BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 121/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde der Kl344gerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben. Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin in H366he von 194.613,98 200 zuz374glich Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 194.613,98 200 Gr374nde: Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Kl344gerin mit der Nichtzu-lassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegr374ndung der Kl344gerin ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch 2 - 3 - geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten ge-zahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Be-rufungsantrag mit 1.121.428,78 200 abz374glich der bereits geleisteten 194.613,98 200 angegeben; am Ende der Berufungsbegr374ndung wird inhaltlich 374bereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betra-ges) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 200 beziffert. Damit war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 200 aussprach, obwohl der Abzug dieses Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgr374nde bereits bei Ermittlung des Ver-urteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Wi-derspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgr374nden des landgerichtlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des 247 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schrifts344tzliche Auseinan-dersetzung der Kl344gerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforder-lich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren der Kl344gerin, soweit es die genannten 194.613,98 200 betraf, unber374cksichtigt gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschr344nkten Gegen- stand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin nahe. Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus noch eine ausdr374ckliche Kl344rung des Umfangs des Berufungsbegehrens der Kl344gerin f374r erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zu kl344rendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsge-richt einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und an-dererseits den wenige Tage nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung einge-gangenen Schriftsatz der Kl344gerin vom 9. Mai 2006 nicht ber374cksichtigt, insbe- 3 - 4 - sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfah-rensfehlers) wieder er366ffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Kl344gerin den Ab-rechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu be-r374cksichtigen gewesen w344re, zum ausdr374cklichen Gegenstand ihres Vortrags gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt. Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen. 4 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 96 O 156/97 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -
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