August 1991 nicht entgegen, mit dem der Klger im wesentlichen nur gebeten wird, sich ber die mitgeteilte Rcktrittsabsicht "noch einmal Gedanken zu machen". Warum der Klger allein deshalb nochmals Gelegenheit zu einer spteren Zahlung htte geben mssen, ist nicht einsichtig. Daran ndert auch der als bergangen gergte Vortrag, die Kuferin habe am 11. September 1991 dem Klger die Zahlung des gesamten Restbetrages angeboten, nichts. 2. Die Umstellung des Klageantrags macht es aber erforderlich, das B e - rufungsurteil aufzuheben. - 7 - Der Klger macht nun eine bezifferte Forderung geltend, die von dem Beklagten fr nicht begrndet gehalten wird. Diese Klagenderung fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, der zur Konkurstabelle festzustellende Betrag ist streitig, muûte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt Gelegenheit, die Hhe der zur Konkurstabelle festzustellenden Forderung zu ermitteln. Insoweit werden die Parteien die Mglichkeit haben, ihr Vorbringen ntigenfalls zu ergnzen. Tropf Schneider Krger Klein Gaier
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