BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 121/05 vom 8. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 197.283,26 200 Gr374nde: I. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950). 1 - 3 - 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer m374ndlichen Befragung des ge-richtlichen Sachverst344ndigen abgesehen hat. 2 3 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es f374r die Frage, ob die Ladung eines Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erl344uterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvoll-ziehbar dargetan worden ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwor-tung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverst344ndigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverst344ndigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es gen374gt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufkl344rung herbeizuf374hren w374nscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). b) Diesen Anforderungen gen374gte das Vorbringen des Kl344gers. Mit Recht verweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass der Kl344ger im ersten 4 - 4 - Rechtszug mehrfach die Ladung des Sachverst344ndigen Prof. Dr. R. zur Erl344ute-rung seines Gutachtens beantragt hat. Deshalb h344tte bereits das Landgericht den Sachverst344ndigen laden m374ssen. War mithin das Verfahren in erster In-stanz verfahrensfehlerhaft, so war das Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden. Es h344tte seinerseits den Sachver-st344ndigen laden m374ssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-darf der Antrag auf Ladung des Sachverst344ndigen keiner besonderen Begr374n-dung. Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn der Sachverst344ndige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Erg344nzungsgutachten erstat-tet hat. Beschr344nkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck- 5 - 5 - zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen des Kl344gers im Revisionsrechtszug zu ber374cksichtigen haben. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 15.07.2004 - 3 O 255/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.05.2005 - I-8 U 104/04 -
Full & Egal Universal Law Academy