BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 121/01 vom6. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom5. März 2002 - Kassenzeichen 780021011236 - wird zurückge-wiesen.Gründe: I.Der Kläger hat gegen die W + I Wirtschaftsberatung und Investitionspla-nung GmbH (Gemeinschuldnerin) ein Urteil des Landgerichts erwirkt. Die Be-rufung der Gemeinschuldnerin ist erfolglos geblieben. Die Gemeinschuldnerinhat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Anschließend ist über ihrVermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte wurde zumVerwalter in diesem Verfahren ernannt.Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge-meinschuldnerin unterbrochene Verfahren hat der Kläger zunächst insoweitaufgenommen, als die Verurteilung keine zur Tabelle anzumeldenden Ansprü-che zum Gegenstand hat. Insoweit hat der Senat die Revision der Gemein-schuldnerin durch Beschluß vom 6. Mai 1994 als unzulässig verworfen, weil sienicht rechtzeitig begründet worden ist. - 3 -Den verbleibenden durch das Berufungsurteil titulierten Anspruch hatder Kläger zum Schätzwert zur Tabelle angemeldet. Im Prüfungstermin vom13. Dezember 1994 hat der Beklagte die angemeldete Forderung teilweise an-erkannt und im übrigen nach Grund und Höhe bestritten. Daraufhin hat derKläger den Rechtsstreit auch insoweit aufgenommen.In diesem Umfang hat der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin ein-gelegte Revision begründet. Die Revision hat dazu geführt, daß der Senatdurch Urteil vom 7. Dezember 2001 das Berufungsurteil im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben hat, als über die Revision nicht durch den Beschluß vom6. Mai 1994 entschieden worden ist, und den Rechtsstreit in diesem Umfangzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. DenStreitwert des Revisionsverfahrens hat der Senat für den Zeitraum ab dem7. Mai 1994 auf 153.387,56 esetzt.Mit Rechnung vom 5. März 2002 hat der Kostenbeamte des Bundesge-richtshofs den Beklagten aus diesem Wert wegen der durch das Urteil vom7. Dezember 2001 entstandenen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Hier-gegen wendet sich die Erinnerung des Beklagten. Er meint, solange eine Ent-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht ergangen sei, könnedie Gebührenforderung der Staatskasse nicht als Masseforderung geltend ge-macht werden.II.Die Erinnerung ist nicht begründet. - 4 -Zur Entstehung der Urteilsgebühr ist es dadurch gekommen, daß derBeklagte die Aufnahme der von dem Kläger angemeldeten Forderung in dieTabelle durch seinen Widerspruch teilweise verhindert und so dem Kläger An-laß gegeben hat, den durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenenRechtsstreit auch insoweit aufzunehmen. Die durch das Urteil vom7. Dezember 2001 entstandenen Gerichtsgebühren gehen mithin auf das Ver-halten des Beklagten zurück. Sie bedeuten daher gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KOMasseschulden (BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 146Rdn. 29).Mit Erlaß des Urteils vom 7. Dezember 2001 wurde der der Höhe nachzutreffend berechnete Gebührenanspruch des Staates fällig (§ 61 Abs. 2GKG). Gem. § 60 GKG a.F. ist der Anspruch aus der Masse zu erfüllen(Oestreich/Winter/Hellstadt, GKG, Loseblattsammlung, Stand November 2002,§ 60 a.F. Rdn. 9).Aus der vom Berufungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung wirdsich ergeben, ob der Beklagte auch im Verhältnis zum Kläger die Kosten desRevisionsverfahrens zu tragen hat. Soweit das Berufungsgericht zu Gunstendes Beklagten erkennt, sind die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrensim Umfang ihrer Bezahlung durch den Beklagten in das Kostenfestsetzungs-verfahren aufzunehmen. Wegen etwa von dem Beklagten auf die gerichtlichen - 5 -Kosten des Revisionsverfahrens nicht bezahlter Kosten würde der Kläger imUmfang der Kostenentscheidung neben dem Beklagten der Bundeskasse haf-ten (§ 54 Nr. 1 GKG).Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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