BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 121/06 Verk374ndet am: 15. Oktober 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 2006 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts M374nster vom 9. August 2005 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung vom 9. Februar 2002 erteilte Startgut-schrift den Wert der von der Kl344gerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-tritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kl344gerin werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: Bis 8.000 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte kommunale Zusatzversorgungskasse hat die Aufga-be, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366f-fentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tz-liche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 9. Februar 2002 hat die Beklagte ihr fr374heres Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. De-zember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hat-ten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersvorsorge-TV Kommunal vom 1. M344rz 2002 (ATV-K) vereinbart. Damit wurde das auf fr374heren tarifvertaglichen Vereinbarungen beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (zkw-S) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist grunds344tzlich nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen. Die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten be-rechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ihrer Zu-geh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang er- 2 - 4 - halten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflicht-versichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Ver-sorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Multipli-kation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbesch344fti-gungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV-K, 35 Abs. 3 zkw-S). Die nach dem 1. Januar 1947 geborene und somit einem renten-fernen Jahrgang zugeh366rige, bei der Beklagten pflichtversicherte Kl344ge-rin und die Beklagte streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte und die H366he der der Kl344gerin erteilten Startgutschrift von 61,12 Versor-gungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 264,66 200). Die Kl344gerin h344lt die ihr erteilte Startgutschrift aus mehreren rechtlichen Gr374nden f374r unwirksam und die Beklagte f374r verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in H366he des ge-ringeren Betrages zu gew344hren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfal-les ergebe. Dar374ber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-geantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-gen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie ihren Versicherten mit Blick auf mehrere beim Bundesgerichtshof anh344ngige Revisionsverfahren betreffend die im Wesentlichen vergleichbare Satzungsumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) verbindlich zuge-sagt habe, sie werde darauf verzichten, sich auf Ausschlussfristen oder Verj344hrung zu berufen, bis nach h366chstrichterlicher Kl344rung feststehe, ob eine Neugestaltung der Startgutschriftberechnung durch die Tarifpartner 3 - 5 - erforderlich werde. Insoweit fehle der Kl344gerin das Feststellungsinteres-se. Im 334brigen st374tzt sie ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertrags-parteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin ein-geschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand der Kl344gerin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344-gerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat nur teilweise Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Antr344gen der Kl344gerin, soweit sie darauf gerichtet seien, eine Unwirksamkeit der bis-herigen Startgutschrift festzustellen, im Hinblick auf die oben genannte, gegen374ber allen Versicherten abgegebene Zusicherung der Beklagten das Feststellungsinteresse fehle. Danach st374nden die nach derzeitigem Satzungsrecht errechneten Startgutschriften unter dem Vorbehalt einer 6 - 6 - m366glichen Satzungs344nderung nach erfolgter h366chstrichterlicher Kl344rung, und zwar unabh344ngig davon, ob ein einzelner Versicherter Klage erho-ben habe oder nicht. Insoweit drohten der Kl344gerin bis zur h366chstrichter-lichen Kl344rung der in den Rechtsstreiten gegen die VBL (als die gr366337te Zusatzversorgungsanstalt im Bundesgebiet) aufgeworfenen Rechtsfra-gen keine Nachteile. Die weiteren Antr344ge der Kl344gerin hat das Berufungsgericht f374r unbegr374ndet erachtet. Mit R374cksicht auf die Tarifautonomie der Tarifver-tragsparteien, deren Entscheidung mit der Satzung der Beklagten umge-setzt worden sei, habe die Kl344gerin weder Anspruch auf die Festsetzung eines bestimmten Wertes der Anwartschaft oder der Startgutschrift, noch sei es zul344ssig, die Beklagte an einen bestimmten Berechnungsmodus zu binden. Die von der Kl344gerin begehrten Feststellungen etwa zur Min-destleistung nach der alten Satzung, der dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer Dynami-sierung der Startgutschrift liefen auf eine Korrektur der Entscheidung der Tarifvertragsparteien hinaus, die den Gerichten nicht zustehe. Auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung bleibe es allein Sache der Tarifpartner, 374ber die Ausgestaltung der Zusatzversor-gung neu zu entscheiden. 