BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 121/03 vom3. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Der Beschluß vom 25. November 2003 wird dahin berichtigt,daß der Beschwerdewert 2.290,75 beträgt. Gründe: In dem Beschluß vom 25. November 2003 wurde der Gegenstandswertfür das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in dersel-ben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senatunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen. Unabhängig hiervon be-stimmt sich der für die Berechnung der Gebühren maßgebende Gegenstands-wert für das Beschwerdeverfahren jedoch nach der für die Dauer eines Jahres - 3 -zu zahlenden Miete (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dementsprechend war derBeschluß vom 25. November 2003 von Amts wegen zu berichtigen.Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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