BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 121/03 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des OberlandesgerichtsKöln vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2Satz 1 ZPO).Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt22.907,51 Gründe: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob dasLandgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgerichtfür die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keinerabschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Miet-streitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streit- - 3 -genossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003- VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall dieaus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb mögli-cherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre,dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum Nachteil derKläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristge-recht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht alsauch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen so-dann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVGzuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Be-rufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängigeRechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässiganzusehen.Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2ZPO).Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Deppertfür den wegen Erkrankung an derUnterzeichnung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen29. Dezember 2003
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