7 II. Soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse der Kl344gerin verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kl344gerin be-gehrt insoweit die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift un-wirksam ist, mithin den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erworbe-nen Rentenanwartschaft aus mehreren rechtlichen Gr374nden nicht ver-bindlich festlegt. Insoweit geht der Streit um das Bestehen eines Rechts- 8 - 7 - verh344ltnisses i.S. von 247 256 Abs. 1 ZPO. Die Kl344gerin hat auch ein recht-liches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, denn mit Erteilung der Startgutschrift hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der in der Startgutschrift ausgewiesene Wert ihrer Auffassung nach die von der Kl344gerin bis zum Umstellungsstichtag erworbene Rentenan-wartschaft zutreffend beschreibt. Das Feststellungsinteresse der Kl344gerin wird nicht durch die Zusa-ge der Beklagten beseitigt, sie werde auf die Einrede der Verj344hrung und die Berufung auf alle Ausschlussfristen verzichten und die Startgutschrif-ten in der Schwebe halten, bis eine h366chstrichterliche Kl344rung in den die Satzung der VBL betreffenden Verfahren mit gleicher Problematik her-beigef374hrt sei, und sie werde sodann eine einheitliche Berechnung der Startgutschriften entsprechend den h366chstrichterlichen Vorgaben anstre-ben. Zum einen tritt eine prozessuale Bindungswirkung der Entscheidun-gen in den vorgenannten Verfahren zwischen den Parteien des vorlie-genden Rechtsstreits nicht ein. Zum anderen kann aber auch die von der Beklagten abgegebene Erkl344rung das Feststellungsinteresse der Kl344ge-rin nicht ersch366pfen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach dieser Er-kl344rung v366llig unbestimmt ist, in welchem Umfang die Beklagte letztlich bereit sein wird, die von der Kl344gerin geltend gemachten Gr374nde f374r die Unwirksamkeit der Startgutschrift zu akzeptieren. Eine Anerkenntniswir-kung geht von der Erkl344rung der Beklagten nicht aus. Vielmehr ist sie le-diglich bereit, die Ergebnisse aus anderen Rechtsstreiten auf die Start-gutschrift der Kl344gerin zu 374bertragen. Das kann das schutzw374rdige Inte-resse der Kl344gerin an einer gerichtlichen Kl344rung des sie betreffenden Rechtsverh344ltnisses aber schon deshalb nicht beseitigen, weil sie keine M366glichkeit hat, in den die VBL betreffenden Verfahren rechtliches Geh366r zu erhalten oder diese anderweitig zu beeinflussen. 9 - 8 - 10 Es kommt hinzu, dass der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) festgestellt hat, dass die von der VBL dem dortigen rentenfernen Versicherten erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Er hat dabei die Einw344nde des dortigen Kl344gers gegen die Wirksamkeit der Startgutschrift 374berwiegend nicht durchgreifen lassen und ihm nur in einem Punkt Recht gegeben. Sollte die Beklagte entsprechend ihrer Zusage die Grunds344tze jener Ent-scheidung auf die Startgutschrift der Kl344gerin 374bertragen, so w344re deren Begehren nur zum Teil entsprochen. Das weitergehende Feststellungs-begehren der Kl344gerin kann aber nicht deshalb als unzul344ssig angese-hen werden, weil es m366glicherweise materiell unbegr374ndet ist. III. Auch im 334brigen h344lt das Berufungsurteil, wie sich aus dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) ergibt, rechtlicher Nachpr374-fung nicht in allen Punkten stand. 11 1. Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden. Denn zum einen schlie337t die Beklagte Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (vgl. f374r die Satzung der VBL: BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344ndig). Zum andern enthalten Satzungen wie 12 - 9 - die der Beklagten wegen ihrer Abh344ngigkeit von tarifvertraglichen Rege-lungen regelm344337ig einen 304nderungsvorbehalt (vgl. jetzt 247 2 Abs. 2 Satz 2 zkw-S), der auch f374r bestehende Versicherungen galt und eine Zustim-mung der Versicherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Ge-gen die Wirksamkeit solcher 304nderungsvorbehalte, die sich nicht ledig-lich auf die 304nderung einzelner Satzungsregelungen beschr344nken, son-dern auch zu einer umfassenden Systemumstellung erm344chtigen (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). F374r den Systemwechsel hat auch ein ausreichen-der Anlass bestanden (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-henden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist durch 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). F374r die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-cherter ist in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG eine 334ber-gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu 374ber- 13 - 10 - tragen (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). a) Diese 334bergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-den (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der ma337geblichen Berechnungsfaktoren zum Um-stellungsstichtag (247247 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes gesch374tzten Bereich f374hrt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79). 14 Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (247 34 Abs. 2 und 3 zkw-S) verbundenen Verzinsung nicht teil-nehmen, verst366337t ebenfalls nicht gegen h366herrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den 247247 33 Abs. 7, 19 ATV-K, 73 Abs. 7, 66 zkw-S werden die zun344chst festge-schriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bo-nuspunkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive Beteili-gung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanz-summe gr366337ten Pensionskassen (vgl. 247 66 Abs. 1 Satz 3 zkw-S) - erwirt-schafteten 334bersch374ssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gew344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynami-sierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die 15 - 11 - Tarifautonomie er366ffneten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). Eine Verletzung h366herrangigen Rechts kann schlie337lich weder dar-in gesehen werden, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach dem alten Zusatzversor-gungssystem bei Ermittlung der gesamtversorgungsf344higen Zeit zu be-r374cksichtigende h344lftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften renten-ferner Versicherter findet. Beides hat der Senat mit Blick auf die 247247 44a und 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. im Urteil vom 14. November 2007 n344her dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). Die dortigen Grunds344t-ze lassen sich auf die 334bergangsbestimmungen der neuen Satzung der Beklagten 374bertragen. 16 b) Ob es zul344ssig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermittlung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zul344ssigen Verfahren (dem so ge-nannten N344herungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t, hat der Senat mit Blick auf entsprechende Bestimmungen in der Satzung der VBL im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). 17 - 12 - 18 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte verst366337t jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (vgl. f374r die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet n344mlich der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). 19 aa) Dieser Versorgungssatz f374hrt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-nen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-vertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Er-werb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-forderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer ab-geschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). 20 - 13 - 21 bb) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsm344337igkeit des 247 18 Abs. 2 BetrAVG, auf dessen Regelungsgehalt die 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S zur374ckgreifen, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege der Richtervorlage vom Bundesverfassungs-gericht 374berpr374fen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter Tz. 140). Denn er hatte nicht die Verfassungsm344337igkeit der gesetzlichen Regelung, sondern allein die im Tarifvertrag und der Sat-zung der Beklagten getroffenen Bestimmungen zu 374berpr374fen. Insofern stellte sich unabh344ngig von der Frage der Verfassungsm344337igkeit des 247 18 Abs. 2 BetrAVG die Frage, ob sich die Tarifvertragsparteien im Rah-men der wegen des Systemwechsels erforderlichen 334berleitung von Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter in das neue Betriebs-rentenmodell auf die 334bernahme der gesetzlichen Regelung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG beschr344nken durften oder ob sie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den rentenfernen Versicherten einen weitergehenden Be-standsschutz zu gew344hren hatten. Insoweit kommt der gesetzlichen Re-gelung hier zwar eine mittelbare Bedeutung, nicht aber eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit zu. Der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen allein formelle Gesetze (BVerfGE 1, 184; 48, 29, 35 und st344ndig). Aller-dings hat das Bundesverfassungsgericht f374r Gesetze und Verordnungen schon mehrfach ausgesprochen, dass die Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zul344ssig (und damit zugleich auch geboten) ist, wenn die gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsm344337igkeit in Frage steht, sich nur mittelbar auf eine Entscheidung auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht ein Gesetz f374r ung374ltig h344lt, von dessen G374ltigkeit oder Ung374ltigkeit die Geltung eines anderen Gesetzes abh344ngt, welches sei- 22 - 14 - nerseits die unmittelbare Grundlage f374r einen vom Gericht zu 374berpr374-fenden staatlichen Hoheitsakt darstellt (BVerfGE 2, 341, 345; 20, 312, 317; 32, 346, 358). Weiter ist die Richtervorlage an das Bundesverfas-sungsgericht geboten, wenn eine Rechtsverordnung, auf welcher ein an-gegriffener Hoheitsakt unmittelbar beruht, sich lediglich als Ausf374h-rungsbestimmung einer vom Gericht f374r verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmung erweist und die Verordnung der Gesetzesvor-schrift fast w366rtlich entspricht (BVerfGE 30, 227, 240 f.) oder wenn statt-dessen zus344tzlich besondere Umst344nde hinzutreten (BVerfGE 75, 166, 173-177, vgl. auch BVerfGE 20, 296, 303). Auf die hier gebotene 334berpr374fung der Satzung der Beklagten las-sen sich diese Grunds344tze nicht 374bertragen. Bei den Satzungsbestim-mungen der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingun-gen (st.Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 f., 109; Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 1 a). Weder die Satzungsbestimmungen der Beklagten noch der ihnen vo-rausgehende Tarifvertrag (ATV-K) stellen Hoheitsakte oder Willensent-scheidungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers dar. Sie beruhen vielmehr allein auf dem rechtsgesch344ftlichen Willen der Tarifvertragspar-teien und der Parteien des Versicherungsverh344ltnisses. Die hier in Rede stehende Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG stellt auch keine gesetz-liche Erm344chtigungsgrundlage f374r die von den Tarifvertragsparteien ge-troffene Grundentscheidung in Bezug auf die 334bergangsregelung f374r ren-tenferne Versicherte dar. Vielmehr waren die Tarifvertragsparteien frei darin, ob sie Elemente der gesetzlichen Regelung in ihr Vertragswerk aufnehmen oder eine davon v366llig unabh344ngige, eigenst344ndige Regelung 23 - 15 - treffen wollten. 247 18 Abs. 2 BetrAVG beschreibt allerdings den Mindest-besitzstand der Versicherten, der bei der 334bergangsregelung mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht unterschritten werden durfte. Demgegen374ber besagt die gesetzliche Bestimmung aber nichts dar374ber, inwieweit die Tarifvertragsparteien mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten waren, eine Ungleichbehandlung rentenferner Versicherter im Rahmen der f374r diese Versicherten geltenden 334bergangsregelung auszuschlie337en. Insofern hing die Grundentscheidung der Tarifpartner nicht im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grunds344tze zur mittelbaren Ent-scheidungserheblichkeit von der gesetzlichen Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG ab. 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten getroffene 334bergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Kl344gerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Kl344gerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). 24 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschr344nken. Dem weitergehenden Begehren der Kl344gerin, die unwirksame 334ber-gangsregelung durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zu-mindest bestimmte verbindliche Vorgaben f374r die Neuerrechnung der 25 - 16 - Startgutschrift festzuschreiben, kann mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zun344chst den Tarifvertragsparteien vorbe-halten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zu-sammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens erneut zu be-denken. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 O 595/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 20 U 186/05 -
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